zur Klarstellung: ich behaupte NICHT (!!!!), dass das alles gut und richtig ist, aber der Hintergrund ergibt sich eben aus den gültigen Regeln:
- BZF/AZF --> deutsche Regelung, bedingt durch Vorschriften aus dem Telekommunikationsbereich (früher einfach: Post)
beinhaltet den Umgang mit der Phrasologie im Sprechfunkverkehr
- Sprachtest: Umsetzung der Anforderungen der ICAO, nun in der FCL.055 verankert
beinhaltet die Sprachanforderungen in den Levels 4, 5 oder 6 und soll aufzeigen, dass man ausserhalb der Phrasologie auch der verwendeten Sprache mächtig ist (zB. Handling bei Notfällen etc.)
FlugfunkV gilt letztlich nur für Deutschland, die Anforderung besteht m. E. in der Praxis nur beim ERSTerwerb einer Lizenz in Deutschland.
Inhaber einer gültigen Lizenz aus anderen Ländern werden wohl so gesehen, als ob sie ein entsprechendes "Funkzeugnis" haben oder müssen dieses nach Vorschrift ihres Landes besitzen (zB. Inhaber einer FAA-Lizenz benötigen das FCC-Sprechfunkzeugnis, wenn sie ausserhalb der USA fliegen)
FCL.055 gilt für EASA-Lizenzen, d. h. der Sprachnachweis nach LVL 4, 5 oder 6 muss in einer von einem EASA-Land ausgestellten Lizenz eingetragen sein. (ich gebe hier nur wieder, was in der Regelung steht!)
Dass dies in Praxis heute oft gar nicht möglich ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. (zB. Eintrag "franz. Level 4" in eine von einer deutschen Behörde ausgestellten Lizenz)
Hierzu gab's hier im Forum aber schon eine ganze Reihe von Diskussionsbeiträgen, so zB. akzeptiert wohl die französische Behörde auch den Nachweis der franz. Sprachkenntnisse auf einem separaten "Zettel"...
@ Guido: flieg doch auf dem Weimar-Trip mal nach Erfurt, die sind nach meiner Kenntnis besonders "kontrollierfreudig", mach den Anflug VFR und sprich deutsch. Berichte uns dann, was passiert ;-)