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23. Mai 2019: Von Willi Fundermann an E. Max Bewertung: +2.00 [2]

"Davon abgesehen dürfte es ohne bekannte Begründung einer Ablehnung schwierig sein, einen Einspruch zu untermauern."

Ich weiß nicht, woher der Unsinn stammt, dass eine Ablehnung ohne Begründung erfolgt. Juristen sagen: Ein Blick in´s Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. In diesem Fall einfach mal in die "LuftSiZÜV" schauen, genauer in den § 6. Da steht, dass über das Ergebnis der Betroffene zu unterrichten ist, neben ggf. anderen, wie z.B. Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen. Und im Absatz 3 steht u.a.: "Bei Verneinung der Zuverlässigkeit sind dem Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitzuteilen."

Wenn die Zuverlässigkeit bejaht wird, bleibt in der Tat wenig Raum, hiergegen ein Rechtsmittel einzulegen.


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