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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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5. Juni 2014: Von Thomas Dietrich an Thore L.
Die Haftung kann bei eine Vermietung auf den Halter übertragen werden, und das ohne dem LBA melden zu müssen. Voraussetzung ist , daß die Vermietung weniger als ein Jahr dauert.

Der Mieter schließt dann eine eigene Haftpflichtversicherung ab. Das ist viel günstiger als zu Haftungszwecken eine GmbH zu gründen.

Zitat LBA :
"
Der Eigentümer eines Luftfahrzeuges muss einen Wechsel des Halters dann
nicht anzeigen, wenn der Wechsel der Halterschaft für weniger als sechs
Monate erfolgt. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 LuftVZO.

Ungeachtet dessen muss immer der Nachweis der
Halterhaftpflichtversicherung geführt werden.

Die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle hat - wie Sie zutreffend
ausführen-lediglich deklaratorische Wirkung. Der Eigentümer des
Luftfahrzeuges hat den Halter bei der Eintragung zu benennen. Jede
Änderung ist dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen, § 64 Abs. 5
LuftVG. "

Versteht das jemand?
5. Juni 2014: Von Roland Schmidt an Thomas Dietrich

Versteht das jemand?

Bin froh, dass ich das nicht muss.

Die Vorschrift hat offenbar ihren Zweck erfüllt ;-)

13. Juni 2014: Von Max Förster an Roland Schmidt

Wie seht ihr das bei N-reg Maschinen? Würdet ihr davon abraten eine N-reg Maschine in Deutschland zu verchartern? Es gibt ja durchaus abweichende Prüfungsintervalle zwischen D und US. Kann man als Halter rechtlich Probleme bekommen wenn sich ein Charterer oder Mieter damit zerlegt? Gibt es Möglichkeiten zur Vorbeugung?


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