Hallo allerseits,
nachdem ich eigentlich keine Lust hatte, mir mal wieder von deutscher Bürokratie den Tag verderben zu lassen, habe ich stets der Versuchung widerstanden, auf die Seite der der Brandenburgischen Behörde zu gehen.
Nun habe ich es doch getan - und was lese ich:
"Nach § 125 Abs. 5 Satz 1 LuftPersV i.V.m. § 2 Abs. 2 der 3.DV LuftPersV genügt zum Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache die Vorlage von Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass der Luftfahrer
- die entsprechende Sprache in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht als Erstsprache erlernt hat und
- mindestens acht der ersten zwölf Lebensjahre in einem Land verbracht hat, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird." (Hervorhebung von mir)
Insofern, lieber Mitforisten - der Ariernachweis alleine reicht nicht, man muss auch noch in einem entsprechenden Land mit Amtssprache gelebt haben...
Erst habe ich es als "oder"-gelesen - dann würde es auch, verbunden mit der einfachen Bestätigung einer nahestehenden Person (dt. Schäferhund?) eine sinnvolle Regelung darstellen (und würde damit ja auch keine Probleme für Sorben und Co. darstellen) (deutsch als Muttersprache weißt da wohl nur auf Level 6 hin und müsste demnach in Anführungszeichen gesetzt werden) ... Vllt. sollte man bei der Behörde einfach mal daraufhinwirken, dass man das entsprechende Wort ändert und entsprechend Anführungzeichen setzt...
Kopfschüttelnde Grüße aus dem Bezirk ebendieser Behörde...,
DA40
P.S.: Ansonsten habe ich diese Behörde als immer sehr kooperativ und pragmatisch erlebt -> so wollte ich meine Theorie obwohl in Hessen gemeldet hier ablegen, was völlig problemlos nach telefonischer Rückfrage und einer Email gegangen wäre.