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18. November 2022: Von Tobias Schnell an Christian Weidner Bewertung: +2.00 [2]

Darf ich den Kandidaten nun als PPL(A) Inhaber betrachten und ihm trotz des derzeit für PPL(A) nicht adäquaten Medicals die Befähigungsüberprüfung abnehmen und ihm die Klassenberechtigung verlängern?

<rant>Das ist leider alles total unscharf in FCL und müsste aus meiner Sicht dringend mal klargestellt werden</rant>

Meine Sicht der Dinge:

  • Die LAPL-Welt kennt keine Klassenberechtigungen (auch wenn es auf den Lizenzen so aussieht)
  • Eine Verlängerung der Klassenberechtigung SEP (land) benötigt mindestens ein Klasse 2-Medical, da diese Teil des PPL ist (siehe FCL.015)
  • Jemand, der einen PPL hat, aber nur LAPL-Rechte ausüben will, kann dies auch tun, wenn seine Klassenberechtigung abgelaufen ist (siehe FCL.700(a)(1)), er aber die recency-requirements aus FCL.140.A erfüllt.
  • Wenn er diese nicht erfüllt, muss er den Prof-Check tatsächlich mit einem FE, nicht mit einem CRE machen
18. November 2022: Von Oliver Bucher an Tobias Schnell

Hallo,

da gibt es von den RP´s entsprechende Zusammenstellungen.

Kurz gesagt:

Ein PPL(A) mit LAPL Medical hat die Rechte eines LAPL(A). Daher IR geht nicht mehr ...

Für die Verlängerungen müssen die Bedingungen des PPL(A) herangezogen werden (z.B. 12h Flugezeit davon 6 als PIC) für die Verlängerung einer Klassenberechtigung.

Daher der CRE(A) kann eine Befähigungsüberprüfung wie mit einem normalen PPL(A) machen. Nicht aber für die Verlängerung eines IR, da LAPL Reche kein IR beinhalten, sehr wohl aber eine TMG oder SEP Klassenberechtigung.

Gruß

Oliver

18. November 2022: Von Christian Weidner an Oliver Bucher Bewertung: +4.00 [4]
Moin allerseits,
danke für die Tips im Forum und via Email.

Habe heute auch sehr kurzfristig eine Antwort aus dem LBA erhalten, die ich hier mal poste:


Zitat:

"Soweit der Bewerber nur über ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL verfügt, darf er die Rechte aus dem PPL nicht ausüben.

Dies hat zur Folge, dass eine Befähigungsüberprüfung für SEP(land) nicht möglich ist. Das Tauglichkeitszeugnis ermöglicht nur die Verlängerung des LAPL, diese Befähigungsüberprüfung erfolgt in gleicher Weise wie die praktische Prüfung zum Erwerb des LAPL. Daher ist dies nicht "anrechnungsfähig".
Diese Verlängerung des LAPL darf jedoch nur ein FE(A) durchführen und kein CRE(A)."

Zitat Ende...

Hatte mir sowas schon gedacht.

Viele Grüße
18. November 2022: Von Tobias Schnell an Oliver Bucher Bewertung: +2.00 [2]

da gibt es von den RP´s entsprechende Zusammenstellungen.

Da bin ich immer so ein bisschen skeptisch, da man es als FI/FE ja nicht nur mit RP-PPL's, sondern auch mit LBA- oder Lizenzen aus anderen EASA-Staaten zu tun hat. Deswegen (und auch weil ja ein RP in dasselbe Regelwerk schaut wie alle anderen auch) halte ich mich da ganz gerne an die Primärquellen.

Und die Antwort, die Christian vom LBA bekommen hat, deckt sich absolut mit meiner Lesart (nicht aber mit dem, wie die RPs zitiert werden). Es handelt sich hier nicht um eine Verlängerung der Klassenberechtigung (geht nicht ohne Medical Kl. 2), sondern man macht einen LAPL(A)-Proficiency Check gem. FCL.140(a)(2).

Wenn man die Recency Requirements + FI-Trainingsflug erfüllt, ist das allerdings gar nicht nötig und man fliegt einfach mit der abgelaufenen Klassenberechtigung weiter. Darf dann natürlich nicht mehr IFR, nicht mehr mit mehr als 3 Paxen, nicht mehr als FI usw. fliegen.

18. November 2022: Von Oliver Bucher an Tobias Schnell

Hallo,

anbei das Schreiben des RP Stuttgarts. Ich hatte als Prüfer einen ähnlichen Fall und bin entsprechend danach verfahren /War eine Lizenz des RP Stuttgart).

Unter anderem steht dort:

Bestehende Pflichten
PPL enthalten Klassen- und Musterberechtigungen, die, anders als LAPL, Ablaufdaten haben. D.h.
trotz bestehender LAPL-Rechte durch das LAPL-Tauglichkeitszeugnis müssen Sie weiterhin die
PPL-Pflichten einhalten und somit die bisherigen Verlängerungs- bzw. Erneuerungsvoraussetzungen erfüllen. Somit sind die Bestimmungen des Anhang I, Abschnitt H der
Verordnung (EU) 1178/2011 maßgeblich. Die Ziffer FCL.740 findet Anwendung.
Verlängerung der Berechtigungen in der PPL(A)
Inhaber*innen einer PPL(A) verlängern Ihre Klassenberechtigung weiterhin entsprechend den Vorgaben der Ziffer FCL.740.A b)

Dies gilt zumindest für Lizenzen des RP Stuttgart. Wenn ich mich richtig erinnere haben Sich die Behörden dazu im Bund-Länder Ausschuss verständigt.

Gruß

Oliver

EDIT: PS: Dieser Text ist Quasi 1:1 auch bei den anderen RP´s auf der Homepage bzw. Formularen.



1 / 1




46_2_Ausueb_LAPL_Rechte_PPL_Inhaber.pdf
Adobe PDF | 42.0 kb | Details




18. November 2022: Von Oliver Bucher an Tobias Schnell

Hallo,

ich stehe vielleicht gerade etwas auf dem Schlauch.

Wo steht in der FCL, dass man für die Verlängerung einer Klassenberechtigung ein Medical mind. Klasse 2 benötigt?

Dies hat z.B. der PPL(A) als Voraussetzung (geht aus FCL.40 hervor). Dies ist ja auch, da der PPL nun die RECHTE des LAPL beinhaltet (FCL.205.A), die "Querverbindung" dass mit einem LAPL Zeugnis der PPL mit den Rechten des LAPL benutzt werden darf. Daher ich darf mit meinem PPL(A) gem. FCL.205 und der Klassenberechtigung gem. FCL.7XX die Rechte des LAPL(A) ausüben. Für diese Rechte (LAPL) brauche ich ein Tauglichkeitszeugnis LAPL.

Generell steht in FCL205.A explizit Rechte. Verlängerungsvorraussetzungen sind keine Rechte sonder Pflichten. Daher sicherlich die Schreiben aller deutscher RP´s. Es steht nun mal in der Lizenz eine Klassenberechtigung gem. FCL.740 und nicht gem. FCL.1XX. Die Lizenz ist weiterhin eine Lizenz gem. FCL.2XX und nicht FCL.1XX. Vieleicht sollte man da beim LBA nochmals mit diesem Hintergrund nachhaken (wer möchte).

Wenn ich die FCL lese, komme ich auf die gleiche Interpretation wie die RP´s.

Gruß Oliver

18. November 2022: Von Tobias Schnell an Oliver Bucher Bewertung: +1.00 [1]

Tja, das LBA scheint anderer Ansicht zu sein und ich sehe hier auch an mehreren Stellen einen Widerspruch zu FCL, siehe mein Posting weiter oben. Es gibt keine Klassenberechtigungen im LAPL, der ganze Begriff taucht da nirgendwo auf.

Und FCL.700 sagt eindeutig, dass man für die Ausübung von LAPL-Rechten keine Klassenberechtigung benötigt:

FCL.700 Circumstances in which class or type ratings are required
(a) Holders of a pilot licence shall act as pilots of an aircraft only if they have a valid and appropriate class or type rating, unless any of the following applies:
(1) if exercising the privileges of an LAPL [...]

18. November 2022: Von Tobias Schnell an Oliver Bucher Bewertung: +2.00 [2]

Hi,

Wo steht in der FCL, dass man für die Verlängerung einer Klassenberechtigung ein Medical mind. Klasse 2 benötigt?

In FCL.015:

An application for the issue, revalidation or renewal of pilot licences and associated ratings and certificates as well as any amendment thereto shall be submitted to the competent authority in a form and manner established by that authority. The application shall be accompanied by evidence that applicants comply with the requirements for the issue, revalidation or renewal of the licence or certificate as well as associated ratings or endorsements established in this Annex (Part-FCL) and in Annex IV (Part-MED).

Deshalb musst Du als Prüfer ja auch vor der Verlängerung einer Berechtigung prüfen, ob ein Medical vorhanden ist und es beim RP Stuttgart ja sogar mit der Verlängerungsmitteilung mitschicken. Und man braucht eben immer das für die jeweilige Lizenz oder Rating passende Medical - deswegen kann man z.B. keinen CPL mit einer Klasse 2 erwerben, auch wenn man nur PPL-Rechte ausüben möchte. Erhalten kann man ihn aber durchaus mit Klasse 2, weil die Ratings darin auch in einem PPL stehen könnten, nicht aber in einem LAPL (da sieht das nur in der Lizenz so aus, aber das ist keine Klassenberechtigung).

Das meinte ich oben damit, dass die Regeln da nicht wirklich gut formuliert sind.

Und mit FCL.700 (siehe mein anderes Posting) wird die Sache dann eigentlich eindeutig. "Exercising the privileges of an LAPL" braucht kein gültiges Classrating - auch wenn dieses "Excercising" mit einem PPL oder CPL stattfindet.

Aber -zweite Unschärfe- es sollte dann irgendwo noch klar der Link zu FCL.140 bezüglich der Recency-Requirements hergestellt werden, in dem dann wieder nur von "Holders of an LAPL..." die Rede ist.

Da ist aus meiner Sicht 2019 bei Einführung der neuen Medical-Regeln (also der Kopplung des Medicals an die ausgeübten Rechte statt an die Lizenz) die FCL nicht durchgängig angepasst worden.

Gerne PM, falls wir alle anderen hier langweilen :-)

18. November 2022: Von Joachim P. an Tobias Schnell Bewertung: +1.00 [1]
Mi langweilst net :*
19. November 2022: Von Thomas R. an Tobias Schnell Bewertung: +2.00 [2]

Kleine Ergänzung: Die Austro Control sieht das genau wie das LBA, ich hatte vor einiger Zeit mal einen ähnlichen Fall mit einem Inhaber einer von der AC ausgestellten PPL, der gerade aber nur ein LAPL-Medical hatte. Verlängerung CR: Njet!

19. November 2022: Von Oliver Bucher an Tobias Schnell

Hallo,

das ist alles in der Tat nicht richtig einfach und sicherlich nicht komplett in FCL und Part MED eingebracht.

Es kann mit der von Dir genannten Vorgehensweise zu Komplikationen führen.

Zum Zeitpunkt der "Verlängerung" der Klassenberechtgung hat der Aspirant LAPL Tauglichkeit (Fliegerarzt Gebühren sparen), dann 3 Monate später wieder Klasse II Medical. Was ist dann zu tun?

Eigentlich hat er eine Klassenberechtigung nun gem. LAPL FCL.1XX genossen, wie bekommt er jetzt wieder eine Klassenberechtigung gem. FCL.7XX.

Wie sieht es dann mit der Lizenz aus - wer macht die entsprechenden Lizenzeinträge, ggf. neue Lizenz? Nachschulen (10 Std. von LAPL auf PPL)? Für die Klassenberechtigung (es gab ja keine FCL.7XX Befähigungsüberprüfung) erneuern? Ich glaube dies wäre auch nicht im Interesse der EASA.

Die Lizenzen der deutschen RP´s sind nach dessen Regeln (zum Glück? - ich weis es nun auch nicht) zu verlängern und handhaben. In der oben beschriebenen Konstellation für uns in Deutschland sicherlich die große Mehrzahl. Das LBA ist den RP´s nicht Weisungsbefugt.

Gruß Oliver

Zusammenfassung: Am besten so machen wie es die entsprechende Behörde der Lizenz möchte :-)

19. November 2022: Von Tobias Schnell an Oliver Bucher Bewertung: +3.00 [3]

Eigentlich hat er eine Klassenberechtigung nun gem. LAPL FCL.1XX genossen, wie bekommt er jetzt wieder eine Klassenberechtigung gem. FCL.7XX

Er hat keine "Klassenberechtigung gem. LAPL.1xx genossen" (das gibt es nämlich nicht), sondern er hat einen LAPL(A) Proficiency Check gem. FCL.140.A (a)(2) gemacht. Das CR SEP ist also erst mal "tot".

Wenn er wieder eine Klassenberechtigung gem. 720.A haben möchte (um PPL-Priviliegien nutzen zu können), gelten die Voraussetzungen zur Erneuerung gem FCL.740(b): Also Ermittlung durch ATO/DTO/FI, ob eine Auffrischungsschulung nötig ist und dann Prüfung mit einem FE oder CRE. Wer fleißig mit LAPL-Rechten geflogen ist, wird wohl regelmäßig mit sehr wenig oder gar keiner Auffrischungsschulung auskommen.

Wie sieht es dann mit der Lizenz aus - wer macht die entsprechenden Lizenzeinträge, ggf. neue Lizenz?

  • Mit LAPL-Rechten weiterfliegen, wenn Currency vorhanden: niemand
  • Mit LAPL-Rechten weiterfliegen, wenn keine Currency vorhanden: Dann trägt der FE die Befähigungsüberprüfung ins Flugbuch des Kandidaten ein
  • Erneuerung des SEP-Classrating: In LBA-Lizenzen darf der Prüfer auch die Erneuerung in die Lizenz eintragen. Bei anderen ausstellenden Behörden ist zu prüfen, ob diese Prüfer entsprechend berechtigt haben. Falls nein, muss es die Behörde machen

erneuern? Ich glaube dies wäre auch nicht im Interesse der EASA.

Natürlich erneuern. Abgelaufen ist abgelaufen :-). Aber das ist ja in dem Fall absolut kein großes Ding, siehe oben.

Gruß
Tobias

19. November 2022: Von Oliver Bucher an Tobias Schnell

Hallo,

stimmt heißt bei LAPL nicht Klasenberechtigung sondern "Rechte einer Klasse" :-)

Ich glaube die Problematik bleibt die selbe, mir ist schon bewusst wie Erneuern geht.

Da ich, wie Du wahrscheinlich auch, meist RP "Kunden" hast (es gibt nicht so viele PPL-er mit IR) mache ich die Verlängerung per Befähigungsüberprüfung so wie es das RP möchte. Ist sozusagen deren Lizenenz.

PS:

- LAPL Auffrischungsschulung spätestens alle 24 Monate

- Wenn keine fortlaufende Flugerfahrung kann auch mit Lehrer unter Aufsicht (Dual oder Fluguaftrag) geflogen werden, anders wie FCL.740.A b) nur mit Befähigungsüberprüfung zur Erneuerung.

Gruss Oliver

PS: Wir können gerne auch gerne mal telefonieren, Du musstest ja heute eine eMail von mir bekommen haben über LSVplus :-) Mir ist für manche Themen die auf mich zukommen eine zweite Meinung sehr recht.

19. November 2022: Von Tobias Schnell an Oliver Bucher

... you have Mail :-)

Viele Grüße
Tobias

4. Februar 2024 23:33 Uhr: Von Dirk Bergner an Tobias Schnell Bewertung: +1.00 [1]

Der Thread hat zwar schon etwas Patina, aber das Thema wird ja immer mal wieder kontrovers diskutiert, auch erst wieder dieses Wochenende in unserer Flugschule.

Es gibt dazu eine Konkretisierung der Landesdirektion Sachsen mit folgender Essenz:

Beim LAPL(A) gibt es zwar keine Klassen- und Musterberechtigungen, es handelt sich aber bei SEP(land), SEP(sea) und TMG um unter LAPL ausübungsfähige und damit auch verlängerbare Berechtigungen. Man kann (und soll laut deren Empfehlung sogar) diese ausübungsfähigen Berechtigungen aufrechterhalten und kann sie auch unter LAPL verängern. Es wir explizit darauf hingewiesen, dass nur für "nicht ausübungsfähige Rechte" ein Class 2 Medical zur Verlängerung erforderlich ist.

Hier der Originaltext:

Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Berechtigungen


PPL enthalten Klassen- und Musterberechtigungen mit Ablaufdaten. In LAPL gibt es keine Klassen- und Musterberechtigungen, sondern nur Ausübungsrechte für bestimmte Klassen und Muster – ohne Ablaufdaten. Trotz bestehender LAPL-Rechte durch das LAPL-Tauglichkeitszeugnis können Sie weiterhin die bisherigen PPL-Verlängerungs- bzw. Erneuerungsvoraussetzungen erfüllen und somit Ihre Klassen- und Musterberechtigung aufrechterhalten, sofern die LAPL-Rechte diese Berechtigungen umfassen (siehe Abschnitt LAPL-Rechte aus einer PPL(A) bzw. LAPL-Rechte aus einer PPL(H)).
In diesem Fall sind die Bestimmungen des Anhang I, Abschnitt H der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011 maßgeblich. Ziffer FCL.740 findet hier Anwendung.


Die Luftfahrtbehörden empfehlen ausdrücklich die Gültigkeit von Klassen- und Musterberechtigungen aufrecht zu erhalten! Insbesondere, wenn später wieder PPL-Rechte ausgeübt werden sollen. Im Falle eines Ablaufs der Gültigkeit sind ansonsten zwingend die Erneuerungsvoraussetzungen zu erfüllen (evtl. Auffrischungsschulung und zwingend Befähigungsüberprüfung pro Klasse/Muster). Heißt: z.B. separate Erneuerung der Klassenberechtigungen SEP und TMG erforderlich!


Verlängerung der Berechtigungen in der PPL(A)
Inhabende einer PPL(A) können Ihre ausübungsfähige Klassenberechtigung weiterhin entsprechend den Vorgaben der Ziffer FCL.740.A b) verlängern.


Verlängerung der Berechtigungen in der PPL(H)
Inhabende einer PPL(H) können Ihre ausübungsfähige Musterberechtigung weiterhin entsprechend den Vorgaben der Ziffer FCL.740.H a) verlängern.


Nicht ausübungsfähige Rechte
Die bereits zuvor genannten Rechte (FI, CRI, TRI, IRI, FE, FIE, TRE, IR, EIR, BIR, diverse Klassen- und Musterberechtigungen) dürfen mit einem LAPL-Tauglichkeitszeugnis nicht ausgeübt werden. Das bedeutet, dass diese Rechte auch nicht verlängert oder erneuert werden können. Dies ist erst mit Wiedererlangung des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 möglich.

5. Februar 2024 10:06 Uhr: Von Tobias Schnell an Dirk Bergner

Tja, leider wenig Neues: Die Länderbehörden kommunizieren eine andere Sicht als das LBA (und Austrocontrol)...

5. Februar 2024 17:44 Uhr: Von Thomas Krüger an Tobias Schnell

Anschlussfrage zum Thema LAPL / Klassenberechtigungen: Wenn es beim LAPL(A) gar keine Klassenberechtigungen gibt, dann darf doch ein CRI(A) überhaupt nicht als Lehrberechtigter für einen LAPL(A) only Inhaber tätig werden, oder?

5. Februar 2024 18:11 Uhr: Von Alfred Obermaier an Thomas Krüger

Richtig Thomas, genauso ist mein Kenntnisstand.
Eine Anfängerschulung darf nur ein FI, ein FI LAPL only, keinesfalls ein Class Rating Instructor / CRI durchführen.
Ein CRI darf für solche Ratings ausbilden, die er selbst in seiner Lizenz eingetragen hat,
Nachtflug wiederum darf nur ein FI und kein CRI oder FI LAPL only durchführen.
Just my 2 cents

5. Februar 2024 18:13 Uhr: Von Tobias Schnell an Thomas Krüger

Wenn es beim LAPL(A) gar keine Klassenberechtigungen gibt, dann darf doch ein CRI(A) überhaupt nicht als Lehrberechtiger für einen LAPL (A) only Inhaber tätig werden, oder?

So ist es wohl... In FCL.740.A (Verlängerung von "echten" Klassenberechtigungen) ist der CRI sogar ausdrücklich erwähnt, bei den recency-requirements für den LAPL dagegen nicht.

5. Februar 2024 18:20 Uhr: Von Alfred Obermaier an Dirk Bergner

Hier wurde in dem Schreiben der Landesbehörde auf das Erfordernis eines gültigen Medicals für die jeweilige Klasse nicht eingegangen. Unabdingbar ist ein gültiges Medical für die Ausübung der Rechte für die jeweilige Klassen-/Musterberechtigung. EIn ATPL Inhaber verfügt nicht über das für diese Lizenz erforderliche Medical Klasse 1 sondern nur ein Medical das den Anforderungen für die Ausübung der Reichte eines LAPL Inhabers gernügt. Folglich darf der ATPL Inhaber sich fliegerisch auch nur innerhalb der LAPL Rechte bewegen.

5. Februar 2024 18:28 Uhr: Von Johannes König an Alfred Obermaier

Nachtflug wiederum darf nur ein FI und kein CRI oder FI LAPL only durchführen.

Fast korrekt. Ein FI (LAPL only) darf zum Nachtflug ausbilden, allerdings nur für Inhaber eines LAPL.

5. Februar 2024 18:29 Uhr: Von Dirk Bergner an Alfred Obermaier

Es ist irgendwie nicht hilfreich, dass hier jeder Verwaltungsangestellte macht was er/sie/es will ;)

Als angehender FI habe ich das Gefühl, egal wie ich es mache, es wird nie 100% legal sein, weil jeder Beamte seine eigenen Gesetze macht.... das Fliegen ist schon lange nicht mehr der riskante Teil der Fliegerei...

A)

In Sachsen kann man laut deren Interpretation sogar mit PPL SEP(land) unter LAPL Medical bei einem CRI(A) z.B. die Class Ratings für SEP(sea) oder TMG erwerben, weil unter LAPL dafür Ausübungsrechte bestehen.

Erwerb weiterer Rechte
Ist beabsichtigt, mit einer PPL und einem LAPL-Tauglichkeitszeugnis weitere Rechte bzw. Berechtigungen zu erwerben, so hat dies nach den PPL-Bestimmungen zu erfolgen.
Es können aber lediglich solche Rechte bzw. Berechtigungen erworben werden, die auch mit einer LAPL ausgeübt werden dürften. Lesen Sie hierzu bitte den Abschnitt Bestehende Rechte.

Rückkehr zu PPL-Rechten
Sofern eine Tauglichkeit der Klasse 2 besteht, dürfen jederzeit wieder PPL-Rechte ausgeübt werden. In diesem Fall muss zum Zeitpunkt der Ausübung der PPL-Rechte die jeweilige Berechtigung gültig sein (Ablaufdatum liegt in der Zukunft).
Fortan gelten wieder die PPL-Bestimmungen des Abschnitts C – Privatpilotenlizenz sowie des
Abschnitt H – Klassen- und Musterberechtigungen des Anhang I der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011.

--> Das bedeutet für mich, wenn man sogar neue CR erwerben kann, kann man auch das bestehende unter diesen Konditionen verlängern. Zumindest in einigen RP. What a chaos.

B)

Laut Ansicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes kann ich mit einem CRI(A) bei einem LAPL(A) Lizenzinhaber z.B. die Schulung auf ein neues Muster durchführen, aber keine Anfängerschulung.

6. Februar 2024 23:05 Uhr: Von Juergen Baumgart an Dirk Bergner Bewertung: +1.00 [1]

>>das Fliegen ist schon lange nicht mehr der riskante Teil der Fliegerei...<<

...Klasse! :-)

Wenn ich das alles lese: Schlage die Einführung eines Studiengangs "Lizenzwesen in der allgemeinen Luftfahrt"

vor...mindestens 8 Semester...

Muss doch leider wieder "früher war alles besser" konstatieren....


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