Auch wenn diese Entscheidung nicht direkt für deutsches Recht gilt, so finde ich sie auch sehr hilfreich: Unionsrecht und EuGH Entscheidungen sind etwas sperrig, aber sinngemäß sagt sie: Wenn eine Unionsvorschrift auf Normen (z.B. DIN Normen) verweist, diese also im Ergebnis Bestandteil der Norm sind, dabei diese Normen aber selbst nicht kostenlos veröffentlicht, dann ist das unzulässig. Man muss die Möglichkeit haben, sich über seine Pflichten frei informieren zu können.
Das ist mit der AIP VFR vergleichbar, allerdings ist das rein nationales Recht.
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=4C21DC2A064FBAF19D869055A01C79B3?text=&docid=283443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=6457174
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Als Zweites sieht, wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, Art. 2 EUV vor, dass sich die Union auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gründet, der einen freien Zugang zum Unionsrecht für alle natürlichen und juristischen Personen der Union sowie die Möglichkeit für den Einzelnen verlangt, seine Rechte und Pflichten eindeutig erkennen zu können (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser freie Zugang muss es jeder durch ein Gesetz geschützten Person insbesondere ermöglichen, in den Grenzen des rechtlich Zulässigen zu überprüfen, ob die Adressaten der von diesem Gesetz aufgestellten Regeln diesen tatsächlich nachkommen.
82 Eine harmonisierte Norm kann somit durch die Wirkungen, die ihr eine Unionsvorschrift verleiht, Einzelnen eingeräumte Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten näher bestimmen, und diese näheren Bestimmungen können erforderlich sein, damit der Einzelne prüfen kann, ob ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung tatsächlich die Anforderungen einer solchen Vorschrift erfüllt.
83 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Transparenz untrennbar mit dem Grundsatz der Offenheit verbunden ist, der in Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 EUV, in Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV sowie in Art. 42 der Charta verankert ist. Er gewährleistet u. a. eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
84 Zu diesem Zweck garantiert Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 AEUV ein Recht auf Zugang zu Dokumenten, das außerdem in Art. 42 der Charta verankert ist; dieses Recht wurde u. a. durch die Verordnung Nr. 1049/2001 umgesetzt, deren Art. 2 Abs. 3 vorsieht, dass sie für alle Dokumente gilt, die sich im Besitz des Parlaments, des Rates oder der Kommission befinden (Urteil vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a., C‑160/20, EU:C:2022:101, Rn. 36).
85 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass an der Verbreitung der angeforderten harmonisierten Normen ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 besteht.
86 Daher hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne dieser Bestimmung an der Verbreitung der angeforderten harmonisierten Normen bestehe.