 |
2010,08,23,17,1810956
Sortieren nach:
Datum - neue zuerst |
Datum - alte zuerst |
Bewertung
|
⇠
|
34 Beiträge Seite 2 von 2
1 2 |
|
|
|
|
Hmm, ok, ich präzisiere, die "heutige Ausbildung". Habe aber tatsächlich in meiner persönlichen Statistik noch keinen Unterschied zwischen PPler und ULer erkennen können. Wobei ich auch nicht an typischen UL-Plätzen unterwegs bin, hat vielleicht damit zu tun.
|
|
|
..hm ein paar Auszüge: " Vorsicht, Du hast 121,5 reingedreht." -" Was isn das für eine Frequenz?" "Hannover Turm, was kostet bei Euch die Landung? Könnte ich jetzt landen, habe eine XXXX Mxxxx?"---"Dichte Höhe? Is det die unter den Wolken?" " Melden Sie Gegenanflug"... Landung erfolgt auf der verkehrten Bahn...wieso? " Sie sagten doch Gegenanflug"... Ich könnte die Seite voll schreiben...
|
|
|
Also welcher E-flieger da ohne Fehl ist. Vor vielen Jahren, in der vor-UL-Zeit, Tatort EDDH. Es war ein wenig Verkehr im Karton, groß und klein bunt gemischt, wie das halt damals noch ging, Tower gute Workload.
D-Exxx, Hamburg Tower, was ist Ihre Position?
Hamburg Tower, xx, Position Punkt soundso
D-Exxx, da dürfen sie gar nicht sein, Ihre Höhe?
Hamburg Tower, xx, Höhe nnn Fuß
D-Exxx, diese Höhe dürfen sie da gar nicht haben ...
Wohlverstanden, ein E-Flieger aus der Gegend (zumindest dem ssspitzen Ssstein und den Nasallauten nach).
|
|
|
"... die LuftBo ist darueberhinaus gerade kein Gesetz, sondern ein behoerdlicher Akt, faellt also in den Bereich der Exekutive."
Die LuftBO ist sicher kein behördlicher Akt. Das trifft lediglich auf die Durchführungsverordnungen zu. Länderparlamente habe luftrechtlich nichts zu melden.
|
|
|
Na klar. Dann ¨schicken Sie mir mal das Bundestagsprotokoll, in dem Ihre LuftBO verabschiedet wurde. Meine wurde vom Bundesverkehrsminister erlassen.
|
|
|
:-) Worum gings in dem Fred hier nochmal ? :-)
|
|
|
Und Paragraph 31 muss in seinem LuftVG auch anders sein, fällt mir gerade auf, da ich es zufaellig am WE brauchte... ;)
|
|
|
§ 31 LuftVG behandelt Aufgaben der Bundes- und Landesbehörden, nicht der Legislative (also z.B. Landesparlamente).
In § 32 LuftVG heißt es:
"(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes und von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft notwendigen Rechtsverordnungen über ..."
Darunter fällt u.a. die LuftBO. Im Klartext: Das Bundesministerium handelt hier im Auftrag des Gesetzgebers und bedarf der Zustimmung des Bundesrates, also einem Organ der Legislative. Damit ist der Erlass der LuftBO eben gerade kein behördlicher Akt.
Mir scheint, dass der Missbrauch von Luftsportgeräten durch die Jurisdiktion überprüft werden sollte. Dann wird sich klären, ob die LuftBO Rechtskraft hat. Dass sich dabei ein Richter von einem einschlägigen Kommentar beraten lässt, ist nicht ganz unwahrscheinlich.
|
|
|
Dann hoffe ich mal, dass das in weiter, unbestimmter und nicht eintretender Ferne liegt.
|
|
|
⇠
|
34 Beiträge Seite 2 von 2
1 2 |
|
|
 |
|
|
|
 |
 |
|