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25. Juni 2024 07:09 Uhr: Von F. S. an Peter Luthaus

So ärgerlich das ist, musst Du Dir die Frage stellen, ob Du vor Gericht etwas gewinnen kannst.

Was wird das VG im besten Fall urteilen? Irgendwas wie "für den Nachweis der ausreichenden Startleistung sind nicht wie vom LA bisher gefordert allgemein festgelegte Grenzwerte, sondern die tatsächlichen Parameter des geplanten Fluges anzusetzen".

Was wird das LA - das ja nach diesem Urteil immer noch nicht Dein Freund ist - Dir danach auf Deinen Antrag antworten?

"Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für ihren Antrag. Wie Sie wissen, hat das VG Nürnberg am xx entschieden, das wir solch einen Antrag nur auf Basis der tatsächlichen Parameter des Fluges beurteilen dürfen. Hierzu gehört neben dem geplanten Abfluggewicht als kritische Größen natürlich auch die Temperatur und der Luftdruck zur Startzeit. Diese sind mit hinreichender Gewissheit aber erst in den Vorhersagen 6 Stunden vorab bekannt. Bitte reichen sie Ihren Antrag daher maximal 6 Stunden vor dem geplanten Flugvorhaben mit den dann aktuellen Werten nochmals ein. Vergessen Sie dabei bitte nicht, als zusätzliche Dokumente mit einzureichen:
- Einen Wägebericht des Flugzeuges, nicht älter als 6 Monate
- Ein Inventarverzeichnis mit dem Gewicht aller sich im Flugzeug befindlichen Sachen die nicht im Wägebericht enthalten sind
- Eine Liste mit dem Gewicht aller Passagiere die bei dem FLug teillnehmen werden
..."

Daraufhin bekommst Du dann Montag um 13 Uhr die Nachricht, dass Dein Antrag für den Abflug am vorherigen Samstag um 10 genehmigt wurde ;-)

Und das ist fast schon der "best case". Es kann auch sein, dass das Gericht ganz formal feststellt, dass es überhaupt keinen Rechtsanspruch auf Einzelfallgenehmigung einer Ausnahme gibt. Das ist im Verwaltungsrecht gar nicht ungewöhnlich.
Wenn auf der Autobahn bei uns ein Tempolimit "120 wegen Lärmschutz" ist, dann bekomme ich auch keine Ausnahmegenehmigung, 140 zu fahren, selbt wenn ich nachweisen kann, dass mein Auto bei 140 leiser sit, als andere bei 120 ...

25. Juni 2024 20:02 Uhr: Von Peter Luthaus an F. S. Bewertung: +2.00 [2]

Ich möchte auch noch einmal auf Deinen, sicherlich korrekten, ersten Post eingehen:
""Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für ihren Antrag. Wie Sie wissen, hat das VG Nürnberg am xx entschieden, das wir solch einen Antrag nur auf Basis der tatsächlichen Parameter des Fluges beurteilen dürfen. Hierzu gehört neben dem geplanten Abfluggewicht als kritische Größen natürlich auch die Temperatur und der Luftdruck zur Startzeit. Diese sind mit hinreichender Gewissheit aber erst in den Vorhersagen 6 Stunden vorab bekannt. Bitte reichen sie Ihren Antrag daher maximal 6 Stunden vor dem geplanten Flugvorhaben mit den dann aktuellen Werten nochmals ein. Vergessen Sie dabei bitte nicht, als zusätzliche Dokumente mit einzureichen:
- Einen Wägebericht des Flugzeuges, nicht älter als 6 Monate
- Ein Inventarverzeichnis mit dem Gewicht aller sich im Flugzeug befindlichen Sachen die nicht im Wägebericht enthalten sind
- Eine Liste mit dem Gewicht aller Passagiere die bei dem FLug teillnehmen werden
..." "

Das alles hat aber nichts damit zu tun, dass die Zulassung des Flugplatzes (warum auch immer) auf eine kleinere MTOW limitiert ist als vorhanden. Damit könnte eine Behörde auf einmal jeden Punkt einer Flugvorbereitung für jedem Flug prüfen, auch eine Bestäigung des Wetters, Kraftstoffreserve etc. Wo kommen wir hin, wenn das eine Behörde vor jedem Start prüfen würde und wir für jeden Flug erst nach Genehmigung starten dürfen.

Und eine nicht korrekt begründete Ablehnung hinzunehmen nur um die Behörde nicht zu verärgern weil es sonst in Zukunft noch mehr willkürliche Schikanen ist finde ich auch nicht der richtige Ansatz. Dann geben wir der Behörde die Freiheit, ohne Rechtsprüfung willkürlich zu handeln.

Ein valider Punkt wäre meiner Ansicht nach gewesen, nach dem Reifendruck zu fragen, nicht nach der Startstrecke, wenn es um eine Gewichtsbeschränkung wegen der Bodenbeschaffenheit geht, das wäre ein kausaler Zusammenhang.


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