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4. Juli 2016: Von Lennart Mueller an Frank Naumann Bewertung: +2.00 [2]

Werkverkehr mit PPL geht gar nicht.

Doch, im Rahmen einer Dienstreise, an der der Pilot nicht nur als Pilot beteiligt ist. D.h. die Reisezeit darf als Arbeitszeit zählen, so als ob die Dienstreise mit dem Auto durchgeführt wird. Man wird bei der Dienstreise ja nicht für das Fahren/Führen des Autos/Flugzeugs bezahlt, sondern dafür, dass Reisezeit keine Freizeit ist - das kann man schon daran sehen, dass bei allen Mitreisenden die Reisezeit als Dienstzeit gezählt wird und der Pilot somit keinen separaten Vorteil für das Fliegen ("Remuneration") erhält - natürlich wie gesagt unter der Voraussetzung, dass der Pilot nicht nur zum Führen des Flugzeugs mitkommt.

4. Juli 2016: Von Frank Naumann an Lennart Mueller Bewertung: +1.00 [1]

Wie Lutz schon sagte: Wäre es so einfach, würden in Werksflugabteilungen wohl nur PPLer fliegen, eingestellt als "Assistenten der Geschäftsführung" mit all-in-Verträgen...

4. Juli 2016: Von Lutz D. an Lennart Mueller

Doch, im Rahmen einer Dienstreise, an der der Pilot nicht nur als Pilot beteiligt ist. D.h. die Reisezeit darf als Arbeitszeit zählen, so als ob die Dienstreise mit dem Auto durchgeführt wird.

Wer zahlt denn in diesem Beispiel die Kosten?

4. Juli 2016: Von Andreas Ni an Lutz D. Bewertung: +2.00 [2]

Lennart Müller sieht es völlig richtig: wenn nämlich Markus eine Reise zu einem Termin anstelle von Bahn oder Auto mit seinem Flieger antritt (und dann noch ein oder zwei weitere Personen mitnimmt, ob das sein Chef oder die Putzfrau ist, sehe ich sekundär), kann er das durchaus mit dem PPL machen und dann die tatsächlich angefallen Kosten sich von der Firma gegen Vorlage der Belege zurück erstatten lassen.

Ob nun das lediglich seine Belege für Sprit und Landegebühren sind, oder ob er sich sein Flugzeug in Form von einem vereinbarten Stundensatz entschädigen lässt, sind zwischen ihm und seinem Chef, sowie dem Prüfer bei späterer Betriebsprüfung zu klären.

So, wie ich das verstehe, sind das vielleicht 5, vielleicht 25 Flüge im Jahr.

4. Juli 2016: Von Markus Doerr an Lutz D.

Die Firma, ist ja ein Dienstwagen

4. Juli 2016: Von Lutz D. an Andreas Ni Bewertung: +1.00 [1]

...ja, in diesem Modus ist das schon denkbar, d.h. es sollte keine explizite Beauftragung vorliegen, im Sinne von "Flieg' jetzt mal nach xy", sondern der Reisende wählt einfach das Flugzeug als Verkehrsmittel. Schwierig wird es sicher immer dann, wenn die Kollegen einen Anteil tragen sollen.

Interessanter Beitrag der AOPA dazu:

https://aopa.de/aktuell/nutzung-von-luftfahrzeugen-bei-dienstreisen.html

4. Juli 2016: Von Derk Eckart Dr. Janßen an Lutz D. Bewertung: +2.00 [2]

Zu warnen ist insbesondere aber vor der unkritischen Anwendung des sogenannten Münchener Modells.

Dieses Münchener Modell hat seinen Namen von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München aus dem Jahre 1977.

Dort ist u.a. ausgeführt, dass es zulässig ist, einem anderen sein Luftfahrtzeug zu vermieten. Und wenn der andere warum auch immer mit dem Luftfahrtzeug nicht selber fliegen kann, sei es unschädlich, wenn der Vermieter rein zufällig noch einen Piloten in der Hinterhand hat. Und entweder sich selber als Piloten anbietet. Oder einen guten Freund dafür vorschlägt.

Gerade in letzter Zeit habe ich mehrere Fälle dieser Art kennengelernt, bei denen es sich-sei es nun Zufall oder nicht-jeweils um die Eigentümer eines sechssizigen Luftfahrzeuges Piper Malibu Mirage gehandelt hat, in einem Fall umgebaut zu einer Jet Prop.

Und dem Kunden, der das Luftfahrt solche angebliche nur gechartert hatte, es selbst aber nicht fliegen konnte, wurde dann für die Beförderung auf der Strecke von A nach B vom Flugzeug- Eigentümer eine entsprechende Rechnung ausgestellt.

Soweit so schön--könnte man denken.

Ist aber weit gefehlt.

Was nämlich nicht in dieser so gern zitierten Entscheidung des Münchener Gericht drinsteht ist:

Wenn nämlich in einem Fall der vorstehend beschriebenen Art der Start erfolgt, muss entweder der Charterer, der Vercharterer oder aber der Pilot eine Genehmigung nach § 20 LuftVG Abs. 1 Ziff. 1 oder Abs. 1 Ziff. 2, erster Halbsatz, haben.

Liegt eine solche Genehmigung aber nicht vor, so beträgt die Höhe des möglichen Bußgeldes nach § 58 Abs. 1 Ziff. 5 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 LuftVG bis zu 10.000 €.

Und dann wird aus der so preisgünstigen Beförderung doch eine relativ teure Angelegenheit.

Das Problem der vorliegenden Konstellation ist zum Teil auch darin begründet, dass die vorgenannte Entscheidung aus München nur sagt, was erlaubt ist.

Weil das der Gegenstand des dortigen Rechtsstreites war.

Sie sagt aber nicht, was nicht erlaubt ist.

Und weil viele derjenigen Personen, die sich bei ihrer angeblich erlaubnisfreien Vercharterung auf diese Entscheidung berufen, leider nur auf den Wortlaut der Entscheidung beziehen.

Ohne dabei jedoch einen dezenten, parallelen Blick auf den Wortlaut des LuftVG zu werfen.

Es gibt täglich viele Flüge, die auf der angeblich sicheren Basis dieses sogenannten München Models durchgeführt werden.

Das gilt im Einzelfall auch so lange gut, bis wie in einem Beispielsfall passiert die Luftfahrtbehörden, auch StA, nach einer Bruchlandung einmal nach den entsprechenden Genehmigungsunterlagen gefragt haben.

Die aber, s.o., leider nicht vorhanden waren.

Daher kann im Hinblick auf die Beförderung von Fluggästen gegen Vergütung vor der Berufung auf die angeblich so sichere Basis des sogenannten Münchener Modells gar nicht genug gewarnt werden.

Weil es immer einfach gar keine sichere Basis ist, sondern genau das Gegenteil.

Beste Grüße v. D. J.


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