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Luftrecht und Behörden | Als deutscher FI im Ausland  
18. März 2016: Von Matthias Klein 

Guten Morgen liebe PuF-Gemeinde, ich habe da aus gegebenem Anlass mal eine Frage - vor allem an die Forumsfreunde aus der Schweiz. Ich habe meinen Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen in die schöne Schweiz verlegt, was wirklich kein schweres Schicksal ist. Seit ein paar Jahren bin ich aus als FI unterwegs. Wenn ich jetzt auch Schweizer Piloten in der Schweiz schulen will, muss ich das irgendwie der Behörde (BAZL) mitteilen - oder kann ich einfach loslegen? Wie sieht es aus mit der Verlängerung von Klassenberechtigungen SEP(L) - einfach CH-Formular nehmen und ab dafür - oder muss ich mich erst beim BAZL melden? Wer von Euch hat eine Idee?

18. März 2016: Von Lars Vater an Matthias Klein

Ruf doch mal den Peter Luthaus von der Flugschule Marl an, der kann dir sicher weiter helfen.

Gruß Lars

P.s.: https://flugschule-marl.de/page_kontakt.php

20. März 2016: Von Alfred Obermaier an Matthias Klein

Nach meiner Kenntnis muss Dich das BAZL akzeptieren (dh eine Anerkennung geben) damit Du als FI in der CH auf CH zugelassenen Fliegern in einer CH Flugschule schulen darfst. Dasselbe gilt für die Abnahme von "Auffrischungsschulungen" für CH Lizenzen. Zumindest wäre das die germanische Vorgehensweise bei FI mit ausländischer EASA Lizenz.

Einfach mal auf der BAZL Website nachlesen.

20. März 2016: Von  an Alfred Obermaier

Hallo Alfred, welchem Bestandteil von Part FCL entspricht da die deutsche Vorgehensweise? Bin arg überrascht - dann aber auch doch wieder nicht...

21. März 2016: Von Alfred Obermaier an 

Sven, meine Aussage bezieht sich auf die bisherige praktische Erfahrung im Umgang mit der "zuständige Stelle". Begründet wurde dies pauschal mit zuletzt geänderter LuftPersV, geändert nach Art 3 der VO vom 23.12.2014 und wirksam seit 09. April 2015. Möglicherweise gibt es einen Zusammenhang mit der erforderlichen ZÜP nach §18 Abs 1 .

21. März 2016: Von Jan Brill an Matthias Klein Bewertung: +1.00 [1]

Sie können als deutscher EASA FI in der Schweiz alles das machen, was ein schweizer FI auch darf. Hier gibt es keinerlei Einschränkungen oder Meldungen. Das wäre auch ohne jede Grundlage in VO 1178/2011.

Sie dürfen jedoch keine Klassenberechtigungen per Handeintrag verlängern. Das liegt allerdings nicht an der Herkunft Ihres FI, sondern allgemein an den Verwaltungsvorschriften für schweizer Lizenzinhaber.

Die Auffrischungsschulung durchführen dürfen Sie aber natürlich.

VG, Jan Brill


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