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4. Oktober 2015: Von Tee Jay an Ulrich Dr. Werner
Mit ein wenig Schmunzeln hab ich diesen Absatz der Drucksache zur Kenntnis genommen:

C. Alternativen

Keine.

Die nationalen Regelwerke würden ohne die Anpassungen Doppelregelungen enthalten. Auch die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände würden nicht auf die richtigen Vorschriften verweisen. Dies ist im Interesse der Rechtsklarheit und Anwenderfreundlichkeit unbedingt zu vermeiden.


Und lese ich das richtig in § 37 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln? Die 2000 Fuß sind gekippt?




4. Oktober 2015: Von Lutz D. an Tee Jay
...gekippt ist das alles durch SERA.5005 f).
4. Oktober 2015: Von Alexander Callidus an Lutz D.
Gekippt ist es. Wenn Du aber

Nach den Ausführungen der Bundesregierung in der Begründung soll geprüft werden, ob die nach europäischem Recht mögliche Festlegung spezifischer Flugbeschränkungsgebiete genutzt werden kann, um neuen, unverträglichen Lärmbelastungen zum Beispiel durch tieffliegende Sportflugzeuge zu be- gegnen. Diese, zumal mit hohem Verwaltungsaufwand verbundene, Möglich- keit reicht bei weitem nicht aus, um das bisherige, flächendeckend geltende und höhere Lärmschutzniveau bei Überlandflügen aufrechterhalten zu können.

aus dem Bundesratsbeschluss vom 25.9.2015 liest, fürchte ich, daß manche Sesselp… sich eifrig darauf stürzen werden.


Abschnitt 7 Flugvorbereitung

§ 27 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise

(2) Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Ausgenommen sind Flüge, bei denen der Flugplan während des Fluges übermittelt wird.

Vor jedem Hüpfer über die Grenze muß ich also erst irgendwo anrufen?

4. Oktober 2015: Von Achim H. an Alexander Callidus
Da steht schon schon immer so drin, was eine "Flugberatungsstelle" genau ist, wird nicht ausgeführt. Eine wie auch immer geeignete Webseite/App fällt dem Usus nach darunter.
4. Oktober 2015: Von Tee Jay an Alexander Callidus
Achim hat's schon gesagt, da sollte ein Ausdruck aus dem VFR eBulletin vollkommen ausreichend sein zumal es da bei jedem Ausdruck drüber steht.

Ich habe mal vom Dach die Spatzen pfeiffen hören, dass bei einem Ramp Check der Flugdurchführungsplan das eigentlich Wichtigste sein soll: Wann, Wo mit wieviel Sprit man ist bzw. sein wird.
4. Oktober 2015: Von Tee Jay an Lutz D.
ja und nein... mir war bis zuletzt bekannt, dass überall in so manchen verwirrten Köpfen noch herum schwirrte, dass unsere Mutti doch auf EU Ebene auf eine Angleichung im bundesrepublikanischen Sinne einwirken möge... einige meinten da in Ihrer geistigen Umnachtung, da gäbe es noch eine Einflußmöglichkeit oder gar eine Veto-Recht...
4. Oktober 2015: Von Lutz D. an Tee Jay Bewertung: +1.00 [1]
Ja, gut, aber wir können ja jetzt nicht jede verwirrte Einzelmeinung Rücksicht nehmen. SERA ist in Kraft, Ende. Das Problem ist nur, es ist nicht mal sicher, dass Du vor einem deutschen Gericht recht bekämst, wenn Du jetzt zB einfach IFR in G rumfliegen würdest.
Leider wird Europarecht aktuell in vielen Bereichen durch die Mitgliedstaaten nicht für voll genommen. Von der Maut über Asylrecht über Haushaltsrecht bis zu ZÜP und SERA. Das ist keine gute Tendenz.
4. Oktober 2015: Von Tobias Schnell an Tee Jay Bewertung: +1.00 [1]
Ich habe mal vom Dach die Spatzen pfeiffen hören, dass bei einem Ramp Check der Flugdurchführungsplan das eigentlich Wichtigste sein soll: Wann, Wo mit wieviel Sprit man ist bzw. sein wird.
Die Erstellung eines Flugdurchführungsplans ist für VFR-Flüge nicht vorgeschrieben, siehe § 31 LuftBO.

Tobias
4. Oktober 2015: Von Alexander Callidus an Tee Jay
Als Flugdurchführungsplan müsste der automatisch erstellte Pilot log von SD reichen, einen Ausdruck brauche ich dann nicht.
5. Oktober 2015: Von Tee Jay an Alexander Callidus
... oder der von JeppFD VFR.

Ich finde den Vergleich der alten mit der neuen LuftVO interessant. Erfrischend entmüllt. Und der §3, der immer als Totschlagsargument hinsichtlich einer Flugvorbereitung herangezogen wurde, gibt's auch nicht mehr:

§3 alte LuftVO (komplett gestrichen!)
1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, daß das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicherem Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im Bordbuch, soweit es zu führen ist, eingetragen werden.
(2) Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführt (Überlandflug), und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich der Luftfahrzeugführer über die verfügbaren Flugwettermeldungen und -vorhersagen ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann.

Was dem einzig noch Nahekommt wäre der oben bereits zitierte § 27, der eher dem alten § 24 LuftVO entspricht.

§27 neue LuftVO:
(1) Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat
1. der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, dass er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat,
2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Ausweise, insbesondere die Scheine und
Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Ausgenommen sind Flüge, bei denen der Flugplan während des Fluges übermittelt wird.

Das "ordnungsgemäß vorbereitet" lässt jetzt hinreichend Interpretations- Argumentationsspielraum offen.
5. Oktober 2015: Von Flieger Max L.oitfelder an Tee Jay
Dass in D 2000' gefordert wurden überland hat mich schon immer gewundert.

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