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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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15. April 2014: Von Thore L. an 
Natürlich gibt es das Instrument der Durchgriffshaftung. Wann immer man eine GmbH nur der Haftungsbegrenzung wegen gründet, oder wenn das Finanzamt Forderungen hat, ist die Haftungsbeschränkung der GmbH Makulatur. Und das ist auch gut so, weil diese Beschränkung nicht den Unredlichen schützen soll.

Aber der Grundgedanke, dass eine GmbH (oder die UG, das ist die gleiche Nummer nur ohne Stammkapital wie bei einer GbR, vergleichbar der englischen 1 Pound Ltd.) die Unternehmer (Gesellschafter) vor einem kompletten privaten Vermögensverlust schützen soll, darf dabei nicht aufgehoben werden! Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat den Sinn, Menschen dazu zu bewegen, unternehmerisch tätig zu werden, ohne dass sie befürchten müssen, ihr gesamtes Hab und Gut im Scheiternfall zu verlieren. Es ist gesellschaftlich geboten, solche Möglichkeiten zu eröffnen. Dies kann und soll aber natürlich nur solange gelten, wie die Gesellschafter die GmbH auch redlich nutzen.

Ich finde, wer ein Flugzeug ordentlich wartet oder warten lässt, dazu gut versichert, und es dann an jemanden vermietet, sollte sich im Falle eines Unfalls, der dann doch irgendwie dem Halter zugerechnet werden muss, sehr wohl auf die Haftungsbegrenzung berufen können sollen. Das ist ja geradezu der klassische Fall des (gesamtgesellschaftlich gewünschten und benötigten) Unternehmertums, der sich vor dem Unbill eines kompletten Vermögensverlustes schützen will.

Auch kann ja - sofern das Flugzeug im GmbH Eigentum steht und somit als Haftungsmasse zusammen mit einer Versicherungsentschädigung zur Verfügung steht - ja keinesfalls von einer Unterfinanzierung der GmbH ausgegangen werden.

Also: klar gibt's Durchgriffshaftung. Aber da muss man sich hier schon bös durchmogeln, will man die geltend machen. Wohingegen bei einer GbR oder privaten Halterschaft der Durchgriff aufs privat bewohnte Häuschen einfach so möglich ist. Ich würde ohne GmbH so ein Ding nie betreiben wollen.
5. Juni 2014: Von Thomas Dietrich an Thore L.
Die Haftung kann bei eine Vermietung auf den Halter übertragen werden, und das ohne dem LBA melden zu müssen. Voraussetzung ist , daß die Vermietung weniger als ein Jahr dauert.

Der Mieter schließt dann eine eigene Haftpflichtversicherung ab. Das ist viel günstiger als zu Haftungszwecken eine GmbH zu gründen.

Zitat LBA :
"
Der Eigentümer eines Luftfahrzeuges muss einen Wechsel des Halters dann
nicht anzeigen, wenn der Wechsel der Halterschaft für weniger als sechs
Monate erfolgt. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 LuftVZO.

Ungeachtet dessen muss immer der Nachweis der
Halterhaftpflichtversicherung geführt werden.

Die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle hat - wie Sie zutreffend
ausführen-lediglich deklaratorische Wirkung. Der Eigentümer des
Luftfahrzeuges hat den Halter bei der Eintragung zu benennen. Jede
Änderung ist dem Luftfahrt-Bundesamt mitzuteilen, § 64 Abs. 5
LuftVG. "

Versteht das jemand?
5. Juni 2014: Von Roland Schmidt an Thomas Dietrich

Versteht das jemand?

Bin froh, dass ich das nicht muss.

Die Vorschrift hat offenbar ihren Zweck erfüllt ;-)

13. Juni 2014: Von Max Förster an Roland Schmidt

Wie seht ihr das bei N-reg Maschinen? Würdet ihr davon abraten eine N-reg Maschine in Deutschland zu verchartern? Es gibt ja durchaus abweichende Prüfungsintervalle zwischen D und US. Kann man als Halter rechtlich Probleme bekommen wenn sich ein Charterer oder Mieter damit zerlegt? Gibt es Möglichkeiten zur Vorbeugung?


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