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9. Juni 2024: Von F. S. an TH0MAS N02N Bewertung: +1.00 [1]

Das Problem ist nicht die Auslegung des Wortes "oder". Und wenn man die Statements oben genau liest, stellt man fest, dass sich EASA und LBA gar nicht widersprechen!

Die EASA sagt, was eine Minimalanforderung ist. Ein notwendige Bedingung. Sie sagt nicht, dass man mit dieser Minimalanforderung auch überall in jeder Sprache funken darf (dazu siehe unten).
Das LBA sagt, was eine hinreichende Bedingung ist, um funken zu dürfen.

Das Grundproblem liegt nicht im Wörtchen "oder", sondern ganz woanders - und auch FCL.055 gibt einen Hinweis darauf, wenn man genau liest: Es ist ja durchaus "interessant", dass die EASA nicht sagt, "wer den Spracheintrag hat / nicht hat darf in der entsprechenden Sprache funken / nicht funken".
Sie sagt: "wer den Spracheintrag nicht hat, darf gar nicht fliegen" ("die Rechte der Lizenz nicht nutzen"). In der FCL steht zwar, dass diese Rechte der Lizenz beinhalten, "to act as PIC", aber nirgendwo steht ausdrücklich, das dies auch bedeutet, dass man auf Deutsch, Englisch oder Klingonisch funken darf.
Man kann davon ausgehen, dass dies kein Fehler und keine Nachlässigkeit ist, sondern sehr fundamentale Gründe hat: Wenn es ums Funken geht, hat die EASA (als EU Behörde) schlicht nix zu melden! Funk ganz allgemein gehört zu den am wenigsten harmonisierten Bereichen der Gemeinschaft - und keine EU-Behörde kann einem Mitgliedsstaat vorschreiben, unter welchen Bedingungen jemand auf dessen Gebiet funken darf.
Um trotzdem Mindeststandards für den Flugfunk einzuführen, musste die EASA den Kunstgriff verwenden, die ganze Lizenz für ungültig zu erklären, wenn man den entsprechenden Eintrag nicht hat - ob man nicht vielleicht doch funken darf sagt sie damit nicht. Nur, dass man nicht mehr als PIC fliegen darf.

Genau das führt übrigens zu einer sehr absurden Situation (die wohlgemerkt nur theoretisch ist, weil praktisch wahrscheinlich niemand dafür je zur Rechenschaft gezogen werden würde):
Angenommen, jemand hat einen PPL-SEP mit (nur) französischem LP und auserdem ein deutsches BZF-2. Dann darf dieser Pilot in Frankreich fliegen so lange er französisch funkt und auch in Deutschland mit seinem BZF auf Deutsch funken.
Aber "natürlich" darf er dann nicht in Deutschland fliegen wenn er auf Deutsch funkt, weil seine Lizenz für so einen Flug nicht gilt. Formal wäre das fliegen ohne gültige Fluglizenz...

9. Juni 2024: Von Udo R. an F. S.

Ich sehe das ganz genauso wie F.S. und finde, er hat es ganz hervorragend herausgearbeitet. Ich bin von Anfang an über die Formulierung "Act as a pilot" gestolpert. Da steht nicht, wer EN hat darf auf tschechisch, spanisch, finnisch, italienisch, französisch funken. Er darf aber die Rechte der Lizenz ausüben.

Daher ist die wichtigere Frage: wenn an einem Platz "FR only" (oder "ES only", "FI only" etc) steht, braucht man dann nach nationalem Recht einen Nachweis des Sprachlevel?

Man muss also nicht bei den EASA Regeln nachlesen, denn dies ist bewusst nicht dort festgelegt. Wir alle kennen die Regeln in Deutschland: wir brauchen ein Funksprechzeugnis, mit Eintrag der deutschen Sprache. Aber was wird national in den einzelnen Ländern gefordert?

Bislang wird es weder geahndet noch ist es jedem so klar, dass hier eine Rechtsverfolgung drohen würde. Aber darauf ankommen lassen würde ich es im Zweifel eher nicht.

9. Juni 2024: Von TH0MAS N02N an Udo R. Bewertung: +14.00 [14]

Ich denke wir sollten wieder mehr nach dem Motto:

Was nicht verboten ist, ist erlaubt

denken.

Und bitte: niemand an LBA oder das französische Pendant schreiben und um eine Klarstellung bitten !

Danke


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