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20. März 2016: Von Alfred Obermaier an Matthias Klein

Nach meiner Kenntnis muss Dich das BAZL akzeptieren (dh eine Anerkennung geben) damit Du als FI in der CH auf CH zugelassenen Fliegern in einer CH Flugschule schulen darfst. Dasselbe gilt für die Abnahme von "Auffrischungsschulungen" für CH Lizenzen. Zumindest wäre das die germanische Vorgehensweise bei FI mit ausländischer EASA Lizenz.

Einfach mal auf der BAZL Website nachlesen.

20. März 2016: Von  an Alfred Obermaier

Hallo Alfred, welchem Bestandteil von Part FCL entspricht da die deutsche Vorgehensweise? Bin arg überrascht - dann aber auch doch wieder nicht...

21. März 2016: Von Alfred Obermaier an 

Sven, meine Aussage bezieht sich auf die bisherige praktische Erfahrung im Umgang mit der "zuständige Stelle". Begründet wurde dies pauschal mit zuletzt geänderter LuftPersV, geändert nach Art 3 der VO vom 23.12.2014 und wirksam seit 09. April 2015. Möglicherweise gibt es einen Zusammenhang mit der erforderlichen ZÜP nach §18 Abs 1 .


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