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27. August 2011: Von joy ride an Joachim P.
das ist leider mehr als eine meinung - das ist juristische realität:

- keine schriftliche vereinbarung bedeutet haftung nach BGB. hier ist der grad der fahrlässigkeit unerheblich, und der pilot steht somit immer mit einem fuß im gefängnis, und mit den millionen bei den hinterbliebenen (extrembeispiel aus dem realen leben: verlust eines passagieren im meer - ohne totenschein zahlt seine eigene lebensversicherung nichtmal das elemntarste an seine 2 frauen und 7 kinder, der überlebende pilot hat nichts mehr zu lachen, weil er nachweislich für schadensersatz haftbar ist, und in dolchen fällen geht das über sehr viele millionen)

- ein nachweislicher beförderungsvertrag kann haftung nach "warschauer abkommen" reduzieren, wenn explizit erwähnt und dem passagieren klargemacht. dies bedeutet, die haftung wird ziemlich genau auf vorhandene versicherungen reduziert (CSL).
siggi hat sogar empfohlen: "bitte dieses ticket (beförderungsvertrag) an einem sicheren ort aufbewahren - NICHT INS FLUGZEUG NEHMEN" - ich weiss nicht, warum siggi diese "Rundflugtickets" nicht mehr auf eddh anbietet, die logik des haftungsausschlusses klingt für mich immer noch gut und aktuell, das beförderungsentgelt ist davon völlig unbetroffen

haftbare grüße,
udo
27. August 2011: Von Joachim P. an joy ride
hab noch mal gegoogelt.

Meinst Du das hier?

https://www.toegel-web.de/fliegen/formulare/Ticket fuer Rundfluege.pdf

Da ist auf der zweiten Seite auch der juristische Hintergrund erklärt.

lg
joe
27. August 2011: Von joy ride an Joachim P.
genau das hatte siggi. schade dass es nicht aktuell gehalten wird, die dm beträge passen nicht mehr zur csl. ich befürchte es gibt weitere juristische hintergründe/verästelungen.
27. August 2011: Von Sebastian Vögel an joy ride
Hier gibt es eine neuere Version davon: Beförderungsvertrag
28. August 2011: Von Alfred Obermaier an joy ride

Lieber Udo, das hört sich nach "Stochern mit der Stange im Nebel" an. Dabei ist es ganz einfach, gewissermassen "babyleicht".

Ob ich einen Fremden im Flugzeug im Auto oder auf dem Fahrrad, gegen Bezahlung oder ohne Bezahlung, mitnehme ist haftungsmäßig völlig"wurscht". Ich hafte nach BGB Grundsätzen für mein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen, letztlich in unbegrenzter Höhe. Ein Mitverschulden des Passagiers reduziert zwar die Haftung, nur muss ich es eben beweisen.

Vereinbare ich dagegen mit dem Fremden eine Haftung nach den Grundsätzen des "Beförderungsvertrages", dann nehme ich ein Haftungsprivileg in Anspruch, dh, ich unterliege einer verschärften Haftung aber der Höhe nach begrenzt.

Die CSL (Combinde Single Limit) ist lediglich die Kombination von Halter- und Passagierhaftpflichtversicherung in einer Versicherungsform, vergleichbar mit der Kraftfahrzeughaftpflichtpolice (Anpassung an gesetzliche Normen).

Übrigens, die Lebensversicherung zahlt immer wenn bei der versicherte Person der Todesfall eintritt. Es gibt hier nur ganz wenige klar definierte Ausnahmen (Selbstmord kurz nach Abschluß der Versicherungspolice, etc.). Die Aussage die Lebensversicherung würde bei einem Flugunfall nicht bezahlen ist schlicht unzutreffend (es sei denn der vorher beschriebene Tatbestand.

28. August 2011: Von joy ride an Alfred Obermaier
Die Aussage die Lebensversicherung würde bei einem Flugunfall nicht bezahlen ist schlicht unzutreffend

darüber war nicht die rede. lediglich dass lebensversicherungen erst im todesfall bezahlen - dafür wird nur und nur ein todesschein anerkannt. für ein fliegerisches problem, also für haftung des piloten, gilt auch das verschollen-beleiben im meer - wofür in dem bekannten fall über sehr lange zeit (ich glaube jahre) kein totenschein ausgestellt wurde. zum glück wurde er irgendwann an land gespült.
5. September 2011: Von Alfred Obermaier an joy ride

Udo, das ist korrekt.
Der Todesfall muss nachgewiesen oder (durch Totenschein) glaubhaft gemacht werden.
Dann zahlt die Lebensversicherung die vereinbarte Summe an die Erben oder die Begünstigte(n)

5. September 2011: Von Max Sutter an Alfred Obermaier
Weder Todes- noch Totenschein - das Dokument heißt (zumindest in Deutschland) Sterbeurkunde.

5. September 2011: Von joy ride an Max Sutter

das eine hat nichts mit dem anderen zu tun.
ausser dass sie nacheinander erwirkt werden können.

Totenschein

Sterbeurkunde

5. September 2011: Von Max Sutter an joy ride
Sie lieben Widerspruch?

das eine hat nichts mit dem anderen zu tun

Habe ich je das Gegenteil behauptet? Die Versicherung braucht in jedem Fall eine Sterbeurkunde. Einen Totenschein braucht sie im Haftpflichtfall oder wenn die Versicherungsleistung im Todesfall an besondere Bedingungen gekoppelt ist (z.B. Todesart Krankheit/Unfall, vereinbarte Leistungsausschlüsse etc.)
7. September 2011: Von Alfred Obermaier an Max Sutter

Forum hat meines Wissens keine Vorgaben zur Sprachbenutzung, dh sowohl Umgangssprache (Totenschein)als auch Hoch- oder Amtsdeutsch (Sterbeurkunde), in deutsch oder denglisch, sind zulässig. Wenn Umgangssprache nicht verstanden wird, dann bitte in der Signatur kenntlich machen.

Danke

7. September 2011: Von Stefan Kondorffer an Alfred Obermaier
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