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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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5. Februar 2024 18:20 Uhr: Von Alfred Obermaier an Dirk Bergner

Hier wurde in dem Schreiben der Landesbehörde auf das Erfordernis eines gültigen Medicals für die jeweilige Klasse nicht eingegangen. Unabdingbar ist ein gültiges Medical für die Ausübung der Rechte für die jeweilige Klassen-/Musterberechtigung. EIn ATPL Inhaber verfügt nicht über das für diese Lizenz erforderliche Medical Klasse 1 sondern nur ein Medical das den Anforderungen für die Ausübung der Reichte eines LAPL Inhabers gernügt. Folglich darf der ATPL Inhaber sich fliegerisch auch nur innerhalb der LAPL Rechte bewegen.

5. Februar 2024 18:29 Uhr: Von Dirk Bergner an Alfred Obermaier

Es ist irgendwie nicht hilfreich, dass hier jeder Verwaltungsangestellte macht was er/sie/es will ;)

Als angehender FI habe ich das Gefühl, egal wie ich es mache, es wird nie 100% legal sein, weil jeder Beamte seine eigenen Gesetze macht.... das Fliegen ist schon lange nicht mehr der riskante Teil der Fliegerei...

A)

In Sachsen kann man laut deren Interpretation sogar mit PPL SEP(land) unter LAPL Medical bei einem CRI(A) z.B. die Class Ratings für SEP(sea) oder TMG erwerben, weil unter LAPL dafür Ausübungsrechte bestehen.

Erwerb weiterer Rechte
Ist beabsichtigt, mit einer PPL und einem LAPL-Tauglichkeitszeugnis weitere Rechte bzw. Berechtigungen zu erwerben, so hat dies nach den PPL-Bestimmungen zu erfolgen.
Es können aber lediglich solche Rechte bzw. Berechtigungen erworben werden, die auch mit einer LAPL ausgeübt werden dürften. Lesen Sie hierzu bitte den Abschnitt Bestehende Rechte.

Rückkehr zu PPL-Rechten
Sofern eine Tauglichkeit der Klasse 2 besteht, dürfen jederzeit wieder PPL-Rechte ausgeübt werden. In diesem Fall muss zum Zeitpunkt der Ausübung der PPL-Rechte die jeweilige Berechtigung gültig sein (Ablaufdatum liegt in der Zukunft).
Fortan gelten wieder die PPL-Bestimmungen des Abschnitts C – Privatpilotenlizenz sowie des
Abschnitt H – Klassen- und Musterberechtigungen des Anhang I der Verordnung (EU) Nr.
1178/2011.

--> Das bedeutet für mich, wenn man sogar neue CR erwerben kann, kann man auch das bestehende unter diesen Konditionen verlängern. Zumindest in einigen RP. What a chaos.

B)

Laut Ansicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes kann ich mit einem CRI(A) bei einem LAPL(A) Lizenzinhaber z.B. die Schulung auf ein neues Muster durchführen, aber keine Anfängerschulung.

6. Februar 2024 23:05 Uhr: Von Juergen Baumgart an Dirk Bergner Bewertung: +1.00 [1]

>>das Fliegen ist schon lange nicht mehr der riskante Teil der Fliegerei...<<

...Klasse! :-)

Wenn ich das alles lese: Schlage die Einführung eines Studiengangs "Lizenzwesen in der allgemeinen Luftfahrt"

vor...mindestens 8 Semester...

Muss doch leider wieder "früher war alles besser" konstatieren....


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