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16. Januar 2017: Von Chris _____ an Achim H.

"Die Rechte aus einer FAA-Pilotenlizenz gewährt der US-Gesetzgeber."

Ohne spitzfindig sein zu wollen, aber was in D erlaubt ist, regelt immer noch der Bundestag (sowie auf dem Verordnungsweg die hiesigen Behörden). Frage mich nur, wenn ich bspw die lockeren Kostenteilungsvorschriften nach EASA anwende, während ich mit FAA-Lizenz in D einen N-reg. Flieger betreibe, auf welcher Rechtsgrundlage eigentlich das entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren betrieben wird. Wohl nach deutschem.

Aber im Resultat wirst du Recht haben, weil es da sicher deutsche Vorschriften gibt, die sich auf die US-Vorschriften beziehen. In Bezug auf Kostenteilung interessiert mich das auch nicht wirklich, ich habe noch nie einen Cent Kostenteilung verlangt oder erhalten.

16. Januar 2017: Von Achim H. an Chris _____

Ohne spitzfindig sein zu wollen, aber was in D erlaubt ist, regelt immer noch der Bundestag (sowie auf dem Verordnungsweg die hiesigen Behörden).

Ja, natürlich aber das hilft nicht, denn die Betätigung in Deutschland mit der FAA-Lizenz erfordert, dass die Tätigkeit erst einmal von der ursprünglichen Lizenz abgedeckt ist, denn sie wird nur anerkannt, nicht in eine deutsche Lizenz umgewandelt.

Übrigens genauso andersrum: wenn ich eine 61.75 Anerkennung meiner EASA-Lizenz bei der FAA erhalte, dann darf ich mit der Lizenz nur das machen, was meine EASA-Lizenz erlaubt. Habe ich z.B. keine EASA-Nachtflugberechtigung, so darf ich in USA nicht nachts fliegen, auch wenn es dort gar keine Nachtflugberechtigung gibt. Die Amis schreiben das sogar noch explizit auf die Karte: "Restrictions and limitations of Germany license apply".

Was das liberale EASA cost sharing / Wingly angeht: das ist eindeutig untersagt für jeden, der mit einer FAA-Lizenz oder einer Anerkennung selbiger fliegt, dank CFR §61.113. Nur innerhalb der strengeren Grenzen des US-Rechts ist es FAA-lizenzierten Piloten möglich:

https://www.ecfr.gov/cgi-bin/text-idx?c=ecfr&sid=40760189a03dfea0b501608f33820a45&rgn=div5&view=text&node=14:2.0.1.1.2&idno=14#se14.2.61_1113

Fliegt man ein N-reg innerhalb eines Landes mit einer EASA-Lizenz, dann gelten die Einschränkungen nicht, denn sie hängen ausschließlich an der Pilotenlizenz.

16. Januar 2017: Von Wolfgang Lamminger an Chris _____

letzlich ist die Frage nicht unbedingt die, was eine Behörde im Zweifel als "Strafe" verhängt, entscheidend ist die Frage "was passiert, wenn was passiert?":

Fliege ich mit einer gültigen Lizenz oder Berechtigung? (oder eben nicht)... anhand dieser Frage wird die Haftpflichtversicherung im Haftungsfall ihre Ansprüche gegen den Piloten herleiten (oder die Kasko-Versicherung ihre Leistung verweigert)

Wenn die Basis meiner Tätigkeit die US-Lizenz ist, dann sind die (Lizen)Regeln der FAA maßgeblich, auch wenn die FAA als Behörde ggf. nicht mit einem verlängerten Arm nach Europa (oder sonstwo auf der Welt) greifen kann.

Merke: Regeln gelten nicht nur dann, wenn die entsprechende Behörde mich "bestrafen" kann.

17. Januar 2017: Von Alfred Obermaier an Wolfgang Lamminger

Antwort jetzt einfach an den letzten Sender.

Dieser Pilot war vermutlich länger ohne gültige Lizenz unterwegs, das kann sehr lästig sein.

Bin im Amiland unterwegs und kann daher den BfU Bericht nicht verlinken

www.bfu-Web.de

Unfallbericht Malibu in Augsburg 3X059-13

Mit validierten, aber auch mit fremdländischen Lizenzen sollte man schon sehr genau wissen was man (besser nicht) tut.

My2 Cents


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