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16. Oktober 2018: Von Florian S. an Peter Klant Bewertung: +1.00 [1]

Die Frage wer ausweichen muß, stellt sich erst, wenn zwei Flieger auf Kollisonskurs kämen, wenn sie so weiterfliegen wie bisher. Und da ist es ganz klar, dass eine Maschine im Queranflug einer anderen, die sich im Endanflug befindet, ausweichen muß.

Naja, so „ganz klar“ ist das nicht. Wenn man „Endanflug“ als den letzten Teil der Platzrunde ansieht, dann gibt es nach Deiner eigenen, richtigen, Logik gar keine Frage, weil dann das Flugzeug im Queranflug ja nicht mit dem im Endanflug auf Kollisionskurs ist. Der im Queranflug muss folglich auch nicht ausweichen, sondern höchstens verzögern, um nicht auf die vorausfliegende Maschine aufzulaufen.
Nur wenn man die Meinung vertritt, dass der Endanflug auch schon ausserhalb der Platzrunde beginnen kann (wobei die Frage noch offen ist, ob dies dann ab 3, 5, 10 oder 100NM ausserhalb der Platzrunde zu Vorflugrecht führt), dann könnte man auf eine Ausweichpflicht des Fliegers im Queranflug kommen - aber auch nur dann, wenn man weiters die Ansicht vertritt, dass sich der Flieger im z.B. 10 NM final schon in den Platzverkehr eingeordnet hätte.
Das mag alles so sein - aber „ganzt klar“ ist anders...

Manchmal steht es aber nur in der Platzgenehmigung.

Ist das nicht wahnsinnig „unpraktisch“, wenn eine relevante Betriebsbeschränkung an die sich Piloten halten müssen lediglich in einem Dokument enthalten ist, zu dem Piloten gar keinen Zugriff haben?

16. Oktober 2018: Von Flieger Max L.oitfelder an Florian S.
Beitrag vom Autor gelöscht
16. Oktober 2018: Von Karpa Lothar an Flieger Max L.oitfelder Bewertung: +3.00 [3]

aus Bequemlichkeit einfach meine Antwort an den letzten - ohne ihn zu meinen...

Was ich aus den Beiträgen heraus lese ist folgendes:

- SERA spricht nicht von Vorflugrecht, sondern Ausweichpflicht - für Deutsche ungewöhnlich, sie wollen Rechte statt Pflichten, so als freier Bürger

Meine Sicht dazu: die Ausweichpflicht ist die Anerkennung eines Vorflugrechts eines anderen - nur darf der Vorflugberechtigte nicht stumpf daran festhalten, wenn ein anderer einen Fehler macht oder die Situation unklar ist. Die Regeln gelten für alle Flugzeuge gleichermassen, egal ob UL oder B747.

Aus dem hier geschriebenen entnehme ich, dass einem landenden Flugzeug im Endteil ausgewichen werden muss - auch Segler. Bei IFR beginnt der Endanflug am FAF, i.a. 10 oder 6 nm vor der Schwelle. Auch wenn einige Schwierigkeiten haben, dies für eine C172 zu akzeptieren und für eine B747 nicht. Ein Visual Approach und Circling Approach ist für mich gleichermassen Teil des Endanflugs und hat nichts mit einer VFR Platzrunde zu tun. Bei VFR beginnt der Endanflug nach dem Queranflug.

Wer in der Platzrunde ist, hat Vorrang vor anfliegendem Verkehr. Will jemand sich erst in den Endanflug einfädeln, so darf er keinen in der Platzrunde behindern oder gefährden. Eine freiwillige Absprache, den Direktanfliegenden den Vortritt zu lassen ist manchmal sinnvoll. Auch wenn ich es selbst auch schon gemacht habe, halte ich Vollkreise in der Platzrunde mit mehreren Fliegern drin für sehr gefährlich, mal abgesehen von der Beschallung der Anwohner. Ein Go around scheint mir sinnvoller.

- die veröffentlichten Platzrunden werden wohl gerne als Empfehlungen angesehen - falls einem selbst nichts besseres einfällt, hält man sich daran. Einen Flugleiter zu fragen ist verpönt, ein Hinweis ist schon eine Unverschämtheit, der man nicht zu folgen braucht. Überhaupt ist der Flugleiter überflüssig...

An meinem Platz kenne ich mich aus, kenne die empfindlichen Bereiche und auch Möglichkeiten. An fremden Plätzen halte ich mich an die veröffentlichte Platzrunde oder frag nach, ob ich anders anfliegen kann. Das hat nix mit wilhelminischer Unterwürfigkeit zu tun, sondern mit der Höflichkeit eines Gastes gegenüber dem Gastgeber. M.E. ist die veröffentlichte und genehmigte Platzrunde Bestandteil der Genehmigung zum Flugbetrieb. Wird sie nicht ausreichend beachtet, könnte die Platzgenehmigung gefährdet sein. In Bad-Würt. gibts bereits einige Plätze, auf denen ausschliesslich dort ansässige Flieger landen dürfen.

- IFR hat kein grundsätzliches Vorflugrecht gegenüber VFR. Dies stimmt grundsätzlich und hat Bedeutung im Luftraum E, solange der IFR Flieger nicht im Endanflug ist. Zur Landung erfolgt in Deutschland der Endanflug in C bzw D bei großen Flughäfen oder bei unkontrollierten Plätzen in einer RMZ. M.E. sind es VLP mit einer professionellen behördlichen Luftaufsichtsstelle, die die Aufgaben des Flugleiters wahrnimmt - ohne Freigaben, aber mit Hinweisen auf den vorflugberechtigten IFR Flieger im Endanflug. Und wenn ich hier die Diskussion über Vorflugrechte mitlese, können wir noch lange davon träumen, flächendeckende IFR Verfahren mit GPS für kleine Plätze zu bekommen. Und regionale Plätze mit gelegentlichen IFR Anflügen, die aber hohen VFR Verkehr bei schönem Wetter haben, schränken die IFR Übungsflüge durch PPR ein..


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