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30. September 2016: Von Erik N. an Lutz D. Bewertung: +1.00 [1]

Wenn Du zwei Pässe mit Dir führst, in ein Land einreist, für das beide gültig sind, aber Du wirst nicht kontrolliert - mit welchem Paß reist du ein ?

30. September 2016: Von Lutz D. an Erik N.

Erik, da hast Du den Punkt genau erwischt! Wenn ich mit meinem belgischen und meinem deutschen Pass nach Deutschland einreisen und mich nicht als Deutscher ausweisen würde, wäre das eine Ordnungswidrigkeit.

Ich glaube, wenn man N-reg fliegt und einen US-Luftfahrerschein besitzt, ist Kostenteilung via Wingly illegal. Egal, ob man noch eine weitere Lizenz besitzt. Du bleibst halt FAA Airman.

Ist natürlich sehr hypothetisch, dass daraus ein Problem entstehen könnte.

30. September 2016: Von Wolff E. an Lutz D.

ICh denke mit EASA Lizenz im austellendem Land kann man "gefühlt" Flüge geteilt anbieten. Hab darf dann nur in dem Land fliegen, in dem die EASA Lizenz ausgestellt ist.

30. September 2016: Von Lutz D. an Wolff E.

Ja, da denke auch, das kann man so stehen lassen.

13. Januar 2017: Von Chris _____ an Lutz D.

"Ich glaube, wenn man N-reg fliegt und einen US-Luftfahrerschein besitzt, ist Kostenteilung via Wingly illegal. Egal, ob man noch eine weitere Lizenz besitzt. Du bleibst halt FAA Airman."

Ich finde das eine spannende Frage. Auch mal von Kostenteilungsfragen weggedacht. Mein Kenntnisstand war bisher, dass man IMMER der Jurisdiktion und den Gesetzen des Landes unterliegt, über das man fliegt. Das glaube ich auch immer noch. Und dann hängt es eben vom betreffenden Land ab. (nicht mal von der EU).

Mit anderen Worten, darf man in Deutschland

  • in einem N-reg. Flugzeug "die Rechte aus dem US-PPL" auch im deutschen Luftraum ausüben? (dann müsste man die US-Gesetze, also die FARs, beim Fliegen befolgen)

ODER

  • mit einem N-reg. Flugzeug und US-PPL im deutschen Luftraum "nach deutschen Gesetzen" fliegen?

Mir leuchtet irgendwie nicht ein, was viele hier implizit annehmen - dass die Luftverkehrsregeln sich zwar nach dem jeweiligen Land richten, die Kostenteilungsregeln (und anderes) aber nach dem Land, von dem man den Schein hat.

Könnte da mal jemand "mit echt viel Ahnung" was dazu sagen?

Und was gilt bei Verstößen? Schreibt einem die FAA ggf. ein Ticket, gelten US-Strafdrohung usw? Oder doch vielmehr einfach die Behörden und Gerichte des jeweiligen Landes?

14. Januar 2017: Von Olaf Musch an Chris _____

Chris,

ob Du mit den Paxen Kostenteilung machst oder nicht, interessiert zunächst für die Durchführung des Fluges niemanden. Bei dieser bist Du an die Regelungen des Landes, in dem Du fliegst, gebunden.

Es wäre also aus meiner Sicht kein "Rechtskonflikt" mit jeweiligen nationalen Flugregeln, wenn Du mit US-Schein auf N-Reg das in keinem Land der Welt machen dürftest.
Das heißt aber nicht, dass jetzt auch klar wäre, ob das so ist, oder ob nicht. DAS kann ich Dir leider nicht sagen.
Und noch mal spannender wird es ja, wenn Du einen US-PPL und einen EASA-PPL gleichzeitig führst (keine Validation). Dann kommt die Frage, ob man auf N-Reg keine, aber auf D-Reg (oder anderer EASA-Reg) sehr wohl Kostenteilung machen dürfte...

Ich hab's mit meiner JAR-FCL only da noch sehr einfach ;-)

Olaf

15. Januar 2017: Von Chris _____ an Olaf Musch Bewertung: +1.00 [1]

Danke. Der Punkt, den ich irgendwie nicht verstehe, ist: manche scheinen der Meinung zu sein, weil sie einen FAA-Schein in der Tasche haben, würde deshalb in Deuschland beim Fliegen für sie US-Recht gelten. Das kann doch nicht stimmen, bzw. höchstens mittelbar, nämlich wenn es in Deutschland eine Regelung (Gesetz, Verordnung) der Art gibt, dass bei US-Scheinnutzung die in USA verbindlichen Verpflichtungen gelten.

Oder wo ist mein Denkfehler?

Richtig interessant wird es beim Medical. Ohne den Thread kapern zu wollen: offenbar besteht für US-Scheininhaber unter bestimmten Voraussetzungen keine Medical-Pflicht mehr https://www.flyingmag.com/faa-adopts-third-class-medical-reform-rule . Die Voraussetzungen scheinen (nach diesem Text) NICHT einen Wohnsitz in USA zu beinhalten. Also gilt das im Umkehrschluss dann auch für jemanden, der in D ein N-reg. Flugzeug fliegt?

15. Januar 2017: Von Achim H. an Chris _____ Bewertung: +6.00 [6]

Die Rechte aus einer FAA-Pilotenlizenz gewährt der US-Gesetzgeber. Macht man etwas mit der Lizenz, das der US-Gesetzgeber nicht direkt erlaubt, dann übt man Rechte aus, die man nicht hat und begeht somit eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Inwiefern man vom US-Gesetzgeber erteilte Rechte auch in der Bundesrepublik (oder allgemein EU/EASA) ausüben darf, regeln dann wiederum unsere Gesetze.

Es ist schlichtweg unmöglich, mit einer FAA-Pilotenlizenz in Deutschland etwas zu tun, das in USA verboten wäre -- außer die US-Gesetze gestatten dies explizit. Eigentlich ist das ganz einfach...

15. Januar 2017: Von Alexander Callidus an Achim H.

Wenn Fliegen mit FAA-Lizenz ohne Medical erlaubt ist, gilt das dann also auch hier. Sonst muesste ein Pilot mit amerikanischer Lizenz sich bei jeder Landung im Ausland nach den gerade dort gültigen Regeln richten.

15. Januar 2017: Von Achim H. an Alexander Callidus Bewertung: +4.00 [4]

Nein, es handelt sich nicht um "Fliegen ohne Medical", sondern um ganz spezifische Erleichterungen für das Medical. Eine Voraussetzung ist ein US-Führerschein, den man heutzutage nicht mehr so einfach bekommen kann.

Desweiteren fällt die Sache mit dem deutschen (und wohl jedem anderen) Recht. Deutschland gestattet die Nutzung des Luftraums mit ausländischen ICAO-konformen Lizenzen. Ein FAA PPL mit dem "Führerschein-Medical" ist nicht ICAO-konform und kann daher hierzulande nicht genutzt werden. Das ist genauso wie mit einem LAPL in den USA.

Die USA kennen übrigens eine ganze Reihe von Konzessionen, die nur im US-Luftraum gewährt werden. So kann man bspw. unter bestimmten Voraussetzungen als Diabetiker ein FAA-Medical erhalten und als PIC agieren, jedoch ausdrücklich nur im US-Luftraum.

15. Januar 2017: Von Alexander Callidus an Achim H.

Ah, ok, danke. Mit einem US-Lapl hätte ich nie gerechnet.

15. Januar 2017: Von  an Achim H.

(confirm. ich habe z.B, eine US-Freund, der Diabetiker ist – und sogar als Fluglehrer arbeiten darf)

16. Januar 2017: Von Chris _____ an Achim H.

Danke Achim. Hast du zu der Aussage, dass es sich um einen US-Führerschein handeln muss, einen Beleg?

16. Januar 2017: Von Chris _____ an Achim H.

"Die Rechte aus einer FAA-Pilotenlizenz gewährt der US-Gesetzgeber."

Ohne spitzfindig sein zu wollen, aber was in D erlaubt ist, regelt immer noch der Bundestag (sowie auf dem Verordnungsweg die hiesigen Behörden). Frage mich nur, wenn ich bspw die lockeren Kostenteilungsvorschriften nach EASA anwende, während ich mit FAA-Lizenz in D einen N-reg. Flieger betreibe, auf welcher Rechtsgrundlage eigentlich das entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren betrieben wird. Wohl nach deutschem.

Aber im Resultat wirst du Recht haben, weil es da sicher deutsche Vorschriften gibt, die sich auf die US-Vorschriften beziehen. In Bezug auf Kostenteilung interessiert mich das auch nicht wirklich, ich habe noch nie einen Cent Kostenteilung verlangt oder erhalten.

16. Januar 2017: Von Achim H. an Chris _____

Ohne spitzfindig sein zu wollen, aber was in D erlaubt ist, regelt immer noch der Bundestag (sowie auf dem Verordnungsweg die hiesigen Behörden).

Ja, natürlich aber das hilft nicht, denn die Betätigung in Deutschland mit der FAA-Lizenz erfordert, dass die Tätigkeit erst einmal von der ursprünglichen Lizenz abgedeckt ist, denn sie wird nur anerkannt, nicht in eine deutsche Lizenz umgewandelt.

Übrigens genauso andersrum: wenn ich eine 61.75 Anerkennung meiner EASA-Lizenz bei der FAA erhalte, dann darf ich mit der Lizenz nur das machen, was meine EASA-Lizenz erlaubt. Habe ich z.B. keine EASA-Nachtflugberechtigung, so darf ich in USA nicht nachts fliegen, auch wenn es dort gar keine Nachtflugberechtigung gibt. Die Amis schreiben das sogar noch explizit auf die Karte: "Restrictions and limitations of Germany license apply".

Was das liberale EASA cost sharing / Wingly angeht: das ist eindeutig untersagt für jeden, der mit einer FAA-Lizenz oder einer Anerkennung selbiger fliegt, dank CFR §61.113. Nur innerhalb der strengeren Grenzen des US-Rechts ist es FAA-lizenzierten Piloten möglich:

https://www.ecfr.gov/cgi-bin/text-idx?c=ecfr&sid=40760189a03dfea0b501608f33820a45&rgn=div5&view=text&node=14:2.0.1.1.2&idno=14#se14.2.61_1113

Fliegt man ein N-reg innerhalb eines Landes mit einer EASA-Lizenz, dann gelten die Einschränkungen nicht, denn sie hängen ausschließlich an der Pilotenlizenz.

16. Januar 2017: Von Wolfgang Lamminger an Chris _____

letzlich ist die Frage nicht unbedingt die, was eine Behörde im Zweifel als "Strafe" verhängt, entscheidend ist die Frage "was passiert, wenn was passiert?":

Fliege ich mit einer gültigen Lizenz oder Berechtigung? (oder eben nicht)... anhand dieser Frage wird die Haftpflichtversicherung im Haftungsfall ihre Ansprüche gegen den Piloten herleiten (oder die Kasko-Versicherung ihre Leistung verweigert)

Wenn die Basis meiner Tätigkeit die US-Lizenz ist, dann sind die (Lizen)Regeln der FAA maßgeblich, auch wenn die FAA als Behörde ggf. nicht mit einem verlängerten Arm nach Europa (oder sonstwo auf der Welt) greifen kann.

Merke: Regeln gelten nicht nur dann, wenn die entsprechende Behörde mich "bestrafen" kann.

17. Januar 2017: Von Alfred Obermaier an Wolfgang Lamminger

Antwort jetzt einfach an den letzten Sender.

Dieser Pilot war vermutlich länger ohne gültige Lizenz unterwegs, das kann sehr lästig sein.

Bin im Amiland unterwegs und kann daher den BfU Bericht nicht verlinken

www.bfu-Web.de

Unfallbericht Malibu in Augsburg 3X059-13

Mit validierten, aber auch mit fremdländischen Lizenzen sollte man schon sehr genau wissen was man (besser nicht) tut.

My2 Cents


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