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13. Oktober 2014: Von  an Alexander Callidus
Hallo Alexander,

ich bin kein Jurist, aber da mich die Sache selbst interessiert, habe ich etwas nachgelesen: Gem. LuftVG §25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 darf man ohne spezielle Genehmigung auf einem Flugplatz nicht außerhalb seiner Betriebszeiten starten oder landen. Gem. LuftVG §58 Abs. 1 Nr. 8a ist dies eine Ordnungswidrigkeit, kann jedoch mit bis zu €10.000,-- geahndet werden. Gem. LuftVG §60 Abs. 1 Nr. 4 wird dieselbe Ordnungswidrigkeit sogar mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldbuße geahndet (§58 und 60 widersprechen sich da irgendwie !?!).

Wohlgemerkt, "außerhalb der Öffnungszeit" kann auch mitten am hellichten Tag sein. In der Regel enden die Betriebszeiten von Landeplätzen ohne Nachtflugbetrieb spätestens SS (oder manche SS+30). Es ist auch egal, ob mit oder ohne Flugplan, kontrolliert oder unkontrolliert, mit FIS-Kontakt oder ohne, mit Transponder oder ohne. Flugplan, FIS-Kontakt und Transponder begünstigen natürlich, dass das jemandem auffällt und man evtl. angezeigt wird. Ausnahme von dieser Regelung ist die berühmte Sicherheitslandung (da sollte dann aber schon eine vernünftige Begründung vorliegen). In der Praxis gilt der Spruch: "Wo kein Kläger da kein Richter"

Was passiert, wenn man ohne Flugplan bzw. ohne NVFR-Berechtigung in der Nacht rumfliegt, habe ich auf die Schnelle nicht herausbekommen.

Für mich stellt sich das ganze so dar:

Flüge bis Anfang der Nacht (Bisher 1/2 h nach SS, ab Dez. ca. 40 min nach SS): Flugplatz muss geöffnet haben, Flugzeug muss Lichter führen.

Flüge in der Nacht: Flugplatz muss geöffnet haben, Flugzeug muss Lichter führen, Pilot und Flugzeug müssen für Nachtflug zugelassen sein, Flugplan muss aufgegeben sein und Flugverkehrsfreigabe muss eingeholt sein (zumindest für den kontrollierten Luftraum ?). Bei Flügen in der Platzrunde gibt's noch Erleichterungen.

Hoffe das hilft

Gruß

Dieter

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