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9. Juni 2024: Von M. St. an Theo Voss

LBA: Leider ist der Regelungstext tatsächlich ungünstig formuliert.

In FCL.055 (a) steht ein "or", ein ODER. Die ODER-Funktion, auch sprachlogisch, ist eindeutig. Fraglich ist, welche Rechtsnorm greift, wenn man in eine entsprechende Situation kommt.

Gibt es zu dem LBA-Zitat aber noch eine genaue Quelle?

9. Juni 2024: Von TH0MAS N02N an M. St.

m.E. ist die Sache klar:

1. es geht hier ja nicht um die Erlaubnis den Funkverkehr in einer Sprache auszuüben (wie das spezial-deutsche Funksprechzeugnis)

2. es geht hier einzig darum ob Deine Lizenz überhaupt gültig ist "...darf die Rechte aus seiner Lizenz nur ausüben wenn..."

3. es muss ein Spracheintrag vorhanden sein: ENTWEDER Englisch ODER in der Sprache in der der Funkverkehr durchgeführt wird.

3a: Du hast Eintrag Englisch: dann darfst Du natürlich auch auf Deutsch oder Französisch funken. Deine Lizenz ist gültig

3b: Du hast Eintrag Deutsch, dann darfst Du die Rechte aus Deiner Lizenz nicht ausüben, wenn der Funkverkehr auf Französisch oder Englisch durchgeführt wird.

Ich finde eine ODER-Verknüpfung - auch juristisch (bin keiner) - jetzt nicht so schwierig zu interpretieren.

----------------------

4. | Punkt FCL.055 erhält folgende Fassung: | „FCL.055 Sprachkenntnisse | a) | Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.

9. Juni 2024: Von Chris _____ an TH0MAS N02N

Vor Gericht endet auch die Diskussion über die Bedeutung eines "oder" in einem jahrelangen Streit oder einem Vergleich. Ich habe tatsächlich genau diese unsägliche Diskussion ("oder vs und") vor Gericht schon mal erlebt, allerdings nicht im Zusammenhang mit der Fliegerei, sondern in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung.

Was ich hier vollkommen übergriffig finde, ist dass das LBA die EASA "zitiert" mit einer Rechtsauffassung, die die EASA gar nicht hat. Und die Aussage, ein Gesetz sei "unglücklich formuliert", nur um die gegenteilige Auffassung der Behörde faktisch durchzusetzen.

9. Juni 2024: Von TH0MAS N02N an Chris _____

Da stimme ich Dir voll und ganz zu: Das LBA interpretiert die Verordnung so, wie diese seiner Ansicht nach sein müsste - aber nicht wie sie nach Wortlaut und Auslegung der EASA ist.

Das schöne aber ist: Eine Verordnung der EU hat unmittelbar Gesetzeskraft und kann von den einzelnen Ländern nicht mehr verändert werden. Ist doch super - oder !

9. Juni 2024: Von Theo Voss an TH0MAS N02N

Ich habe LBA/EASA schon geantwortet, dass mich die unterschiedliche Interpretation des Wortes "or" irritiert. Ich sehe das alles so wie Chris, in erster Instanz muss ich mich als Pilot mit meiner lizenzführenden Stelle und deren Interpretation auseinandersetzen. Wenn ich die (zurecht) in Frage stelle, muss ich das u.U. mühsam und teuer klären (lassen) vor Gericht. Im Nachteil bin erstmal ich als Pilot.

9. Juni 2024: Von TH0MAS N02N an Theo Voss Bewertung: +7.00 [7]

Du musst doch überhaupt nichts machen.

Gehe nicht zu Deinem Fürst (vulgo LBA) wenn Du nicht gerufen würst :-))

9. Juni 2024: Von F. S. an TH0MAS N02N Bewertung: +1.00 [1]

Das Problem ist nicht die Auslegung des Wortes "oder". Und wenn man die Statements oben genau liest, stellt man fest, dass sich EASA und LBA gar nicht widersprechen!

Die EASA sagt, was eine Minimalanforderung ist. Ein notwendige Bedingung. Sie sagt nicht, dass man mit dieser Minimalanforderung auch überall in jeder Sprache funken darf (dazu siehe unten).
Das LBA sagt, was eine hinreichende Bedingung ist, um funken zu dürfen.

Das Grundproblem liegt nicht im Wörtchen "oder", sondern ganz woanders - und auch FCL.055 gibt einen Hinweis darauf, wenn man genau liest: Es ist ja durchaus "interessant", dass die EASA nicht sagt, "wer den Spracheintrag hat / nicht hat darf in der entsprechenden Sprache funken / nicht funken".
Sie sagt: "wer den Spracheintrag nicht hat, darf gar nicht fliegen" ("die Rechte der Lizenz nicht nutzen"). In der FCL steht zwar, dass diese Rechte der Lizenz beinhalten, "to act as PIC", aber nirgendwo steht ausdrücklich, das dies auch bedeutet, dass man auf Deutsch, Englisch oder Klingonisch funken darf.
Man kann davon ausgehen, dass dies kein Fehler und keine Nachlässigkeit ist, sondern sehr fundamentale Gründe hat: Wenn es ums Funken geht, hat die EASA (als EU Behörde) schlicht nix zu melden! Funk ganz allgemein gehört zu den am wenigsten harmonisierten Bereichen der Gemeinschaft - und keine EU-Behörde kann einem Mitgliedsstaat vorschreiben, unter welchen Bedingungen jemand auf dessen Gebiet funken darf.
Um trotzdem Mindeststandards für den Flugfunk einzuführen, musste die EASA den Kunstgriff verwenden, die ganze Lizenz für ungültig zu erklären, wenn man den entsprechenden Eintrag nicht hat - ob man nicht vielleicht doch funken darf sagt sie damit nicht. Nur, dass man nicht mehr als PIC fliegen darf.

Genau das führt übrigens zu einer sehr absurden Situation (die wohlgemerkt nur theoretisch ist, weil praktisch wahrscheinlich niemand dafür je zur Rechenschaft gezogen werden würde):
Angenommen, jemand hat einen PPL-SEP mit (nur) französischem LP und auserdem ein deutsches BZF-2. Dann darf dieser Pilot in Frankreich fliegen so lange er französisch funkt und auch in Deutschland mit seinem BZF auf Deutsch funken.
Aber "natürlich" darf er dann nicht in Deutschland fliegen wenn er auf Deutsch funkt, weil seine Lizenz für so einen Flug nicht gilt. Formal wäre das fliegen ohne gültige Fluglizenz...

9. Juni 2024: Von Thomas Dietrich an TH0MAS N02N Bewertung: +6.00 [6]

Während der Ausgangssperre in Frankreich hatte ich eine MOU-W Prüfung. (Bergflugberechtigung Räder FCL 815) Wir flogen als erstes nach Corlier LFJD.

Nach der zweiten Landing kam ein Bus mit 5 Polizisten. Frage ob wir denn nicht wissen.das Ausgangssperre ist....... Doch wissen wir, ich arbeite hier als Prüfer. Und ich hatte meine Prüferberechtigung dabei. Alles wurde kontrolliert, selbst W&B.

Dann kam die Frage auf die ich in Frankreich schon lange gewartet habe: Wie haben sie denn gefunkt? Sie haben keinen FR Eintrag. Ich zog aus meiner Tasche die FCL055 in französich raus und lies die Herren das lesen. Wies sie auf das oder hin und teilte mit das ich mich für diese Version entschieden hätte. Großes Kopfschütteln. Ich fragte dann nach der Nummer Ihrer Präfektur, damit ich dort anrufen kann um sie festnehmen zu lassen. Verdacht auf Terroristen in Verkleidung, da sie das Gesetz anzweifeln.

Sie zeigten mir dann auch alle braf ihre Papiere. Ich meinte dann, lasst gut sein, jeder macht mal nen Fehler, Ihr könnt die Kopie der FCL mitnehmenm für die Kollegen. Wir unterhielten uns dann noch eine halbe Stunde darüber, wo man das beste Poullet de Bress au Vin Jeaune bekommt und den besten Cote du Jura Tradition.

Beim Start winkten Sie alle recht happy.

9. Juni 2024: Von Chris _____ an Thomas Dietrich

Klasse!

9. Juni 2024: Von Udo R. an F. S.

Ich sehe das ganz genauso wie F.S. und finde, er hat es ganz hervorragend herausgearbeitet. Ich bin von Anfang an über die Formulierung "Act as a pilot" gestolpert. Da steht nicht, wer EN hat darf auf tschechisch, spanisch, finnisch, italienisch, französisch funken. Er darf aber die Rechte der Lizenz ausüben.

Daher ist die wichtigere Frage: wenn an einem Platz "FR only" (oder "ES only", "FI only" etc) steht, braucht man dann nach nationalem Recht einen Nachweis des Sprachlevel?

Man muss also nicht bei den EASA Regeln nachlesen, denn dies ist bewusst nicht dort festgelegt. Wir alle kennen die Regeln in Deutschland: wir brauchen ein Funksprechzeugnis, mit Eintrag der deutschen Sprache. Aber was wird national in den einzelnen Ländern gefordert?

Bislang wird es weder geahndet noch ist es jedem so klar, dass hier eine Rechtsverfolgung drohen würde. Aber darauf ankommen lassen würde ich es im Zweifel eher nicht.

9. Juni 2024: Von TH0MAS N02N an Udo R. Bewertung: +14.00 [14]

Ich denke wir sollten wieder mehr nach dem Motto:

Was nicht verboten ist, ist erlaubt

denken.

Und bitte: niemand an LBA oder das französische Pendant schreiben und um eine Klarstellung bitten !

Danke


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