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21. Juli 2013: Von Johannes Göbel an 
Zum Thema Umsetzung zitiere aus einem Brief des BVMBS vom 29.4.2013 / Aktenzeichen LR24/6172.2. an die EU-Kommission:


"........Angesichts der aufgezeigten Problematik hat die Bundesregierung erhebliche Zweifel, ob insoweit eine konsequente Umsetzung der VO (EU) Nr. 1178/2011 angezeigt ist....".
Das, lieber Herr Hasenmüller, ist nicht die Stellungnahme der von Ihnen als nicht lernfähig bezeichneten "Verwaltung", sondern die der direkt an der Schaffung der Verordnung beteiligten Bundesregierung.

Zm Thema der Gültigkeit des LuftVG stütze ich mich auf ein Mail der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26, Civil Aviation Authority, vom am 4.Mai 2013. Zitat: ”Das LuftVG ist nicht aufgehoben.” Ohne jede Einschränkung.

Es steht Ihnen, Herr Hermann, natürlich auch frei eine Meinung zu haben, obwohl man, wie Herr Hasenmüller oben behauptet, nicht auf so etwas angewiesen ist.
Bis Richter sich mit diesem Thema beschäftigen, sich auch eine Meinung bilden und einen Beschluss fassen, werden ich mich an diesen schriftlichen Aussagen orientieren. Sollte es dann zu einem höchstrichterlichen Urteil kommen, dass das LuftVG keine Gültigkeit mehr hat, dann setzte ich eine weitere Flasche Champagner, dass mir jedes Gericht den Schutz aus §17, Verbotsirrtum, zubilligen wird. Auch wenn in deutschen Foren schon vorher Poster eine andere Meinung geäußert haben.
21. Juli 2013: Von Lutz D. an Johannes Göbel
Lol, ja, wird der Richter sicher strafmildernd berücksichtigen, wenn Sie dann vor ihm stehen weil Sie nur durch vier, statt durch sechs geteilt haben, oder sich für Ihren Displayflug dem Sprit nicht bezahlen ließen.

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