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28. Oktober 2016: Von Olaf Musch an Peter Luthaus

Ich finde zu dem spannenden Thema SERA.5015 b)

b) Mindesthöhen

Außer wenn dies für Start und Landung notwendig ist oder von der zuständigen Behörde besonders genehmigt wurde, muss ein Flug nach Instrumentenflugregeln in einer Flughöhe durchgeführt werden, die nicht unterhalb der von dem Staat, dessen Hoheitsgebiet überflogen wird, festgelegten Mindestflughöhe liegt, oder, wenn keine solche Mindestflughöhe festgelegt wurde,

1. über hohem Gelände oder in gebirgigen Gebieten in einer Flughöhe von mindestens 600 m (2 000 ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km vom angenommenen Standort des Luftfahrzeugs;

2. in anderen als in Ziffer 1 genannten Gebieten in einer Flughöhe von mindestens 300 m (1 000 ft) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 8 km vom angenommenen Standort des Luftfahrzeugs.

Und das bezieht sich auch auf unkontrollierten Luftraum.
Ich (kein Anwalt) interpretiere damit dann Stefans Aussage so, dass der Staat die Mindestflughöhe einfach mittels MVA festgelegt hat (wobei ich dann gerne auch wüsste, wo genau diese Festlegung zu finden ist). Und damit praktisch Luftraum G für Flüge nach IFR ausgeschlossen ist (es sei denn, es gäbe irgendwo G, der höher reicht als die MVA...).
Und das wäre dann völlig SERA-konform.

Und selbst wenn der Staat diese Mindestflughöhen-Festlegung aufheben sollte, blieben dann noch die 1000ft (bzw. 2000ft) über dem höchsten Hindernis in 8km Umkreis für IFR-Flüge. Unterhalb davon ist IFR also auch nach SERA nicht zulässig.

Ob jetzt ein Verstoß gegen 5015 b) eine Straftat oder "nur" eine Ordnungswidrigkeit ist, weiß ich nicht, aber nach https://www.baf.bund.de/DE/Themen/Luftraum_Flugverfahren_Recht/RechtUndSanktionen/rechtUndSanktionen_node.html
gibt es da zumindest einschlägige Bußgeldvorschriften in LuftVO und LuftVG.

Olaf

28. Oktober 2016: Von Sebastian Grimm an Olaf Musch

SERA.6001 Klassifizierung der Lufträume:

g) Klasse G. Es dürfen Flüge nach Instrumentenflugregeln und Flüge nach Sichtflugregeln durchgeführt werden und alle Flüge erhalten auf Anforderung Fluginformationsdienst.

[...] Eine Flugverkehrskontrollfreigabe ist nicht erforderlich.

Man dürfte also theoretisch irgendwo hoch, im Golf nach IFR EnRoute fliegen und dann irgendwo wieder runter...wo es Verfahren gibt... korrekt?

Praktisch siehts halt anders aus, wie man hier im Thread lesen kann...

Irritierend...

28. Oktober 2016: Von Markus Doerr an Sebastian Grimm

Man dürfte also theoretisch irgendwo hoch, im Golf nach IFR EnRoute fliegen und dann irgendwo wieder runter...wo es Verfahren gibt... korrekt?

Das mit dem Verfahren ist dann schwierig, weil da E auf 1000ft abgesenkt wurde und der direkte Zugang damit verhindert ist. Da geht es leichter von einem VFR Platz.

28. Oktober 2016: Von Florian R. an Sebastian Grimm Bewertung: +1.00 [1]

Man dürfte also theoretisch irgendwo hoch, im Golf nach IFR EnRoute fliegen und dann irgendwo wieder runter...wo es Verfahren gibt... korrekt?

Nein, man darf auch ohne veröffentlichte Verfahren hoch und runter, falls für diese Piste keine Verfahren vorhanden sind. NCO.OP.115 regelt dies sehr deutlich.

Der Unterschied zwischen CAT/NCC/NCO ist hier hilfreich. Die EASA hat sich ja vorgenommen je weniger zu regulieren, je kleiner die Flugzeuge sind und ob kommerziell geflogen wird oder nicht.

CAT: Anflüge/Abflüge ausschliesslich auf veröffentlichten Verfahren.

NCC: Anflüge/Abflüge auf veröffentlichten Verfahren, falls keines vorhanden ist darf visuell angeflogen werden.

NCO: Anflüge/Abflüge auf veröffentlichten Verfahren, falls solche vorhanden sind.

Plus: Die Mindesthöhen gelten nicht bei Start und Landung.

28. Oktober 2016: Von Markus Doerr an Florian R. Bewertung: +1.00 [1]

NCO.OP.115 Departure and approach procedures — aeroplanes and helicopters

  1. (a) The pilot-in-command shall use the departure and approach procedures established by the State of the aerodrome, if such procedures have been published for the runway or FATO to be used.

  2. (b) The pilot-in-command may deviate from a published departure route, arrival route or approach procedure:

    1. (1) provided obstacle clearance criteria can be observed, full account is taken of the operating conditions and any ATC clearance is adhered to; or

    2. (2) when being radar-vectored by an ATC unit.

Da steht: if such procedures have been published for the runway or FATO to be used.

Wenn keine veröffentlich ist, steht da kein Verbot!!

28. Oktober 2016: Von Florian R. an Markus Doerr Bewertung: +1.00 [1]

Genau darauf wollte ich hinaus. ;-) Dass dies auch absichtlich so da steht ist im dazugehörigen CRD 2009-02b ersichtlich:

Links Artikel, Mitte Zusammenfassung der NPA Kommentare, rechts Antwort der EASA.

OPS.GEN.160 Departure and approach procedures

1. MS: It should be clear that this applies to IFR operations.

2. IS (GA): proportionality – re-align with ICAO Annex 6, Part II and exempt non-commercial operations from using only published, approved procedures.

1. Departure and approach procedures can also be prescribed for VFR flights.

2. The new proposed text is in compliance with Annex 6 Part II and adds further alleviations consistent with Annex 6 Part II.

OPS.GEN.160 war der Vorgänger von NCO.OP.115, welcher für CAT/NCC/NCO hätte gelten sollen. Dann wurde von den Stakeholders "IS (GA)" bemängelt, dass unkommerzielle Flüge dieser Regel (Vorschrift öffentliche Verfahren) nicht unterliegen sollen. Die EASA hat diesen Einwand akzeptiert und implementiert (siehe 2. in der rechten Spalte).

Dies haben wir wohl vorallem der UK zu verdanken. Super Sache. ;-)


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