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Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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4. April 2014: Von Thore L. an Jürgen Papa
Was für die UG/Gmbh spricht, ist die Haftungsfrage. Verchartert eine GmbH einen (fehlerfreien) Flieger, und der Pilot fällt runter, ist man als Halter uU mit in der Pflicht - Stichwort Gefährdungshaftung. Und da kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob nun alles inkl. meines Hauses weg ist, oder ob "nur" die GmbH samt Flieger sich in Luft auflöst.
5. April 2014: Von  an Thore L.
GmbH, Ltd, UG ... gottogott, was ein Chaos. Solche Konstrukte zu betreiben, heisst genau zu wissen was man tut, sonst ist man da schnell in Teufels Küche. Ausserdem machen diese Dinge mördermässig Arbeit, die man eigentlich mit einrechnen muss. Ich kenne einen Fall einer gegründeten Limited mit Sitz in Gibraltar als Halter für einen Echo Flieger und im Resultat hat das so übermässig Geld vernichtet, dass da einer in Privatinsolvenz gegangen ist und zwei Ehen nicht unwesentlich dadurch verursacht in die Brüche gegangen sind. Was die Haftung angeht, ist es nach den letzten Reformen die Durchgriffshaftung auf die Gesellschaftergeschäftsführer auch so, dass eine Firma zur Reduktion von Haftungsrisiken faktisch Unfug geworden ist.

Ich habe noch keine Rechnung gesehen, bei der sich die Halterschaft in einer Firma nur zum Sparen gerechnet hätte. Das stecke ich in einen Kasten mit den alten Bauherrenmodellen, oder Kaufchartervera###schung. Wenn man gewisse eh-da Leistungen, wie zum Beispiel die Steuerberaterehefrau, einfach nicht berechnet, kann es da Vorteile geben, aber ob das so ehrlich verglichen ist?
5. April 2014: Von  an 
Das ist falsch. Eine UG macht praktisch null Arbeit ... außer dem was die Steuerberaterin macht ca. 2 Stunden jährlich.
15. April 2014: Von Jens Baranowski an Thore L.
Wir haben unseren Flieger in eine GbR aufgenommen. Damit funktioniert das gesamte UST. Thema und der Verlustansatz bei der Einkommensteuer. Der FA Prüfer ( riecht natürlich sofort Lunte, dass es sich um ein Hobby handeln könnte) war in dem Moment zufrieden, als er die Kalkulation der Flugstundenpreises sah und erkannte, dass dieser a.) marktgerecht und b.) vollständig d.h. mit Variablen und fixen Kosten kalkuliert wurde. Nachdem wir auch alle 6 Monate anhand der geflogenen Stunden den Stundenpreis bestätigen oder anpassen war das Thema durch. Die Gewinnerzielungsabsicht ist mit der Kalkulation m.E. Begründet und muss sich dann natürlich auch einstellen.
Wir haben damit jedenfalls Cash erzielt, weil wir die UST. beim Erwerb ziehen konnten. Auch alle anderen Bedarfe sind USt wirksam. Natürlich kommt die UST. Schuld beim Verkauf, wenn der Flieger dann aber günstiger wird... So what.
HAFTUNG: Schwieriges Thema. Wir verchartern nicht, wir vermieten. An uns selbst und ggf. An ausgewählte Piloten. Damit sind wir nach unseren Recherchen sicher kein gewerbliches Luftfahrtunternehmen.
Die GbR schlägt in der Haftung natürlich unbegrenzt durch... Kostet uns aber quasi nur unseren Steuerberater (500eur/ Jahr) entgegen der GmbH bei der min 12500 Stammkapital gezeigt werden müssen. Wichtig ist unserer Ansicht nach, dass es Rules of Engagement zwischen den Haltern schriftlich geben sollte, damit Rechtsnachfolger und Versicherungen im Falle des Falles wissen was man gemeinsam beschlossen hatte. Wenn z.B. Einigkeit besteht, den Motor über 2000 h zu fliegen, dann sollte man so etwas dokumentieren. Sonst kommt im schlimmsten Fall der Erbe und verklagt die restlichen Halter zu Schadenersatz. Dann hilft auch die GmbH nicht mehr, weil der Richter objektiv sagen könnte, dass das bedingter Vorsatz war....
--> Wir sind trotzdem der Ansicht... Unternehmen kommt vom Verb unternehmen und nicht von " unterlassen"..
15. April 2014: Von Thore L. an 
Natürlich gibt es das Instrument der Durchgriffshaftung. Wann immer man eine GmbH nur der Haftungsbegrenzung wegen gründet, oder wenn das Finanzamt Forderungen hat, ist die Haftungsbeschränkung der GmbH Makulatur. Und das ist auch gut so, weil diese Beschränkung nicht den Unredlichen schützen soll.

Aber der Grundgedanke, dass eine GmbH (oder die UG, das ist die gleiche Nummer nur ohne Stammkapital wie bei einer GbR, vergleichbar der englischen 1 Pound Ltd.) die Unternehmer (Gesellschafter) vor einem kompletten privaten Vermögensverlust schützen soll, darf dabei nicht aufgehoben werden! Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat den Sinn, Menschen dazu zu bewegen, unternehmerisch tätig zu werden, ohne dass sie befürchten müssen, ihr gesamtes Hab und Gut im Scheiternfall zu verlieren. Es ist gesellschaftlich geboten, solche Möglichkeiten zu eröffnen. Dies kann und soll aber natürlich nur solange gelten, wie die Gesellschafter die GmbH auch redlich nutzen.

Ich finde, wer ein Flugzeug ordentlich wartet oder warten lässt, dazu gut versichert, und es dann an jemanden vermietet, sollte sich im Falle eines Unfalls, der dann doch irgendwie dem Halter zugerechnet werden muss, sehr wohl auf die Haftungsbegrenzung berufen können sollen. Das ist ja geradezu der klassische Fall des (gesamtgesellschaftlich gewünschten und benötigten) Unternehmertums, der sich vor dem Unbill eines kompletten Vermögensverlustes schützen will.

Auch kann ja - sofern das Flugzeug im GmbH Eigentum steht und somit als Haftungsmasse zusammen mit einer Versicherungsentschädigung zur Verfügung steht - ja keinesfalls von einer Unterfinanzierung der GmbH ausgegangen werden.

Also: klar gibt's Durchgriffshaftung. Aber da muss man sich hier schon bös durchmogeln, will man die geltend machen. Wohingegen bei einer GbR oder privaten Halterschaft der Durchgriff aufs privat bewohnte Häuschen einfach so möglich ist. Ich würde ohne GmbH so ein Ding nie betreiben wollen.
5. Juni 2014: Von Thomas Dietrich an Thore L.
Die Haftung kann bei eine Vermietung auf den Halter übertragen werden, und das ohne dem LBA melden zu müssen. Voraussetzung ist , daß die Vermietung weniger als ein Jahr dauert.

Der Mieter schließt dann eine eigene Haftpflichtversicherung ab. Das ist viel günstiger als zu Haftungszwecken eine GmbH zu gründen.

Zitat LBA :
"
Der Eigentümer eines Luftfahrzeuges muss einen Wechsel des Halters dann
nicht anzeigen, wenn der Wechsel der Halterschaft für weniger als sechs
Monate erfolgt. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 LuftVZO.

Ungeachtet dessen muss immer der Nachweis der
Halterhaftpflichtversicherung geführt werden.

Die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle hat - wie Sie zutreffend
ausführen-lediglich deklaratorische Wirkung. Der Eigentümer des
Luftfahrzeuges hat den Halter bei der Eintragung zu benennen. Jede
Änderung ist dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen, § 64 Abs. 5
LuftVG. "

Versteht das jemand?
5. Juni 2014: Von Roland Schmidt an Thomas Dietrich

Versteht das jemand?

Bin froh, dass ich das nicht muss.

Die Vorschrift hat offenbar ihren Zweck erfüllt ;-)

13. Juni 2014: Von Max Förster an Roland Schmidt

Wie seht ihr das bei N-reg Maschinen? Würdet ihr davon abraten eine N-reg Maschine in Deutschland zu verchartern? Es gibt ja durchaus abweichende Prüfungsintervalle zwischen D und US. Kann man als Halter rechtlich Probleme bekommen wenn sich ein Charterer oder Mieter damit zerlegt? Gibt es Möglichkeiten zur Vorbeugung?

23. November 2014: Von _D_J_PA D. an Jens Baranowski

"Damit sind wir nach unseren Recherchen sicher kein gewerbliches Luftfahrtunternehmen."

kurze Frage: anhand welcher Kriterien wird denn bemessen, ob es sich um ein gewerbliches Unternehmen im Sinne eines AOCs handelt? Hast du vielleicht eine Quelle?

Besten Dank

23. November 2014: Von Flieger Max L.oitfelder an _D_J_PA D.
AOC:
Gewerbliche BEFÖRDERUNG von Personen oder Sachen, zB Bedarfsflug, Paketdienst, Ambulanzflug.
Vercharterunf/Vermietung braucht kein AOC (in Ö auch nicht für Rundflüge mit max. 4-Sitzern)
23. November 2014: Von Lutz D. an Flieger Max L.oitfelder
Wieso jetzt vier? Das ist doch gar nicht mehr national geregelt?
23. November 2014: Von Flieger Max L.oitfelder an Lutz D.
Womöglich nicht mehr, habe mich damit zuletzt vor ein paar Jahren befasst; hatte mein UL auch in (m)einer GmbH.

Stimmt, die Beschränkung auf 4 Plätze ist in der aktuellen Fassung des LFG gefallen, AOC braucht man laut LFG trotzdem nicht; d.h. gewerblicher Transport mit UL ODER Rundflüge mit anderen Flugzeugen kein AOC.

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