Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 1. August
Sauerstoffkonzentrator im Test
Der steinige Weg zum Ersatztreibstoff für Avgas
Betriebsleiter oder Funktroll?
Wetterfliegen: Zusammenspiel im Cockpit
Wartung: Der längste Blitz
Nacht-Stop auf den Azoren – Übermüdet im Cockpit
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

20. Juli 2013: Von  an Johannes Göbel
Nochmal in aller Deutlichkeit:das Wort "Umsetzung" hat im Zusammenhang mit EU-Verordnungen keinen Sinn. Da wird nichts umgesetzt. Das gilt einfach. Und für die Übersetzungen ist der Ubersetzungsdienst der Kommission zuständig. Der macht heute Bananen und morgen Luftfahrt. Merkt man dann ja auch.

Die Verwirrung in diesem Fall entsteht, weil das BMVBS versucht, praxisgerecht vorzupreschen und EU-Recht vorwegzunehmen, das es erst im Januar geben wird. Dabei übersetzt das BMVBS dann auch selbst. Die Alternative wäre, dass sich das BMVBS zurücklehnt und sagt: Was können wir dafür, dass die EU so langsam ist? Wäre das besser?

Zu behaupten, dass die LuftPersV weiter gelte, steht naturlich jedem frei - es hätte vor Gericht jedoch keinerlei Bestand. Außer, wir reden von den Teilen des deutschen Luftrechts, die weiterhin für Annex-2-Luftfahrzeuge gelten werden müssen.

21. Juli 2013: Von Johannes Göbel an 
Zum Thema Umsetzung zitiere aus einem Brief des BVMBS vom 29.4.2013 / Aktenzeichen LR24/6172.2. an die EU-Kommission:


"........Angesichts der aufgezeigten Problematik hat die Bundesregierung erhebliche Zweifel, ob insoweit eine konsequente Umsetzung der VO (EU) Nr. 1178/2011 angezeigt ist....".
Das, lieber Herr Hasenmüller, ist nicht die Stellungnahme der von Ihnen als nicht lernfähig bezeichneten "Verwaltung", sondern die der direkt an der Schaffung der Verordnung beteiligten Bundesregierung.

Zm Thema der Gültigkeit des LuftVG stütze ich mich auf ein Mail der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26, Civil Aviation Authority, vom am 4.Mai 2013. Zitat: ”Das LuftVG ist nicht aufgehoben.” Ohne jede Einschränkung.

Es steht Ihnen, Herr Hermann, natürlich auch frei eine Meinung zu haben, obwohl man, wie Herr Hasenmüller oben behauptet, nicht auf so etwas angewiesen ist.
Bis Richter sich mit diesem Thema beschäftigen, sich auch eine Meinung bilden und einen Beschluss fassen, werden ich mich an diesen schriftlichen Aussagen orientieren. Sollte es dann zu einem höchstrichterlichen Urteil kommen, dass das LuftVG keine Gültigkeit mehr hat, dann setzte ich eine weitere Flasche Champagner, dass mir jedes Gericht den Schutz aus §17, Verbotsirrtum, zubilligen wird. Auch wenn in deutschen Foren schon vorher Poster eine andere Meinung geäußert haben.
21. Juli 2013: Von Lutz D. an Johannes Göbel
Lol, ja, wird der Richter sicher strafmildernd berücksichtigen, wenn Sie dann vor ihm stehen weil Sie nur durch vier, statt durch sechs geteilt haben, oder sich für Ihren Displayflug dem Sprit nicht bezahlen ließen.

3 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2025 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.29.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang