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23. Mai 2024 08:27 Uhr: Von Flieger Max Loitfelder an Christian Vohl Bewertung: +1.00 [1]

Die PC12 die dem Freelancer vom Industrieunternehmen zur Verfügung gestellt wird samt Uniform ist genau wie der fixe Flugauftrag zu einem vorgegebenen Zeitpunkt doch der beste Beweis dass es sich eben nicht um einen Werkvertrag handelt bei dem "mit eigenen Arbeitsmitteln das Werk erbracht wird, nicht aber der genaue Zeitpunkt festgelegt", etc.

Wenn Ferrypiloten wie Guido Warnecke ein Flugzeug von A nach B nach eigenen Entscheidungskriterien ("selbständig") überführen in einem bestimmten Zeitrahmen ist das doch völlig ok, nicht aber Scheinselbständigkeit in einem gewerblichen Transportunternehmen, womöglich noch als Fluglehrer der die eigenen angestellten Piloten nach Company procedures schult die er sich vorher selbst erst aneignet. Dass man darüber diskutieren muss finde ich einfach absurd, Elfenbeinturm hin oder her.

23. Mai 2024 09:54 Uhr: Von Wolfgang Lamminger an Flieger Max Loitfelder Bewertung: +6.00 [6]

ich glaube, hier sollte man schon Mal klar differenzieren:

  • Flugbetrieb mit angestellten Piloten, regelmäßigem (scheduled) Flugbetrieb, mehreren gleichartigen Flugzeugen, Einbindung in eine festes Company-Procedure (über rein flugbetriebliche Anweisungen (OMs) hinaus, etc. (aka: Ryanair, Netjets, etc.)
    --> da ist eine Freelance-Tätigkeit sicher in Frage zu stellen und Scheinselbständigkeit gegeben
    .
  • Flugbetrieb nach Bedarf, Flüge finden "auf Anforderung" statt, teils mehrere Tage gar keine Flüge, der Pilot ist selbst ausreichend sozialversichert (zB. über einen "Hauptarbeitgeber" u. U. auch eigenes Unternehmen, gar über der Beitragsbemessungsgrenze), ist ggf. für andere Unternehmen tatsächlich tätig
    --> klassicher Fall eines Freelancers

Mir ist nicht klar, warum hier das Gericht versucht, das Kind mit dem Bade auszuschütten. Diese Denkweise geht wieder Mal genau entgegen den Prinzipien der Witschaftlichkeit, Sinnhaftigkeit, "Bürokratieabbau" etc.

Auch das Stichwort "weisungsgebunden" ist ja weit auslegbar. Was ist mit dem Malerbetieb (1-Mann-Betrieb) der auf meine Weisung hin verschiedene Renovierungsarbeiten durchführt, und ich ihm sage, dass er morgen um 8.00 Uhr bitte anfangen soll, ich ihm auch die Farbe besorge... muss ich den jetzt anstellen?

Und natürlich: für jeden Flugbetrieb muss ich mich an die dortigen Regeln halten. zB: auch wenn ich als Fluglehrer im Verein tätig werde, das dortige Ausbildungshandbuch beachten. Bin ich dann auch im Verein "abhängig beschäftigt"?

Hier kommt ja noch hinzu, dass rein flugrechtliche Belange für einen Betrieb nach AOC oder NCC Auflagen machen, die nun plötzlich für die Bewertung der sozialversicherungsrechtlichen Fragen herangezogen werden?

Gelegentlich als TRI in einer ATO auf einer Turboprop ausbilden, wenige Tage im Jahr, weil einfach kein größerer Bedarf?

Leider fehlt oftmals das Augenmaß, gerade hier in Deutschland. Es muss alles geregelt und reglementiert werden, jede kleine vermeintliche Lücke geschlossen werden. Gestaltungsfreiheit? Fehlanzeige!

23. Mai 2024 10:36 Uhr: Von Flieger Max Loitfelder an Wolfgang Lamminger

Dem Malerbetrieb (Gewerbebetrieb) kannst Du aber nicht vorschreiben, dass er von 8:15 bis 11:30 zu zweit malen muss sondern Du möchtest bis zu einer bestimmten Deadline eine fertig bemalte Wand haben. Wie die grundiert und welche Pinseltechnik angewendet wird lässt sich der kaum von Dir vorschreiben, dafür trägt er das unternehmerische Risiko.

Ich finde das hier ganz gut erläutert:

https://www.airliners.de/luftrechtskolumne-100-freelancer-piloten/67387

23. Mai 2024 11:03 Uhr: Von F. S. an Wolfgang Lamminger Bewertung: +4.00 [4]

Warum wird hier "ein Kind mit dem Bade ausgeschüttet"?

Alles, was das Gericht sagt, ist: Wenn es aussieht wie eine abhängige (Teilzieit-)Beschäftigung und sich anfühlt wie eine abhängige Beschäftigung, dann ist es eine abhängige Beschäftigung, auch wenn die Vertragsparteien um Sozialversicherungsabgaben zu sparen "Freelancer" auf den Vertrag schreiben. Das ist eigentlich ziemlich nachvollziehbar.

Im Einzelfall ist diese Abgrenzung - und auch das hat das Gericht gesagt - nicht so schwarz/weiss und muss deswegen einzeln beurteilt werden. Die Kriterien sind dabei sehr vielfältig und beinhalten neben der Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers auch das Stellen von Arbeitsmitteln, Bezahlung für ausgefallene Aufträge, Natur der Einsatzplanung, ...
Kein Kriterium ist dabei alleine ausschlaggebend.

Worauf das Gericht aber in verschiedenen Urteilen immer wieder hingewiesen hat, ist die Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringer durch den Auftragnehmer: Es ist ein deutliches Indiz (aber alleine auch noch keine Festlegung) für eine abhängige Beschäftigung, wenn der Auftragnehmer verpflichtet ist, die Leistung durch bestimmte Personen (oder selber) zu erbringen.
So wird z.B. der von Dir beauftragte Maler sehr genau drauf achten, dass im Vertrag eben nicht drin steht, dass er die Leistung selber erbringen muss (selbst dann, wenn er als ein Mann Bterieb das mit großer Sicherheit machen wird).

Es geht auch nicht darum, ob der Angestellte "ausreichend sozialversichert" ist, sondern darum, ob hier der Solidargemeinschaft Beiträge vorenthalten werden sollen.
Und ja: Die "Gestaltungsfreiheit" hört dort auf, wo zwei Parteien auf Kosten einer dritten (der Solidargemeinschft) diese Freiheit missbrauchen wollen. Ob das im Einzelfall so ist, kann man nur im Einzelfall entscheiden.

23. Mai 2024 22:55 Uhr: Von Michael Söchtig an F. S. Bewertung: +1.00 [1]

Passend dazu dieser Kommentar - interessanterweise bei Focus:

https://www.focus.de/finanzen/kommentar-der-fall-heinz-hoenig-offenbart-wie-ungerecht-und-unlogisch-unser-sozialstaat-ist_id_259969435.html

Eigentlich gehört es so wie in Dänemark - jeder ist gesetzlich versichert, private Zusatzversicherungen sind möglich. Unser System macht so wie es ist einfach keinen Sinn. Der ehrliche Arbeitnehmer ist der Dumme.

23. Mai 2024 23:05 Uhr: Von Markus Stein an Michael Söchtig

So so der Staat und der Sozialismus muss schön gestärkt werden ;-).

23. Mai 2024 23:08 Uhr: Von Michael Söchtig an Markus Stein Bewertung: +4.00 [4]

Geht ja nicht um Sozialismus, geht eher darum den Asozialismus, erst die ganzen Vorteile zu nehmen und dann wenn man später krank ist auf Kosten des Sozialamtes das System zu benutzen, zu beenden.

24. Mai 2024 04:59 Uhr: Von Hubert Eckl an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Ja Michael! Das ist hier aber doch Grundtenor: " Der Staat sind nicht wir alle. Der Staat ist mein Feind, weil er Steuern erhebt. Nur nützlich, wenn alle mir was geben." Die Devise: Sozialisierung der Verluste, Privatisierung der Gewinne. Jede, absolut jede organisierte Interessensvertretung ruft nach Transferzahlungen und niedrigeren Steuern. In diesem Forum ist -logisch- der Ellbogen über dem Herzen.

24. Mai 2024 07:47 Uhr: Von F. S. an Wolfgang Lamminger Bewertung: +1.00 [1]

zB: auch wenn ich als Fluglehrer im Verein tätig werde, das dortige Ausbildungshandbuch beachten. Bin ich dann auch im Verein "abhängig beschäftigt"?

Das ist eine Büchse der Pandora, die man nicht unbedingt zu deutlich aufmachen sollte.
Für Vereinsfluglehrer die hieraus unter 3.000 EUR im Jahr verdienen, sollte es kein Problem geben, da sie unter das Übungsleiterprivileg fallen sollten - zumindest wenn die Flugschule tatsächlich im Verein ist und nicht in einer ausgegliederten Gesellschaft.
Bei mehr als 3.000 EUR/Jahr gelten die gleichen Regeln wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch: Es kommt auf den Einzelfall an und wie die Vertragsbeziehung gestaltet ist. Das weiter vorne zitierte Musikschullehrerurteil gibt hier sicher Anhaltspunkte.
Wobei ab 520 EUR/Monat Einkunft aus dieser Tätigkeit der Unterschied ja gar nicht mehr so groß ist, weil es nur noch um die Krankenversicherung geht - in der Rentenversicherung ist man ja dann ohnehin auch als selbständiger Lehrer beitragspflichtig.


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