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4. Oktober 2015: Von Alexander Callidus an Tee Jay
Als Flugdurchführungsplan müsste der automatisch erstellte Pilot log von SD reichen, einen Ausdruck brauche ich dann nicht.
5. Oktober 2015: Von Tee Jay an Alexander Callidus
... oder der von JeppFD VFR.

Ich finde den Vergleich der alten mit der neuen LuftVO interessant. Erfrischend entmüllt. Und der §3, der immer als Totschlagsargument hinsichtlich einer Flugvorbereitung herangezogen wurde, gibt's auch nicht mehr:

§3 alte LuftVO (komplett gestrichen!)
1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, daß das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicherem Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im Bordbuch, soweit es zu führen ist, eingetragen werden.
(2) Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführt (Überlandflug), und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich der Luftfahrzeugführer über die verfügbaren Flugwettermeldungen und -vorhersagen ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann.

Was dem einzig noch Nahekommt wäre der oben bereits zitierte § 27, der eher dem alten § 24 LuftVO entspricht.

§27 neue LuftVO:
(1) Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat
1. der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, dass er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat,
2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Ausweise, insbesondere die Scheine und
Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Ausgenommen sind Flüge, bei denen der Flugplan während des Fluges übermittelt wird.

Das "ordnungsgemäß vorbereitet" lässt jetzt hinreichend Interpretations- Argumentationsspielraum offen.

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