|
47 Beiträge Seite 1 von 2
1 2 |
⇢
|
|
|
|
Demnach kannst Du LAPL-Rechte mit einem LAPL-Medical ausüben, auch wenn Deine Lizenz "PPL(A)" heißt. Das "passende" Medical wird nur noch für den Erwerb der Lizenz benötigt. Analoges gilt für CPL vs. PPL.
Das ist doch das Spannende.. Wenn ich das richtig verstehe, kann ich als PPL ICAO Pilot, am 10.01.2010 ein neues Medical mit dem Vermerk fällig PPL 10.01.21 LAPL 10.01.22 auch erst am 10.01.22 vorstellig werden.
|
|
|
Für Vermerk gibt's kein Feld, es sind zweimal Datum (1x Klasse2 1x LAPL). Hier ist das gleiche Datum weil Klasse2 auch zwei Jahre gültig.
Anbei ein Beispiel, bin nicht sicher ob mit dem Smartphone das hochladen funktioniert.
|
|
|
Vielen Dank, super Info und sicher für viele gut brauchbar, vor allem da ja nun die PPL nicht mehr auf LApl downgegraded werden muss...
|
|
|
Strange! Bei mir ( Berlin) stehen zwei verschiedene Termine drin.. gibt es unterschiedliche Formulare von Behörd ezu behörde verschieden?
|
|
|
Er ist vermutlich jünger und sein Klasse 2 Medical läuft 2 Jahre, genauso lang wie das LAPL-Medical.
|
|
|
NRW, und leider jetzt auch in der Klasse-2-Seniorenticketgruppe (50 und mehr):
Class 1 Single Pilot commercial: 6 Monate
Class 1 other commercial: 12 Monate
Class 2: 12 Monate
LAPL: 24 Monate
Passt!
Verbleibende Frage: Angenommen, ich nutze die Freiheit des "LAPL-Medical reicht". Nach welcher Ablauffrist verfällt die Möglichkeit, Class 1 / 2 mit einer normalen Folgeuntersuchung zu erhalten?
P.S:
> sein Klasse 2 Medical läuft 2 Jahre, genauso lang wie das LAPL-Medical.
Lief. @Aristidis: Falls Du noch auf die Mail von airshampoo wartest: Das Medical ist abgelaufen :-)
|
|
|
@Aristidis: Falls Du noch auf die Mail von airshampoo wartest: Das Medical ist abgelaufen :-)
Psssst... sag's nicht weiter!
Das war ein altes Beispiel, mein aktuelles habe aus faulenzen noch nicht digitalisiert (scannen etc pp) ;-)
|
|
|
Klar, bleibt unter uns. Aber manchmal können solche Hinweise ja helfen. Mir fehlt der airshampoo-Reminder.
|
|
|
Ich hole das jetzt noch mal hoch weil mich die Antwort auf die "Verbleibende Frage" interessiert.
Beispiel: Mein Medical hatte folgende Ablaufdaten:
Klasse 2: 27.01.2020 LAPL: 27.01.2021
Soweit klar ist: Wenn ich diesen Monat nicht verlängert hätte, hätte ich nach dem 27.01.2020 bis Januar 2021 (nur) die LAPL-Rechte ausüben dürfen.
Die verbleibende Frage ist für mich: Was wäre wenn ich erst im Januar 2021 hätte verlängern lassen?
Meine Erwartung/Befürchtung: Beim Verlängern gibt's nur LAPL wenn ich wieder Klasse 2 wollte wär es eine Erstprüfung. Ist das so?
|
|
|
Hier wird einiges falsch gesehen (meiner Meinung nach).
Habe ich als Lizenz einen PPL A, gilt das Datum der Klasse 2. Habe ich noch einen LAPL etwa als Segler oder UL Schein, dann darf ich weiter bis zum Ablaufdatum des Medical des LAPL fliegen.
Nach 1 Jahr PPL A weiter auf LAPL Niveau weiterfliegen, ohne einen LAPL zu haben, ist wie ohne Lizenz fliegen
Wenn ich nur mit LAPL 2 Jahre fliege, muss beim nächsten Medical für Klasse 2 keine Erstuntersuchung, sondern Erneuerung gemacht werden, was kein Mehraufwand bedeutet (außer evtl. ein EKG, dass beim LAPL noch nicht fällig gewesen wäre)
|
|
|
Nein. Aber unterschiedliche Alter der Piloten....
|
|
|
Nach 1 Jahr PPL A weiter auf LAPL Niveau weiterfliegen, ohne einen LAPL zu haben, ist wie ohne Lizenz fliegen
Das stimmt nicht (mehr). Referenz habe ich weiter oben genannt.
|
|
|
Entweder reden wir aneinander vorbei, oder ich bin mal wieder falsch informiert.
Für mich interpretierst du das falsch...
Wenn ich dich richtig verstehe, meinst du, dass jemand, der NUR einen Klasse 2 pflichtigen PPL A hat und über 50 Jahre alt ist, weiterfliegen darf, wenn er das macht, was man alles mit LAPL machen darf.
NEVER EVER, meine ich...
Ergänzung: Never ever nehme ich zurück, nachdem ich mich gerade im LBA erkundigt habe. Wenn ich da eine eindeutige Antwort erhalte, leite ich die weiter.
Geht also vielleicht doch
|
|
|
Ganz herzlichen Dank für Deine laufende Recherche - bestimmt auch im Namen aller anderen, die sich über diese (vermeintliche?) Änderung der Rechtslage freuen.
|
|
|
Wenn ich nur mit LAPL 2 Jahre fliege, muss beim nächsten Medical für Klasse 2 keine Erstuntersuchung, sondern Erneuerung gemacht werden, was kein Mehraufwand bedeutet (außer evtl. ein EKG, dass beim LAPL noch nicht fällig gewesen wäre)
Gilt das sinngemäß (keine erneute Erstuntersuchung bei Verlängerung erst im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Klasse 2 Untersuchung) auch für Klasse 1?
|
|
|
|
|
Geht also vielleicht doch
Ganz sicher geht das :-). Oder wie würdest Du die oben genannten Auszüge aus FCL lesen?
Analoges gilt für CPL-Besitzer. Auch die dürfen noch PPL-Rechte ausüben, wenn die Klasse 1 abgelaufen ist, die Klasse 2 aber noch gilt.
Das war übrigens auch schon lang und breit Thema in PuF.
|
|
|
Eine Erneuerung geht auch bei Klasse 1. Nur darf die Pause nicht allzu lang sein.
1-2 Jahre würde ich bei normalen Verhältnissen auf meine Kappe nehmen.
Irgendwann wird bei zu langer Pause doch eine Erstuntersuchung fällig mit allem Schnickschnack im AMC
|
|
|
"1-2 Jahre würde ich bei normalen Verhältnissen auf meine Kappe nehmen"
Und wie sähe es bei 10 Jahren Pause beim Medical 1, aber kontinuierlichem Medical 2, aus?
|
|
|
Das ist sogar in Part-Med geregelt: Med.A.45
c) Erneuerung
-
(1) Erfüllt der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die Vorgaben gemäß Buchstabe b nicht, so ist eine Erneuerungsuntersuchung und/oder -beurteilung erforderlich.
-
(2) Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 gilt Folgendes:
-
i) Ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 2 Jahren abgelaufen, darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die Erneuerungsuntersuchung erst nach einer Beurteilung der flugmedizinischen Akten des Bewerbers durchführen;
-
ii) ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 5 Jahren abgelaufen, gelten dieselben Untersuchungs anforderungen wie bei einer Erstausstellung, wobei die Beurteilung auf der Grundlage der Anforderungen für eine Verlängerung durchzuführen ist.
|
|
|
|
|
|
So isses. Danke. Brauch ich nicht nachschauen.
|
|
|
Zu (2):
d.h.: wenn der Flieger z.B. die komplette Akte bei seinem Fliegerarzt hat, darf der die Untersuchung bis zu 5 Jahre danach erneuern. Ist die Akte nicht vollständig, und das ist sie zur Zeit auch noch nicht beim LBA wegen den Datenschutzquerelen, wird wohl eine Erstuntersuchung fällig.
|
|
|
Frage: Gibts inzwischen eine Stellungnahme vom LBA zum Thema PPL/A mit LAPL-Medical nutzen?
Mit freundlichen Grüßen
erich
|
|
|
Gibts inzwischen eine Stellungnahme vom LBA zum Thema PPL/A mit LAPL-Medical nutzen?
Verstehe nicht, was eine Stellungnahme vom LBA da für einen Mehrwert liefern soll? Was ist an dem geänderten Wortlaut von FCL.040 nicht eindeutig?
Alt: The exercise of the privileges granted by a licence shall be dependent upon [...] the medical certificate
Neu: The exercise of the privileges granted by a licence shall be dependent upon [...] the medical certificate as appropriate to the privileges exercised.
Das Wording ist hier genau mit diesem Ziel angepasst worden.
|
|
|
Ich weiss zwar nicht, was das LBA sagt, aber vom für mich zuständigen RP Ba-Wü gibts hier (https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Verkehr/Luft/Documents/46_2_Ausueb_LAPL_Rechte_PPL_Inhaber.pdf) ein Merkblatt. Darin wird ausdrücklich bestätigt, dass ein PPL-A automatisch den LAPL beinhaltet und daher ein über 50jähriger nach Ablauf der 12 Monate für die PPL-Tauglichkeit im zweiten Jahr die eingeschränkten Rechte des LAPL ausüben darf. Wenn fliegerisch also ein LAPL reicht (VFR, <2t, max 3 Paxe) dann muss ich effektiv nur noch alle zwei Jahre zum Fliegerarzt.
PS. Tolles Forum, ohne PUF wäre ich da nie drauf gekommen, dass es so eine Erleichterung mal so nebenbei gibt! Danke für den Tip.
Gruss
Albrecht
|
|
|
|
47 Beiträge Seite 1 von 2
1 2 |
⇢
|
|