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21. März 2016: Von Jan Brill an Matthias Klein Bewertung: +1.00 [1]

Sie können als deutscher EASA FI in der Schweiz alles das machen, was ein schweizer FI auch darf. Hier gibt es keinerlei Einschränkungen oder Meldungen. Das wäre auch ohne jede Grundlage in VO 1178/2011.

Sie dürfen jedoch keine Klassenberechtigungen per Handeintrag verlängern. Das liegt allerdings nicht an der Herkunft Ihres FI, sondern allgemein an den Verwaltungsvorschriften für schweizer Lizenzinhaber.

Die Auffrischungsschulung durchführen dürfen Sie aber natürlich.

VG, Jan Brill


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