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19. November 2022: Von Tobias Schnell an Oliver Bucher Bewertung: +3.00 [3]

Eigentlich hat er eine Klassenberechtigung nun gem. LAPL FCL.1XX genossen, wie bekommt er jetzt wieder eine Klassenberechtigung gem. FCL.7XX

Er hat keine "Klassenberechtigung gem. LAPL.1xx genossen" (das gibt es nämlich nicht), sondern er hat einen LAPL(A) Proficiency Check gem. FCL.140.A (a)(2) gemacht. Das CR SEP ist also erst mal "tot".

Wenn er wieder eine Klassenberechtigung gem. 720.A haben möchte (um PPL-Priviliegien nutzen zu können), gelten die Voraussetzungen zur Erneuerung gem FCL.740(b): Also Ermittlung durch ATO/DTO/FI, ob eine Auffrischungsschulung nötig ist und dann Prüfung mit einem FE oder CRE. Wer fleißig mit LAPL-Rechten geflogen ist, wird wohl regelmäßig mit sehr wenig oder gar keiner Auffrischungsschulung auskommen.

Wie sieht es dann mit der Lizenz aus - wer macht die entsprechenden Lizenzeinträge, ggf. neue Lizenz?

  • Mit LAPL-Rechten weiterfliegen, wenn Currency vorhanden: niemand
  • Mit LAPL-Rechten weiterfliegen, wenn keine Currency vorhanden: Dann trägt der FE die Befähigungsüberprüfung ins Flugbuch des Kandidaten ein
  • Erneuerung des SEP-Classrating: In LBA-Lizenzen darf der Prüfer auch die Erneuerung in die Lizenz eintragen. Bei anderen ausstellenden Behörden ist zu prüfen, ob diese Prüfer entsprechend berechtigt haben. Falls nein, muss es die Behörde machen

erneuern? Ich glaube dies wäre auch nicht im Interesse der EASA.

Natürlich erneuern. Abgelaufen ist abgelaufen :-). Aber das ist ja in dem Fall absolut kein großes Ding, siehe oben.

Gruß
Tobias

19. November 2022: Von Oliver Bucher an Tobias Schnell

Hallo,

stimmt heißt bei LAPL nicht Klasenberechtigung sondern "Rechte einer Klasse" :-)

Ich glaube die Problematik bleibt die selbe, mir ist schon bewusst wie Erneuern geht.

Da ich, wie Du wahrscheinlich auch, meist RP "Kunden" hast (es gibt nicht so viele PPL-er mit IR) mache ich die Verlängerung per Befähigungsüberprüfung so wie es das RP möchte. Ist sozusagen deren Lizenenz.

PS:

- LAPL Auffrischungsschulung spätestens alle 24 Monate

- Wenn keine fortlaufende Flugerfahrung kann auch mit Lehrer unter Aufsicht (Dual oder Fluguaftrag) geflogen werden, anders wie FCL.740.A b) nur mit Befähigungsüberprüfung zur Erneuerung.

Gruss Oliver

PS: Wir können gerne auch gerne mal telefonieren, Du musstest ja heute eine eMail von mir bekommen haben über LSVplus :-) Mir ist für manche Themen die auf mich zukommen eine zweite Meinung sehr recht.

19. November 2022: Von Tobias Schnell an Oliver Bucher

... you have Mail :-)

Viele Grüße
Tobias

4. Februar 2024 23:33 Uhr: Von Dirk Bergner an Tobias Schnell Bewertung: +1.00 [1]

Der Thread hat zwar schon etwas Patina, aber das Thema wird ja immer mal wieder kontrovers diskutiert, auch erst wieder dieses Wochenende in unserer Flugschule.

Es gibt dazu eine Konkretisierung der Landesdirektion Sachsen mit folgender Essenz:

Beim LAPL(A) gibt es zwar keine Klassen- und Musterberechtigungen, es handelt sich aber bei SEP(land), SEP(sea) und TMG um unter LAPL ausübungsfähige und damit auch verlängerbare Berechtigungen. Man kann (und soll laut deren Empfehlung sogar) diese ausübungsfähigen Berechtigungen aufrechterhalten und kann sie auch unter LAPL verängern. Es wir explizit darauf hingewiesen, dass nur für "nicht ausübungsfähige Rechte" ein Class 2 Medical zur Verlängerung erforderlich ist.

Hier der Originaltext:

Aufrechterhaltung der Gültigkeit von Berechtigungen


PPL enthalten Klassen- und Musterberechtigungen mit Ablaufdaten. In LAPL gibt es keine Klassen- und Musterberechtigungen, sondern nur Ausübungsrechte für bestimmte Klassen und Muster – ohne Ablaufdaten. Trotz bestehender LAPL-Rechte durch das LAPL-Tauglichkeitszeugnis können Sie weiterhin die bisherigen PPL-Verlängerungs- bzw. Erneuerungsvoraussetzungen erfüllen und somit Ihre Klassen- und Musterberechtigung aufrechterhalten, sofern die LAPL-Rechte diese Berechtigungen umfassen (siehe Abschnitt LAPL-Rechte aus einer PPL(A) bzw. LAPL-Rechte aus einer PPL(H)).
In diesem Fall sind die Bestimmungen des Anhang I, Abschnitt H der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011 maßgeblich. Ziffer FCL.740 findet hier Anwendung.


Die Luftfahrtbehörden empfehlen ausdrücklich die Gültigkeit von Klassen- und Musterberechtigungen aufrecht zu erhalten! Insbesondere, wenn später wieder PPL-Rechte ausgeübt werden sollen. Im Falle eines Ablaufs der Gültigkeit sind ansonsten zwingend die Erneuerungsvoraussetzungen zu erfüllen (evtl. Auffrischungsschulung und zwingend Befähigungsüberprüfung pro Klasse/Muster). Heißt: z.B. separate Erneuerung der Klassenberechtigungen SEP und TMG erforderlich!


Verlängerung der Berechtigungen in der PPL(A)
Inhabende einer PPL(A) können Ihre ausübungsfähige Klassenberechtigung weiterhin entsprechend den Vorgaben der Ziffer FCL.740.A b) verlängern.


Verlängerung der Berechtigungen in der PPL(H)
Inhabende einer PPL(H) können Ihre ausübungsfähige Musterberechtigung weiterhin entsprechend den Vorgaben der Ziffer FCL.740.H a) verlängern.


Nicht ausübungsfähige Rechte
Die bereits zuvor genannten Rechte (FI, CRI, TRI, IRI, FE, FIE, TRE, IR, EIR, BIR, diverse Klassen- und Musterberechtigungen) dürfen mit einem LAPL-Tauglichkeitszeugnis nicht ausgeübt werden. Das bedeutet, dass diese Rechte auch nicht verlängert oder erneuert werden können. Dies ist erst mit Wiedererlangung des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 möglich.

5. Februar 2024 10:06 Uhr: Von Tobias Schnell an Dirk Bergner

Tja, leider wenig Neues: Die Länderbehörden kommunizieren eine andere Sicht als das LBA (und Austrocontrol)...

5. Februar 2024 17:44 Uhr: Von Thomas Krüger an Tobias Schnell

Anschlussfrage zum Thema LAPL / Klassenberechtigungen: Wenn es beim LAPL(A) gar keine Klassenberechtigungen gibt, dann darf doch ein CRI(A) überhaupt nicht als Lehrberechtigter für einen LAPL(A) only Inhaber tätig werden, oder?

5. Februar 2024 18:11 Uhr: Von Alfred Obermaier an Thomas Krüger

Richtig Thomas, genauso ist mein Kenntnisstand.
Eine Anfängerschulung darf nur ein FI, ein FI LAPL only, keinesfalls ein Class Rating Instructor / CRI durchführen.
Ein CRI darf für solche Ratings ausbilden, die er selbst in seiner Lizenz eingetragen hat,
Nachtflug wiederum darf nur ein FI und kein CRI oder FI LAPL only durchführen.
Just my 2 cents

5. Februar 2024 18:13 Uhr: Von Tobias Schnell an Thomas Krüger

Wenn es beim LAPL(A) gar keine Klassenberechtigungen gibt, dann darf doch ein CRI(A) überhaupt nicht als Lehrberechtiger für einen LAPL (A) only Inhaber tätig werden, oder?

So ist es wohl... In FCL.740.A (Verlängerung von "echten" Klassenberechtigungen) ist der CRI sogar ausdrücklich erwähnt, bei den recency-requirements für den LAPL dagegen nicht.

5. Februar 2024 18:20 Uhr: Von Alfred Obermaier an Dirk Bergner

Hier wurde in dem Schreiben der Landesbehörde auf das Erfordernis eines gültigen Medicals für die jeweilige Klasse nicht eingegangen. Unabdingbar ist ein gültiges Medical für die Ausübung der Rechte für die jeweilige Klassen-/Musterberechtigung. EIn ATPL Inhaber verfügt nicht über das für diese Lizenz erforderliche Medical Klasse 1 sondern nur ein Medical das den Anforderungen für die Ausübung der Reichte eines LAPL Inhabers gernügt. Folglich darf der ATPL Inhaber sich fliegerisch auch nur innerhalb der LAPL Rechte bewegen.

5. Februar 2024 18:28 Uhr: Von Johannes König an Alfred Obermaier

Nachtflug wiederum darf nur ein FI und kein CRI oder FI LAPL only durchführen.

Fast korrekt. Ein FI (LAPL only) darf zum Nachtflug ausbilden, allerdings nur für Inhaber eines LAPL.

5. Februar 2024 18:29 Uhr: Von Dirk Bergner an Alfred Obermaier

Es ist irgendwie nicht hilfreich, dass hier jeder Verwaltungsangestellte macht was er/sie/es will ;)

Als angehender FI habe ich das Gefühl, egal wie ich es mache, es wird nie 100% legal sein, weil jeder Beamte seine eigenen Gesetze macht.... das Fliegen ist schon lange nicht mehr der riskante Teil der Fliegerei...

A)

In Sachsen kann man laut deren Interpretation sogar mit PPL SEP(land) unter LAPL Medical bei einem CRI(A) z.B. die Class Ratings für SEP(sea) oder TMG erwerben, weil unter LAPL dafür Ausübungsrechte bestehen.

Erwerb weiterer Rechte
Ist beabsichtigt, mit einer PPL und einem LAPL-Tauglichkeitszeugnis weitere Rechte bzw. Berechtigungen zu erwerben, so hat dies nach den PPL-Bestimmungen zu erfolgen.
Es können aber lediglich solche Rechte bzw. Berechtigungen erworben werden, die auch mit einer LAPL ausgeübt werden dürften. Lesen Sie hierzu bitte den Abschnitt Bestehende Rechte.

Rückkehr zu PPL-Rechten
Sofern eine Tauglichkeit der Klasse 2 besteht, dürfen jederzeit wieder PPL-Rechte ausgeübt werden. In diesem Fall muss zum Zeitpunkt der Ausübung der PPL-Rechte die jeweilige Berechtigung gültig sein (Ablaufdatum liegt in der Zukunft).
Fortan gelten wieder die PPL-Bestimmungen des Abschnitts C – Privatpilotenlizenz sowie des
Abschnitt H – Klassen- und Musterberechtigungen des Anhang I der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011.

--> Das bedeutet für mich, wenn man sogar neue CR erwerben kann, kann man auch das bestehende unter diesen Konditionen verlängern. Zumindest in einigen RP. What a chaos.

B)

Laut Ansicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes kann ich mit einem CRI(A) bei einem LAPL(A) Lizenzinhaber z.B. die Schulung auf ein neues Muster durchführen, aber keine Anfängerschulung.

6. Februar 2024 23:05 Uhr: Von Juergen Baumgart an Dirk Bergner Bewertung: +1.00 [1]

>>das Fliegen ist schon lange nicht mehr der riskante Teil der Fliegerei...<<

...Klasse! :-)

Wenn ich das alles lese: Schlage die Einführung eines Studiengangs "Lizenzwesen in der allgemeinen Luftfahrt"

vor...mindestens 8 Semester...

Muss doch leider wieder "früher war alles besser" konstatieren....


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