Das "Konstrukt" ist grundsätzlich so ähnlich, wie auch oft in der privaten Krankenversicherung: Du erhälst einen Rabatt in Form einer Betragsrückerstattung für das Jahr X, wenn Du im Jahr X keinen Schaden hattest und das Versicherungsverhältnis auch noch im Jahr X+1 besteht. Daran ist grundsätzlich nichts auszusetzen.
Was bei der Luftfahrtversicherung oft anders als bei der PKV ist: Weil Schadensfälle sehr selten sind, also am Ende die meisten Kunden diese Beitragsrückerstattung bekommen würden, wird nicht erst der volle Beitrag bezahlt und dann nach dem Versicherungsjahr der entsprechende Anteil zurück erstattet, sondern man bezahlt gleich nur den Teil ohne den Rabatt. Das hat natürlich zur Folge, dass man den entsprechenden Anteil nachträglich zahlen muss, wenn die Voraussetzungen dafür doch nicht gegeben sind (also man entweder einen Schadensfall im Jahr X hat oder im Jahr X+1 nicht mehr Kunde ist).
So weit so normal und fraglich, wogegen man rechtlich vorgehen könnte.
Das einzige, was man vielleicht mal einen RA prüfen lassen könnte (zumindest, wenn man den Flieger privat und nicht über eine Gesellschaft hält): Ist es möglicherweise eine überraschende Klausel, dass der Rabatt auch dann entfält, wenn die "X+1-Bedingung" auf Grund einer Kündigung durch die Versicherung entfällt? Als Verbraucher könnte ich ja denken, dass diese Bedingung dazu dienen soll, dass ich nicht kündige...
Zudem sollte der RA dann auch gleich prüfen, was eigentlich die Folgen davon sind, wenn diese Klausel für unwirksam erklärt wird.