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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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6. Dezember 2018: Von Flieger Max L.oitfelder an Wolfgang Lamminger

Aber trotzdem hilft das nix, weil der Englische Eintrag nicht reicht wenn französisch gefunkt wird. Wär ja absurd.

6. Dezember 2018: Von Roland Peter an Flieger Max L.oitfelder Bewertung: +1.00 [1]

Warum nicht? Das es absurd ist, ist ja der Punkt.

6. Dezember 2018: Von Achim H. an Flieger Max L.oitfelder Bewertung: +1.00 [1]

Jetzt nimm noch das Sprechfunkzeugnis in Deine Absurditätsmatrix auf und es wird noch besser.

Es ist tatsächlich so, diese ICAO LP Geschichte wurde so gelöst, dass ein Lizenzeintrag erforderlich ist, in Englisch oder irgendeiner anderen Sprache. Das reicht für eine gültige Lizenz. Ob man in einer bestimmten Sprache funkt und funken darf, hängt nochmal von ganz anderen Dingen ab.

6. Dezember 2018: Von Flieger Max L.oitfelder an Achim H.
Beitrag vom Autor gelöscht
6. Dezember 2018: Von Achim H. an Flieger Max L.oitfelder Bewertung: +2.00 [2]

Eben nicht :-)

LP ist so umgesetzt, dass es die Gültigkeit der Lizenz betrifft. Ohne LP keine gültige Lizenz, auch wenn man nur fliegt und der Co funkt. Andersrum geht daraus auch nicht hervor, in welcher Sprache und mit wem man funken darf.

7. Dezember 2018: Von Robin P. an Achim H.

Moin!

Heisst das dann konkret, dass ein Linzenzinhaber mit nur "LP Deutsch"-Eintrag in der Lizenz nicht ins Ausland (Österreich/Schweiz ausgenommen) fliegen darf?

Ihm fehlt ja Englisch und der deutsche ist demnach nicht ausreichend. Folglich dürften die Rechte der Lizenz im Ausland (zB Benelux) nicht ausgeübt werden. Das der Co. die nötigen Einträge hat und den Funk übernimmt heilt die Situation ja nicht.

7. Dezember 2018: Von Achim H. an Robin P.

Einfach den Text von FCL.055 lesen...

Entweder Englisch oder die verwendete Sprache. Englisch ist der Joker. Hast Du nur Deutsch, wäre in Frankreich diese Bedingung nicht erfüllt, außer Du funkst im Elsass.

Diese komische Regelung lässt sich wohl nur anekdotisch erklären. Da sollte Englisch stehen und dann kamen die Franzosen und haben sich beschwert oder so ähnlich.

7. Dezember 2018: Von Robin P. an Achim H.

Demnach interpretiere ich richtig ;-)

Hab LP Englisch und somit eh kein Problem. Kenne aber andere Piloten die es betrifft und die sind der (falschen) Meinung es reicht ein Funker an Bord.

7. Dezember 2018: Von Achim H. an Robin P.

Das könnte aber gedeckt sein (anderer funkt):

Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird.

7. Dezember 2018: Von  an Robin P.

Es ist eine sehr (überraschend) komplexe Frage, ob in einem Single Pilot Cockpit jemand anderes, als der Pilot Funken darf. Seit der „IFR-Funker“ weggefallen ist, wahrscheinlich eher nicht.

Die regulatorische Frage ist aber hier noch nicht mal die entscheidende - Sicherheit ist ein viel größeres Thema!

Man muss sich echt Fragen, ob man es hinbekommt, sicher zu fliegen, wenn in einer Sprache gefunkt wird, die man selber nicht versteht und/oder der der neben einem sitzt den Funk macht. Viele Hobbypiloten unterschätzen das - aber es gibt einen Grund, warum Profis die Schwermetall fliegen eine extra Ausbildung für Multicrew Operations machen - nicht, dass das schwerer ist, aber es ist anders....

7. Dezember 2018: Von Hubert Eckl an Achim H.

...ausser Segelflieger. Die brauchen nämlich gar nichts.. erstaunlich, aber ist so. Bei dem Vereinscheck wer mit nach Sisteron darf, dachte man BZFI sei notwendig, dann der zweite Einwand, welches proficency, meldete sich grinsend ein Dritter: Gar keines! Die großen Segelflugzentren Frankreichs "haben von den merkwürdigen Sorgen der Deutschen schon gehört." So nun Juristen von der Leine...

7. Dezember 2018: Von Flieger Max L.oitfelder an 

Multicrew bezieht sich aber nicht auf den Sprechfunk.

Chinesische und Russische Airlines sind jahrelang mit Dolmetscher geflogen.

7. Dezember 2018: Von Wolfgang Lamminger an Hubert Eckl

Segelflieger ... die brauchen nämlich gar nichts.. erstaunlich, aber ist so...

Hubert,

nur um das klarzustellen:

gemäß FlugfunkV § 2 (2) Nr. 1

(berechtigt) das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache auszuüben;

ausgenommen sind (neben anderen hier nicht relevanten...) Schulungsflüge (§ 1 (2) Nr. 2)

FCL.055 Sprachkenntnisse

bezieht sich ausdrücklich auf "Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen"

Danach sind Piloten von Segelflugzeugen ausgenommen (FCL.010 - Begriffsbestimmung: „Flugzeug“ bezeichnet ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelflugzeug (...))

Ergo:

für Segelflugpiloten mit einer deutschen Lizenz ist in Frankreich natürlich BZF I erforderlich wenn es sich nicht um einen Flugschüler im Schulflug handelt.

Ein gültiger Sprachnachweis (Level 4, 5, oder 6) ist dagegen nicht erforderlich.

PS: Ich versuche nur die aktuelle Rechtslage wiederzugeben. Offensichtlich gibt es hier doch große Unsicherheiten, was erforderlich ist und was nicht ;-)

7. Dezember 2018: Von Andreas Ni an Wolfgang Lamminger

Unsicherheiten, aber eben auch "geglaubte Sicherheiten", ganz nach einem Zitat aus "Der Hase im Rausch", Sergej Michalkow, "was kann der Löwe mir, bin ich sein Untertan?"

Wie ich weiter oben schonmal feststellte: ganz gewiss werden seitens dieser oder jener Behörde auch Auslegungen zu finden sein, die da eine LP verlangen werden, die der Sprache entspricht, die auf dem Anflugblatt steht. In z.B. Worms steht dort englisch und deutsch, landet also dort ein Franzose, der nur ein LP französisch in seinem Schein hat, ist nicht auszuschliessen, dass der lokale Löwe ihm das Fell hinterrücks abzieht und ihn nackt (ohne Flieger) heim schickt. Ob das nun rechtens ist oder nicht, das muss dann durch ein anzurufendes Gericht festgelegt werden.

Ich möchte damit sagen, dass es es das kleinere Übel ist, sich vor jenem Haken bereits zu verbeugen, wo der Gesslerhut hingehört, als anschliessend ein Jahr nicht zu fliegen....

Erst wenn solch eine Angelegenheit mal vor Gericht (zu Gunsten des Piloten) ausgefochten ist, werde ich wieder nach Haguenau fliegen, mit einem Ausdruck des Urteils in der Tasche, denn Haguenau hat nur "französisch" auf seinem Anflugblatt, und ich nur englisch und deutsch in meiner Lizenz.

7. Dezember 2018: Von Hubert Eckl an Wolfgang Lamminger

Danke Wolfgang! Es geht sogar noch abstruser: Segelflieger brauch(t)en kein BZF! Es steht zwar meistens in den Ausbildungsrichtlinien der Landesverbände, aber es gibt - speziell im Osten unserer Republik - dutzende älterer Kumpel, welche noch nie so ein Zertifikat erworben haben. Das betrifft angeblich auch (ältere) UL-Piloten.

7. Dezember 2018: Von Chris B. K. an Hubert Eckl Bewertung: +1.00 [1]

aber es gibt - speziell im Osten unserer Republik - dutzende älterer Kumpel, welche noch nie so ein Zertifikat erworben haben. Das betrifft angeblich auch (ältere) UL-Piloten.

UL-Piloten brauchen auch heute noch kein BZF. Sie dürfen dann zwar nur an Info-Plätzen landen, aber sie dürfen fliegen. Ich habe mein BZF auch erst gemacht, als ich meine SPL schon lange hatte.

7. Dezember 2018: Von Alexander Callidus an Robin P.

LP englisch reicht für das fliegen in Frankreich aus, klar.

Wie ist es nun theoretisch juristisch an Plätzen oder zu Zeiten, die in der AIP als ‚french only‘ gekennzeichnet sind?

(unabhängig vom Aspekt der Sicherheit und abgesehen davon, dass die Franzosen sicher nicht anlasslos danach fragen würden)


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