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13. Februar 2014: Von Ulrich Dr. Werner an Markus Heinemann

Guten Tag

Unabhängig von den Einschränkungen im kontrollierten Luftraum (z.B. Kontrollzone) ist das Aufsteigen von Flugmodellen jeglicher Art "...in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen..." erlaubnispflichtig, auch im Luftraum G [LuftVO § 16 (1) 1.d)]. Das muss klar herausgestellt sein.

Weiterhin definiert § 16 der genannten LuftVO den Begriff Sichtweite "...Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. ..."

In meiner Familie wird ein Phantom Quadcopter betrieben, mit Aufstiegserlaubnis auch auf einem Flugplatz. Aus Erfahrung kann man sagen, dass das "eindeutige Erkennen" bei Distanzen über 300 Meter für dieses Muster fragwürdig ist.

Und ja, viele Piloten haben als Modellflieger angefangen und sind es immer noch.

Viele Grüße

Ulrich Werner


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