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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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14. März 2017: Von ch ess an Stefan K. Bewertung: +1.00 [1]

Stefan,

Deinen HInweis verstehe ich, aber wenn man das mal genau nachgeht, dann stellt es sich so dar:

Die Regelung ist in den von dem diskutierten Schriftstück (NfL aus 2014) genannten Quellen eindeutig definiert:

923/2012 SERA5015 stellt die Notwendigkeit Start/Landung alternativ einer Genehmigung durch die Behörde gegenüber. Die Genehmigung ist daher nicht notwendig sondern stellt eine zusätzliche MÖglichkeit dar, niedrige Flüge zu genehmigen.

b) Mindesthöhen
Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde besonders genehmigt wurde,
muss ein Flug nach Instrumentenflugregeln in einer Flughöhe durchgeführt werden, die nicht unterhalb der von dem
Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen wird, festgelegten Mindestflughöhe liegt, oder, wenn keine solche Mindest
­
flughöhe festgelegt wurde,
1. über hohem Gelände oder in gebirgigen Gebieten in einer Flughöhe von mindestens 600 m (2 000 ft) über dem
höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km vom angenommenen Standort des Luftfahrzeugs;
2. in anderen als in Ziffer 1 genannten Gebieten in einer Flughöhe von mindestens 300 m (1 000 ft) über dem
höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km vom angenommenen Standort des Luftfahrzeugs.
c) Übergang vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug nach Sichtflugregeln
1. Der Pilot eines Luftfahrzeugs muss, wenn er beabsichtigt, vom Flug nach Instrumentenflugregeln zum Flug nach
Sichtflugregeln überzugehen, die zuständige Flugverkehrskontrollstelle besonders davon unterrichten, dass der Flug
nach Instrumentenflugregeln gestrichen ist, und ihr die Änderungen übermitteln, die am bisherigen Flugplan vor
­
zunehmen sind.
2. Wird ein Luftfahrzeug auf einem Flug nach Instrumentenflugregeln in Sichtwetterbedingungen geflogen oder trifft es auf solche, darf der Flug nach Instrumentenflugregeln nur gestrichen werden, wenn vorauszusehen und beabsichtigt ist, dass der Flug für einen längeren Zeitraum unter ununterbrochenen Sichtwetterbedingungen fortgesetzt wird.

923/2012 SERA6001 legt fest, dass die Lufträume einheitlich festzulegen sind und dass in "G" IFR und VFR durchgeführt wird. Hier ist auch die gelegentlich diskutierte Freigabe (als nicht erforderlich) drin. Diese hast Du ja auch schon mal zitiert ;-)

Die Mitgliedstaaten haben entsprechend ihren Erfordernissen Lufträume im Einklang mit der folgenden Luftraumklassi
­
fizierung und mit Anlage 4 festzulegen:
g) Klasse G. Es dürfen Flüge nach Instrumentenflugregeln und Flüge nach Sichtflugregeln durchgeführt werden und alle Flüge erhalten auf Anforderung Fluginformationsdienst. Alle Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen in der Lage sein, eine Flugfunk-Sprechfunkverbindung herzustellen. Für alle Flüge gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 250 kt IAS unterhalb 3 050 m (10 000 ft) über MSL, sofern die zuständige Behörde keine anderweitige Genehmigung für Luftfahrzeugmuster erteilt, die aus technischen oder Sicherheitsgründen diese Geschwindigkeit nicht beibehalten können. Eine Flugverkehrskontrollfreigabe ist nicht erforderlich.

Es bestand die Möglichkeit, diese Regelungen nicht, wie in diesem Verfahren vorgesehen) zu unmittelbarem Recht werden zu lassen, die bereits genannte Derogation, die es auch bei anderen direkt geltenden Regulierungen gibt. Aber Deutschland hat das nicht beantragt.

EUROCONTROL hat hier keine Entscheidungkompetenz.

Da die in der NfL zitierte Regelung des §27a LuftVO seit 2015 entfallen ist, gibt es nur die o.g. Rechtslage und kann die hier genannte NfL nur automatisch und ohne weiteres Zutun mangels Rechtsgrundlage nicht mehr gültig sein.

Gibt es schon jemanden der hierdurch Ärger bekommen hat ?

14. März 2017: Von Achim H. an ch ess Bewertung: +1.00 [1]

Niemand kriegt irgenwelchen Ärger, seit 40 Jahren nicht. Sie zieren sich nur, m.E. aus Faulheit.

Das NfL-Pamphlet mit dem Verbot von IFR in G ist völlig haltlos, die erste Variante war ja so peinlich, dass sie gleich ersetzt werden musste. Damals war noch ein Verweis auf einen Paragraphen als Begründung enthalten, nur hat dann irgendwann der Ministrale gemerkt, dass in dem Paragraphen das Gegenteil seiner Argumentation stand...

Ich fliege nach wie vor IFR in G, so wie es mir der Gesetzgeber erlaubt.

14. März 2017: Von C. B. an Achim H.

Das NfL ist übrigens seit letzter Woche zurückgezogen. Allerdings bleibt immer noch die minimum 500ft Lücke zwischen G und der MVA.

14. März 2017: Von Achim H. an C. B.

Allerdings bleibt immer noch die minimum 500ft Lücke zwischen G und der MVA.

Ja, aber da ist doch gottseidank seit Jahrzehnten zuverlässig VMC. Das wissen sowohl Pilot als auch ATC.

14. März 2017: Von Erik N. an Achim H.

Ist das die berühmte Schicht "between layers" ?

14. März 2017: Von Markus Doerr an Erik N.

between liars

14. März 2017: Von Stefan K. an C. B. Bewertung: +4.00 [4]

Einfach zurück nehmen bringt aber nicht viel, wenn die Luftraum Struktur und die verbindliche Arbeitsweise der IFR Kollegen nicht angepasst wird.

Hoffe da tut sich bald mal etwas, damit wir dieses Thema hier abhaken können....


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