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Im vergangenen Jahr wurde in mehreren Threads heftig diskutiert (vor allem in Bezug auf die Frage, ob nach SERA-Einführung IFR-Flüge im Luftraum Golf ohne veröffentliches IFR-Flugverfahren auf Grundlage des §27a Absatz 1 weiterhin unzulässig wären), daß eine LuftVO-Neufassung zur Anpassung an die SERA-Regeln notwendig und in Arbeit wäre.
Soweit ich dies auf Juris richtig sehe, ist die gegenwärtige Fassung immer noch vom 8. Mai 2012.
Gibt es bezüglich einer LuftVO-Neufassung irgendwelche Neuigkeiten? Ist eine Neufassung geplant? Hat jemand einen Entwurf gesehen?
Da seit SERA-Einführung schon fast ein Jahr vergangen ist, kann man, spitzfindig ausgdrückt, argumentieren, daß die LuftVO durch die SERA-Verordnung außer Kraft gesetzt oder Teile hiervon automatisch überholt/ersetzt wurden, weil andere Aspekte (z.B. Anlage 5) auch nicht mehr aktuell sind? Beispielsweise, was ist gegenwärtig die Rechtsgrundlage für NfL I-244/14, wobei die VFR-Minima an SERA angepaßt wurden, aber in der LuftVO Anlage 5 weiterhin die alten VFR-Minima angibt? Oder was ist die Rechtsgrundlage für IFR-Flüge in RMZ (Luftraum Golf)? Diese kann ja auch nicht die LuftVO sein (und daher eigentlich nur SERA sein), da Anlage 4 keinen IFR-Betrieb (nur VFR) in Luftraum Golf beschreibt.
Wolfgang
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Erst ein Jahr? Du verlangst von unserer Administration zu viel. Zumindest auf der LBA Website steht was von Q4 2015 https://www.lba.de/DE/AllgemeineLuftfahrt/DurchfuehrungsVO/DurchfuehrungsVO.html
;-)
Lustig ist der letzte Absatz und ich bin gespannt wie die das hin bekommen:
"...und die notwendige Überschneidungsfreiheit herzustellen."
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Danke!
Den folgenden Absatz finde ich in
diesem Zusammenhang interessant/problematisch/verwirrend:
Ähnlich der
Straßenverkehrsordnung für den Straßenverkehr legte früher die nationale
Luftverkehrs- Ordnung (LuftVO) die Spielregeln in der Luft fest - von der Flugplanabgabe über
Wetterminima bis hin zu Sichtflugregeln, Signalen und
Luftraumklassifizierungen. Diese Festlegungen sind in Deutschland seit Dezember 2014 von der
sogenannten SERA-Verordnung VO (EU) 923/2012 abgelöst.
Wolfgang
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Was ist daran verwirrend? Das ist einer der einzigen richtigen Sätze auf der gesamten Website.
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Ich finde verwirrend, daß die LBA auf der eigenen Website besagt, daß
(1) verschiedene Aspekte der LuftVO ("die Spielregeln in der Luft") durch SERA abgelöst wurden (was ich auch so erwartet hätte),
(2) die NfL I-293/14 durch Verweis auf §27a Absatz 1 begründet, daß IFR-Flüge im Luftraum Golf nur im Rahmen festgelegter IFR-Flugverfahren zulässig wäre ("Die Spielregeln in der Luft" sind, wie durch das LBA beschrieben, durch SERA abgelöst wurden. Wie kann die NfL dann die Beschränkung durch §27a Absatz 1 begründen, wenn dieser abgelöst ist?) und
(3) es einer neuen LuftVO-Fassung bedarf, um die "notwendige Überschneidungsfreiheit" herzustellen, diese aber immer noch nicht verfügbar ist. (Zum Vergleich: Die UK Air Navigation Order wurde für SERA zeitgemäß bereits mehrmals angepaßt.)
Das klingt mir rechtlich ziemlich verworren...
SERA.5015(b) "Minimum Levels" erlaubt die Festlegung eines länderspezifischen IFR-Flughöhenminimums (wie z.B. max(3500 ft MSL, 1000 ft AGL) in Frankreich), allerdings sehe ich dies in Deutschland bisher noch nicht offziell festgelegt. NfL I-297/14 klingt nicht nach "minimum levels" und macht Verweise auf SERA.5015(c) und NfL I-293/14 (welches wiederum auf §27a Absatz 1 verweist). SERA.5015(c) "Change from IFR flight to VFR flight" sieht allerdings keine länderspezifischen Besonderheiten vor, außerdem beschreibt dieser Absatz ganz klar IFR->VFR und spricht nirgendwo von VFR->IFR. Ich würde erwarten, daß stattdessen national durch Verweis auf SERA.5015(b) etwas offziell beschrieben und festgelegt wird.
Nun ja, ich hatte nicht vor, die Diskussionen vom Thread bezüglich der etwas wackligen rechtlichen Konstruktion im vergangenen Jahr wieder auszugraben, wollte interessehalber nur wissen, ob irgendjemand Neues über einen Entwurf einer LuftVO-Neufassung gehört hat und ob irgendwelche Verbände hieran mitwirken.
Wolfgang
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vielleicht gerade deswegen.....
mfg ingo fuhrmeister
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Guten Tag zusammen
Die dem LuftVG nachgeordneten Verordnungen unterliegen im Allgemeinen der Beteiligungspflicht des Bundesrates. Dort kann jedermann den Prozess der Rechtssetzung verfolgen.
Am 29. September 2015 war das Thema Teil der Tagesordnung der Bundesratssitzung. Unter den folgenden Links kann das Ergebnis eingesehen werden:
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/936/erl/56.pdf?__blob=publicationFile&v=1
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/936/tagesordnung-936.html?nn=4353052
Der 2. Link beinhaltet die weiteren Dokumente zur Sache.
Mit Fliegergruß
Ulrich Werner
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Mit ein wenig Schmunzeln hab ich diesen Absatz der Drucksache zur Kenntnis genommen:
C. Alternativen
Keine.
Die nationalen Regelwerke würden ohne die Anpassungen Doppelregelungen
enthalten. Auch die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände würden nicht auf die
richtigen Vorschriften verweisen. Dies ist im Interesse der Rechtsklarheit und
Anwenderfreundlichkeit unbedingt zu vermeiden.
Und lese ich das richtig in § 37 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln? Die 2000 Fuß sind gekippt?
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...gekippt ist das alles durch SERA.5005 f).
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Gekippt ist es. Wenn Du aber
Nach den Ausführungen der Bundesregierung in der Begründung soll geprüft
werden, ob die nach europäischem Recht mögliche Festlegung spezifischer
Flugbeschränkungsgebiete genutzt werden kann, um neuen, unverträglichen
Lärmbelastungen zum Beispiel durch tieffliegende Sportflugzeuge zu be-
gegnen. Diese, zumal mit hohem Verwaltungsaufwand verbundene, Möglich-
keit reicht bei weitem nicht aus, um das bisherige, flächendeckend geltende
und höhere Lärmschutzniveau bei Überlandflügen aufrechterhalten zu können.
aus dem Bundesratsbeschluss vom 25.9.2015 liest, fürchte ich, daß manche Sesselp… sich eifrig darauf stürzen werden.
Abschnitt 7
Flugvorbereitung
§ 27 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise
(2) Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer
Flugberatungsstelle einzuholen. Ausgenommen sind Flüge, bei denen der Flugplan während
des Fluges übermittelt wird.
Vor jedem Hüpfer über die Grenze muß ich also erst irgendwo anrufen?
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Da steht schon schon immer so drin, was eine "Flugberatungsstelle" genau ist, wird nicht ausgeführt. Eine wie auch immer geeignete Webseite/App fällt dem Usus nach darunter.
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Achim hat's schon gesagt, da sollte ein Ausdruck aus dem VFR eBulletin vollkommen ausreichend sein zumal es da bei jedem Ausdruck drüber steht.
Ich habe mal vom Dach die Spatzen pfeiffen hören, dass bei einem Ramp Check der Flugdurchführungsplan das eigentlich Wichtigste sein soll: Wann, Wo mit wieviel Sprit man ist bzw. sein wird.
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ja und nein... mir war bis zuletzt bekannt, dass überall in so manchen verwirrten Köpfen noch herum schwirrte, dass unsere Mutti doch auf EU Ebene auf eine Angleichung im bundesrepublikanischen Sinne einwirken möge... einige meinten da in Ihrer geistigen Umnachtung, da gäbe es noch eine Einflußmöglichkeit oder gar eine Veto-Recht...
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Ja, gut, aber wir können ja jetzt nicht jede verwirrte Einzelmeinung Rücksicht nehmen. SERA ist in Kraft, Ende. Das Problem ist nur, es ist nicht mal sicher, dass Du vor einem deutschen Gericht recht bekämst, wenn Du jetzt zB einfach IFR in G rumfliegen würdest.
Leider wird Europarecht aktuell in vielen Bereichen durch die Mitgliedstaaten nicht für voll genommen. Von der Maut über Asylrecht über Haushaltsrecht bis zu ZÜP und SERA. Das ist keine gute Tendenz.
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Ich habe mal vom Dach die Spatzen pfeiffen hören, dass bei einem Ramp Check der Flugdurchführungsplan das eigentlich Wichtigste sein soll: Wann, Wo mit wieviel Sprit man ist bzw. sein wird.
Die Erstellung eines Flugdurchführungsplans ist für VFR-Flüge nicht vorgeschrieben, siehe § 31 LuftBO.
Tobias
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Als Flugdurchführungsplan müsste der automatisch erstellte Pilot log von SD reichen, einen Ausdruck brauche ich dann nicht.
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... oder der von JeppFD VFR.
Ich finde den Vergleich der alten mit der neuen LuftVO interessant. Erfrischend entmüllt. Und der §3, der immer als Totschlagsargument hinsichtlich einer Flugvorbereitung herangezogen wurde, gibt's auch nicht mehr:
§3 alte LuftVO (komplett gestrichen!)
1) Bei der Vorbereitung des Flugs hat der Luftfahrzeugführer sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Flugs von Bedeutung sind, vertraut zu machen und sich davon zu überzeugen, daß das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicherem Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im Bordbuch, soweit es zu führen ist, eingetragen werden.
(2) Für einen Flug, der über die Umgebung des Startflugplatzes hinausführt (Überlandflug), und vor einem Flug nach Instrumentenflugregeln hat sich der Luftfahrzeugführer über die verfügbaren Flugwettermeldungen und -vorhersagen ausreichend zu unterrichten. Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Ein Flug führt über die Umgebung eines Flugplatzes hinaus, wenn der Luftfahrzeugführer den Verkehr in der Platzrunde nicht mehr beobachten kann.
Was dem einzig noch Nahekommt wäre der oben bereits zitierte § 27, der eher dem alten § 24 LuftVO entspricht.
§27 neue LuftVO:
(1) Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat
1. der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, dass er den Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat,
2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Ausweise, insbesondere die Scheine und
Zeugnisse für die Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermitteln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungsstelle einzuholen. Ausgenommen sind Flüge, bei denen der Flugplan während des Fluges übermittelt wird.
Das "ordnungsgemäß vorbereitet" lässt jetzt hinreichend Interpretations- Argumentationsspielraum offen.
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Dass in D 2000' gefordert wurden überland hat mich schon immer gewundert.
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