ich glaube, hier sollte man schon Mal klar differenzieren:
- Flugbetrieb mit angestellten Piloten, regelmäßigem (scheduled) Flugbetrieb, mehreren gleichartigen Flugzeugen, Einbindung in eine festes Company-Procedure (über rein flugbetriebliche Anweisungen (OMs) hinaus, etc. (aka: Ryanair, Netjets, etc.)
--> da ist eine Freelance-Tätigkeit sicher in Frage zu stellen und Scheinselbständigkeit gegeben
.
- Flugbetrieb nach Bedarf, Flüge finden "auf Anforderung" statt, teils mehrere Tage gar keine Flüge, der Pilot ist selbst ausreichend sozialversichert (zB. über einen "Hauptarbeitgeber" u. U. auch eigenes Unternehmen, gar über der Beitragsbemessungsgrenze), ist ggf. für andere Unternehmen tatsächlich tätig
--> klassicher Fall eines Freelancers
Mir ist nicht klar, warum hier das Gericht versucht, das Kind mit dem Bade auszuschütten. Diese Denkweise geht wieder Mal genau entgegen den Prinzipien der Witschaftlichkeit, Sinnhaftigkeit, "Bürokratieabbau" etc.
Auch das Stichwort "weisungsgebunden" ist ja weit auslegbar. Was ist mit dem Malerbetieb (1-Mann-Betrieb) der auf meine Weisung hin verschiedene Renovierungsarbeiten durchführt, und ich ihm sage, dass er morgen um 8.00 Uhr bitte anfangen soll, ich ihm auch die Farbe besorge... muss ich den jetzt anstellen?
Und natürlich: für jeden Flugbetrieb muss ich mich an die dortigen Regeln halten. zB: auch wenn ich als Fluglehrer im Verein tätig werde, das dortige Ausbildungshandbuch beachten. Bin ich dann auch im Verein "abhängig beschäftigt"?
Hier kommt ja noch hinzu, dass rein flugrechtliche Belange für einen Betrieb nach AOC oder NCC Auflagen machen, die nun plötzlich für die Bewertung der sozialversicherungsrechtlichen Fragen herangezogen werden?
Gelegentlich als TRI in einer ATO auf einer Turboprop ausbilden, wenige Tage im Jahr, weil einfach kein größerer Bedarf?
Leider fehlt oftmals das Augenmaß, gerade hier in Deutschland. Es muss alles geregelt und reglementiert werden, jede kleine vermeintliche Lücke geschlossen werden. Gestaltungsfreiheit? Fehlanzeige!