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Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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15. April 2014: Von Jens Baranowski an Thore L.
Wir haben unseren Flieger in eine GbR aufgenommen. Damit funktioniert das gesamte UST. Thema und der Verlustansatz bei der Einkommensteuer. Der FA Prüfer ( riecht natürlich sofort Lunte, dass es sich um ein Hobby handeln könnte) war in dem Moment zufrieden, als er die Kalkulation der Flugstundenpreises sah und erkannte, dass dieser a.) marktgerecht und b.) vollständig d.h. mit Variablen und fixen Kosten kalkuliert wurde. Nachdem wir auch alle 6 Monate anhand der geflogenen Stunden den Stundenpreis bestätigen oder anpassen war das Thema durch. Die Gewinnerzielungsabsicht ist mit der Kalkulation m.E. Begründet und muss sich dann natürlich auch einstellen.
Wir haben damit jedenfalls Cash erzielt, weil wir die UST. beim Erwerb ziehen konnten. Auch alle anderen Bedarfe sind USt wirksam. Natürlich kommt die UST. Schuld beim Verkauf, wenn der Flieger dann aber günstiger wird... So what.
HAFTUNG: Schwieriges Thema. Wir verchartern nicht, wir vermieten. An uns selbst und ggf. An ausgewählte Piloten. Damit sind wir nach unseren Recherchen sicher kein gewerbliches Luftfahrtunternehmen.
Die GbR schlägt in der Haftung natürlich unbegrenzt durch... Kostet uns aber quasi nur unseren Steuerberater (500eur/ Jahr) entgegen der GmbH bei der min 12500 Stammkapital gezeigt werden müssen. Wichtig ist unserer Ansicht nach, dass es Rules of Engagement zwischen den Haltern schriftlich geben sollte, damit Rechtsnachfolger und Versicherungen im Falle des Falles wissen was man gemeinsam beschlossen hatte. Wenn z.B. Einigkeit besteht, den Motor über 2000 h zu fliegen, dann sollte man so etwas dokumentieren. Sonst kommt im schlimmsten Fall der Erbe und verklagt die restlichen Halter zu Schadenersatz. Dann hilft auch die GmbH nicht mehr, weil der Richter objektiv sagen könnte, dass das bedingter Vorsatz war....
--> Wir sind trotzdem der Ansicht... Unternehmen kommt vom Verb unternehmen und nicht von " unterlassen"..
23. November 2014: Von _D_J_PA D. an Jens Baranowski

"Damit sind wir nach unseren Recherchen sicher kein gewerbliches Luftfahrtunternehmen."

kurze Frage: anhand welcher Kriterien wird denn bemessen, ob es sich um ein gewerbliches Unternehmen im Sinne eines AOCs handelt? Hast du vielleicht eine Quelle?

Besten Dank

23. November 2014: Von Flieger Max L.oitfelder an _D_J_PA D.
AOC:
Gewerbliche BEFÖRDERUNG von Personen oder Sachen, zB Bedarfsflug, Paketdienst, Ambulanzflug.
Vercharterunf/Vermietung braucht kein AOC (in Ö auch nicht für Rundflüge mit max. 4-Sitzern)
23. November 2014: Von Lutz D. an Flieger Max L.oitfelder
Wieso jetzt vier? Das ist doch gar nicht mehr national geregelt?
23. November 2014: Von Flieger Max L.oitfelder an Lutz D.
Womöglich nicht mehr, habe mich damit zuletzt vor ein paar Jahren befasst; hatte mein UL auch in (m)einer GmbH.

Stimmt, die Beschränkung auf 4 Plätze ist in der aktuellen Fassung des LFG gefallen, AOC braucht man laut LFG trotzdem nicht; d.h. gewerblicher Transport mit UL ODER Rundflüge mit anderen Flugzeugen kein AOC.

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