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6. Dezember 2018: Von  an Peter Aster

Nicht so kompliziert machen: Es muss eingetragen sein, um das Recht legal auszuüben. Wenn Österreich das nicht eingetragen hat, dann darfst Du auch in Frankreich nicht fliegen.

Deine persönliche Rechtsmeinung, dass Österreich verpflichtet wäre, es einzutragen, ist ja schön und gut für Dich, aber so lange es da kein rechtskräftiges Urteil dazu gibt ist es halt Deine Privatmeinung.

Wenn Dir ein Schaden dadurch entsteht, dass Du in Frankreich nicht fliegen darfst, dann kannst Du das später in einem Staatshaftungsprozess in Österreich geltend machen.

Das ist genau so, wie wenn Österreich Dir keinen Schein gibt, weil sie der Meinung sind, Du wärst durch die Prüfung gefallen, Du aber „weisst“, dass Deine Prüfungsleistung ausreichend war. Dann darfst Du so lange Du gegen Österreich deswegen klagst trotzdem nicht ohne Lizenz in Frankreich fliegen.

6. Dezember 2018: Von Achim H. an Peter Aster

Es gibt bis dato keinen bekannten Fall, in dem ein Privatpilot wegen eines fehlenden LP-Eintrags belangt wurde. Die Probleme sind also sehr theoretischer Natur.

6. Dezember 2018: Von  an Achim H.

Ist das so? Man hört immer wieder Gerüchte, dass Frankreich darauf schauen würde, dass Du LP hast wenn Du dort Französisch funkt...

Wär ja sehr gut (und wichtig zu wissen), wenn das nicht so ist.

6. Dezember 2018: Von Achim H. an 

Bringe doch mal einen konkreten Fall bitte.

Es gab hier eine Zeitlang einen notorischen Lügner im Forum namens Björn, der sich immer Geschichten ausgedacht hat aber mehr als das habe ich noch nie gehört. Es ist vermutlich noch nie zu tatsächlichen Beanstandungen gekommen.

6. Dezember 2018: Von Alexander Callidus an 

Vielleicht kann man nicht vollkommen ausschließen, daß Du irgendwann mal einem gestörten Behördenvertreter in die Arme läufst, aber das ist sicher zu vernachlässigen. Viel wichtiger finde ich, daß Du Dein Französisch selbstkritisch einschätzt und im Zweifelsfall auch auf einem ‚French only‘-Platz lieber auf englisch funkst.

in Frankreich geht sehr viel sehr pragmatisch und tolerant, solange nichts passiert.

6. Dezember 2018: Von Wolfgang Lamminger an Alexander Callidus

@ Peter Aster

auch wenn die Behörde entgegen der (Deiner) Rechtauffassung handelt, manchmal macht es einfach keinen Sinn, gegen Windmühlen zu kämpfen.

Test "behördenkonform" machen, (kostet wieviel?), eintragen lassen und gut...

natürlich kann man's auch kompliziert machen ;-)

@ diejenigen, die glauben, dass das Problem eine Kontrolle durch einen "Behördenvertreter" sei:

denkt mal drüber nach, was die Versicherung sagt/sagen könnte, nach einem Landeunfall in Frankreich und fehlendem Spracheintrag?

Fliegen ohne gültige Lizenz/Berechtigung? Verweigerung der Leistung? DAS ist das Risiko, das man eingeht.

Wäre mir zu unübersichtlich bei geschätzten Kosten von rund 100 EUR für (Erst)prüfung und Eintrag eines Englisch Level 4 in die Lizenz.

6. Dezember 2018: Von Roland Peter an Wolfgang Lamminger

verstehe zwar Deine Frage nicht ganz ... :-(

aber hier die entsprechende Regelung:

FCL.055 Sprachkenntnisse


a) Allgemeines.

Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein.

Das heisst, ich darf auch in anderen Sprachen funken, solange ich den LP für Englisch habe?

Kann wahrscheinlich nicht die Meinung sein, oder?

6. Dezember 2018: Von Wolfgang Lamminger an Roland Peter

Kann wahrscheinlich nicht die Meinung sein, oder?

das ist die Meinung der hier versammlten Forumsteilnehmer und genau so steht es in FCL.055.

Es steht dort eben nicht:

... nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk für Englisch und für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.*)

es steht dort auch nicht:

... nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. *)

Wenn man das so gemeint hätte, hätte man es wahrscheinlich auch so in FCL.055 geschrieben?!

*) Unterstreichung zur Kennzeichnung der Abwandlung des Textes aus Part FCL

6. Dezember 2018: Von Flieger Max L.oitfelder an Wolfgang Lamminger

Aber trotzdem hilft das nix, weil der Englische Eintrag nicht reicht wenn französisch gefunkt wird. Wär ja absurd.

6. Dezember 2018: Von Roland Peter an Flieger Max L.oitfelder Bewertung: +1.00 [1]

Warum nicht? Das es absurd ist, ist ja der Punkt.

6. Dezember 2018: Von Achim H. an Flieger Max L.oitfelder Bewertung: +1.00 [1]

Jetzt nimm noch das Sprechfunkzeugnis in Deine Absurditätsmatrix auf und es wird noch besser.

Es ist tatsächlich so, diese ICAO LP Geschichte wurde so gelöst, dass ein Lizenzeintrag erforderlich ist, in Englisch oder irgendeiner anderen Sprache. Das reicht für eine gültige Lizenz. Ob man in einer bestimmten Sprache funkt und funken darf, hängt nochmal von ganz anderen Dingen ab.

6. Dezember 2018: Von Andreas Ni an Wolfgang Lamminger

Das wird alles nichts helfen, wenn ein lokaler Behördenmatador nach der Kontrolle festlegt, man habe nicht den entsprechenden LP Eintrag, um jenen fremdländischen Flugplatz zu benutzen, auf dem man gerade gelandet ist. Womöglich wird irgendwann der Rechtsweg Abhilfe schaffen, solange jedoch darf man sein Flugzeug nicht mehr fortbewegen, es sei denn, man findet einen Piloten, der erstens genau dieses Flugzeug fliegen darf, zweitens den LP Eintrag für das betreffende Land hat und drittens einen LP Eintrag in Englisch oder deutsch, denn er muss mir ja das Flugzeug genau dorthin fliegen, von wo ich weiterfliegen darf.

Oder man setzt sich dadrüber hinweg und fliegt von dannen, sobald jener Behördenmatador wieder verschwunden ist. Das aber würde definitiv ein Fliegen ohne gültige Lizenz bedeuten; ich zumindest werde da keinerlei Risiken eingehen, schliesslich wurde ich ja sogar mal (zu Unrecht, wie ich später vor Gericht beweisen konnte und das Gericht aufgrund erwiesener Unschuld das Verfahren per Freispruch einstellte) unzuverlässig erklärt, zweimotorig zu fliegen; einmotorig erkannte man mich übrigens für zuverlässig.

Ich habe einfach keinen Bock, nochmals ein Jahr meines Lebens nicht fliegen zu dürfen, nur weil irgend ein Behördenverwalter (ich hoffe, der Betroffene liest auch fleissig mit) wieder versucht, dicke Arme zu machen.

6. Dezember 2018: Von Alexander Callidus an Wolfgang Lamminger

Schützt Dich ein Englisch-Eintrag vor Problemen an einem Platz in der „ french only“-Zeit?

6. Dezember 2018: Von Wolfgang Lamminger an Alexander Callidus

was heißt "schützt"?

Schutz vor was?

Wenn ich bei "french only"-Flugplätzen bzw. -zeiten in der Lage bin, meine Absicht verständlich kundzutun und verstehe, was die Platzrundenkollegen um mich herum vorhaben, um ausreichend Abstand und die Ausweichregeln in der Platzrunde und bei Start und Landung einzuhalten, sehe ich das - wie vor ICAO-Spachanforerungszeiten - als ausreichend.

Wenn es darum geht, die Anforderungen einer gültigen Lizenz - hier bezüglich der Sprachanforderungen nach FCL.055 - zu erfüllen, benötige in den Eintrag eines gültigen Sprachlevel "English" oder der verwendeten Sprache. Ein Sprachlevel 4 in französischer Sprache wird - m. M. nach - bisher vom LBA nicht in eine deutsche Lizenz eingetragen und ist nach dem Wortlaut der FCL.055 auch nicht erforderlich.

Zusätzlich benötige ich ein BZF 1 oder AZF (bei N-reg. ein "FCC-Restricted Radio Operator Permit").

Ob das alles sinnvoll oder logisch ist, mag bezweifelt werden.

Was Sinn oder Logik solcher Regeln angeht, habe ich vor einiger Zeit einen erhellenden Lernprozess hinter mich gebracht (hier insbesondere im Zusammenhang mit Airportsecurity etc.) ;-)

6. Dezember 2018: Von Flieger Max L.oitfelder an Achim H.
Beitrag vom Autor gelöscht
6. Dezember 2018: Von Achim H. an Flieger Max L.oitfelder Bewertung: +2.00 [2]

Eben nicht :-)

LP ist so umgesetzt, dass es die Gültigkeit der Lizenz betrifft. Ohne LP keine gültige Lizenz, auch wenn man nur fliegt und der Co funkt. Andersrum geht daraus auch nicht hervor, in welcher Sprache und mit wem man funken darf.

7. Dezember 2018: Von Robin P. an Achim H.

Moin!

Heisst das dann konkret, dass ein Linzenzinhaber mit nur "LP Deutsch"-Eintrag in der Lizenz nicht ins Ausland (Österreich/Schweiz ausgenommen) fliegen darf?

Ihm fehlt ja Englisch und der deutsche ist demnach nicht ausreichend. Folglich dürften die Rechte der Lizenz im Ausland (zB Benelux) nicht ausgeübt werden. Das der Co. die nötigen Einträge hat und den Funk übernimmt heilt die Situation ja nicht.

7. Dezember 2018: Von Achim H. an Robin P.

Einfach den Text von FCL.055 lesen...

Entweder Englisch oder die verwendete Sprache. Englisch ist der Joker. Hast Du nur Deutsch, wäre in Frankreich diese Bedingung nicht erfüllt, außer Du funkst im Elsass.

Diese komische Regelung lässt sich wohl nur anekdotisch erklären. Da sollte Englisch stehen und dann kamen die Franzosen und haben sich beschwert oder so ähnlich.

7. Dezember 2018: Von Robin P. an Achim H.

Demnach interpretiere ich richtig ;-)

Hab LP Englisch und somit eh kein Problem. Kenne aber andere Piloten die es betrifft und die sind der (falschen) Meinung es reicht ein Funker an Bord.

7. Dezember 2018: Von Achim H. an Robin P.

Das könnte aber gedeckt sein (anderer funkt):

Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.

7. Dezember 2018: Von  an Robin P.

Es ist eine sehr (überraschend) komplexe Frage, ob in einem Single Pilot Cockpit jemand anderes, als der Pilot Funken darf. Seit der „IFR-Funker“ weggefallen ist, wahrscheinlich eher nicht.

Die regulatorische Frage ist aber hier noch nicht mal die entscheidende - Sicherheit ist ein viel größeres Thema!

Man muss sich echt Fragen, ob man es hinbekommt, sicher zu fliegen, wenn in einer Sprache gefunkt wird, die man selber nicht versteht und/oder der der neben einem sitzt den Funk macht. Viele Hobbypiloten unterschätzen das - aber es gibt einen Grund, warum Profis die Schwermetall fliegen eine extra Ausbildung für Multicrew Operations machen - nicht, dass das schwerer ist, aber es ist anders....

7. Dezember 2018: Von Hubert Eckl an Achim H.

...ausser Segelflieger. Die brauchen nämlich gar nichts.. erstaunlich, aber ist so. Bei dem Vereinscheck wer mit nach Sisteron darf, dachte man BZFI sei notwendig, dann der zweite Einwand, welches proficency, meldete sich grinsend ein Dritter: Gar keines! Die großen Segelflugzentren Frankreichs "haben von den merkwürdigen Sorgen der Deutschen schon gehört." So nun Juristen von der Leine...

7. Dezember 2018: Von Flieger Max L.oitfelder an 

Multicrew bezieht sich aber nicht auf den Sprechfunk.

Chinesische und Russische Airlines sind jahrelang mit Dolmetscher geflogen.

7. Dezember 2018: Von Wolfgang Lamminger an Hubert Eckl

Segelflieger ... die brauchen nämlich gar nichts.. erstaunlich, aber ist so...

Hubert,

nur um das klarzustellen:

gemäß FlugfunkV § 2 (2) Nr. 1

(berechtigt) das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben;

ausgenommen sind (neben anderen hier nicht relevanten...) Schulungsflüge (§ 1 (2) Nr. 2)

FCL.055 Sprachkenntnisse

bezieht sich ausdrücklich auf "Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen"

Danach sind Piloten von Segelflugzeugen ausgenommen (FCL.010 - Begriffsbestimmung: „Flugzeug“ bezeichnet ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelflugzeug (...))

Ergo:

für Segelflugpiloten mit einer deutschen Lizenz ist in Frankreich natürlich BZF I erforderlich wenn es sich nicht um einen Flugschüler im Schulflug handelt.

Ein gültiger Sprachnachweis (Level 4, 5, oder 6) ist dagegen nicht erforderlich.

PS: Ich versuche nur die aktuelle Rechtslage wiederzugeben. Offensichtlich gibt es hier doch große Unsicherheiten, was erforderlich ist und was nicht ;-)

7. Dezember 2018: Von Andreas Ni an Wolfgang Lamminger

Unsicherheiten, aber eben auch "geglaubte Sicherheiten", ganz nach einem Zitat aus "Der Hase im Rausch", Sergej Michalkow, "was kann der Löwe mir, bin ich sein Untertan?"

Wie ich weiter oben schonmal feststellte: ganz gewiss werden seitens dieser oder jener Behörde auch Auslegungen zu finden sein, die da eine LP verlangen werden, die der Sprache entspricht, die auf dem Anflugblatt steht. In z.B. Worms steht dort englisch und deutsch, landet also dort ein Franzose, der nur ein LP französisch in seinem Schein hat, ist nicht auszuschliessen, dass der lokale Löwe ihm das Fell hinterrücks abzieht und ihn nackt (ohne Flieger) heim schickt. Ob das nun rechtens ist oder nicht, das muss dann durch ein anzurufendes Gericht festgelegt werden.

Ich möchte damit sagen, dass es es das kleinere Übel ist, sich vor jenem Haken bereits zu verbeugen, wo der Gesslerhut hingehört, als anschliessend ein Jahr nicht zu fliegen....

Erst wenn solch eine Angelegenheit mal vor Gericht (zu Gunsten des Piloten) ausgefochten ist, werde ich wieder nach Haguenau fliegen, mit einem Ausdruck des Urteils in der Tasche, denn Haguenau hat nur "französisch" auf seinem Anflugblatt, und ich nur englisch und deutsch in meiner Lizenz.


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