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18. November 2022: Von Christian Weidner an Oliver Bucher Bewertung: +4.00 [4]
Moin allerseits,
danke für die Tips im Forum und via Email.

Habe heute auch sehr kurzfristig eine Antwort aus dem LBA erhalten, die ich hier mal poste:


Zitat:

"Soweit der Bewerber nur über ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL verfügt, darf er die Rechte aus dem PPL nicht ausüben.

Dies hat zur Folge, dass eine Befähigungsüberprüfung für SEP(land) nicht möglich ist. Das Tauglichkeitszeugnis ermöglicht nur die Verlängerung des LAPL, diese Befähigungsüberprüfung erfolgt in gleicher Weise wie die praktische Prüfung zum Erwerb des LAPL. Daher ist dies nicht "anrechnungsfähig".
Diese Verlängerung des LAPL darf jedoch nur ein FE(A) durchführen und kein CRE(A)."

Zitat Ende...

Hatte mir sowas schon gedacht.

Viele Grüße

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