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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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18. Dezember 2005: Von Intrepid an 
Hallo Herr Schmidt,

ich gebe mal zwei Beispiele für in meinen Augen gewerblich und nicht gewerblich. Ich will damit nur mein Verständnis kundtun, gesetzestaugliche Formulierungen sollen das nicht sein.

1. Ich fliege jemanden, den ich vorher nicht kannte und den ich nachher aus den Augen verlieren werde. Wir haben uns nur zum Zwecke des Fluges getroffen = gewerblich.

2. Ich fliege mit den Mitgliedern meines Schützenvereines. Sie haben erfahren, dass ich Pilot bin und mich darum gebeten. Da ich 50 Flüge für 150 Passagiere nicht selber bezahlen kann, beteiligen sich alle an den Kosten. Ich selber gebe nichts dazu = nicht gewerblich.
18. Dezember 2005: Von Rudolf Winter an Intrepid
Hallo Herr Müller,

und hier scheiden sich die Geister...

50 Flüge ohne einen Cent dazuzuzahlen sind in meinen Augen sehr wohl gewerblich...

Ich habe nämlich 50 Flugstunden als Bezahlung bekommen, für die ich sonst hätte zahlen müssen. Außerdem habe ich sie nur zum Zweck der Personenbeförderung durchgeführt...

R. Winter
18. Dezember 2005: Von  an Intrepid
Hallo Herr Müller,

interessante Theorien!

Zitat:
"1. Ich fliege jemanden, den ich vorher nicht kannte und den ich nachher aus den Augen verlieren werde. Wir haben uns nur zum Zwecke des Fluges getroffen = gewerblich.
Zitat Ende
Es stellt sich die Frage, ob Geld fließt oder nicht!
Wenn nicht, dann (s. Urteil des OLG München v. 21.12.89) liegt keine Beförderungsvertrag vor, wenn nur die Gelegenheit geboten wird, mitzufliegen.
Wer will in Ihrem Fall das Gegenteil beweisen.
ALSO => NICHT gewerblich!

Zitat:
"2. Ich fliege mit den Mitgliedern meines Schützenvereines. Sie haben erfahren, dass ich Pilot bin und mich darum gebeten. Da ich 50 Flüge für 150 Passagiere nicht selber bezahlen kann, beteiligen sich alle an den Kosten. Ich selber gebe nichts dazu = nicht gewerblich."
Zitat Ende

Nein. Nichtgewerblich geht eben nur OHNE ENTGELT!
Wir erinnern uns: Den Begriff der Selbstkosten gibt es nicht mehr.

Im Übrigen definiert sich der Begriff der "Gewerblichkeit" nicht nach der Art der o.g. Situationen sondern wie folgt (Punkte a -d):

Quelle: rechtpraktisch.de
Verfasser: RA Wolfgang Hirsch
Auszug:

"Das baden-württembergische Umwelt- und Verkehrsministerium (UVM) hat anläßlich einer Dienstbesprechung mit den vier Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen) am 23. und 24. September 2002 versucht, eine solche Abgrenzung der nichtgewerbsmäßigen von der gewerbsmäßigen Beförderung i.S.d. § 20 LuftVG vorzunehmen.

>>Danach sprechen für die Annahme der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen folgende Kriterien(6):

a) Selbständigkeit: Der Unternehmer handelt auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung.
b) Nachhaltigkeit: Die Tätigkeit des Unternehmens muss auf Dauer gerichtet und mit einer Wiederholungsabsicht versehen sein.
c) Entgeltlichkeit: Die Durchführung der Flüge muss auf die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile ausgerichtet sein.
d) Gewinnerzielungsabsicht: Das Unternehmen muss mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden. Ob ein tatsächlicher Gewinn erzielt wird, ist hierbei unerheblich.<<

Das Ministerium und die Luftfahrtabteilungen der Regierungspräsidien kommen zu dem nachvollziehbaren und auch sachgerechten Ergebnis, dass das Vorhandensein einzelner Kriterien noch nicht zu der Annahme führt, dass eine Tätigkeit gewerbsmäßig, sondern dass anhand dieser Kriterien eine Gesamtschau vorzunehmen ist."

Also alles nicht so einfach...!
Wie steht doch auf der Seite von Luftrecht-Online.de am Schluss der Ausführungen zu §20 LuftVG zu lesen:
Zitat:
"Letztlich wird man das Vorliegen oder das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht nur im Einzelfall beurteilen können."

Na, wenn wir immer wieder jeden Einzelfall prüfen lassen sollen, dann zeigt dies doch die absolut unbefriedigenden Regelungen des §20 LuftVG ganz deutlich!
Von klarer Rechtssicherheit (klare Do´s und Not do´s) ist da wohl weit und breit nichts zu sehen, sonst bräuchten wir diese Diskussion nicht führen...
###-MYBR-###
Grüße,
TS
18. Dezember 2005: Von Intrepid an 
Meines Wissens lassen die bisher ergangenen Gerichtsurteile eine Beförderung gegen Entgelt als nicht gewerbsmäßig gelten, wenn die übrigen Parameter nicht zutreffen. Und §20 nimmt ausdrücklich die Flugzeuge mit bis zu vier Sitzplätzen (wie schon immer) aus.

Ich habe in meinen Beispielen absichtlich die Werte "1 Gast" und "50 Flüge" so weit auseinander genommen, um auf das Wesentliche zu kommen.

In meinen Augen ist ein Flug, der nur zustande gekommen ist, weil jemand mit ausdrücklich mir fliegen will und es sonst komplett sein lassen würde, nicht gewerblich.

Aber der Gedanke "es gibt so viele Menschen, die mal einen Rundflug machen wollen/könnten, und wenn sie das mit mir als Pilot machen und mir dafür einen Teil der Kosten erstatten, würde das meiner Flugerfahrung zugute kommen" und alle Aktivitäten, die daraus entstehen (Werbung, Homepage, ebay etc.) sind gewerblich.
18. Dezember 2005: Von Intrepid an Intrepid
Noch zwei Gedanken:

1. was ist mit dem Fluggast, der um die Problematik wissend ausdrücklich (vergleichbar dem Anhalter am Straßenrand, der das TAXI durchwinkt und auf kostenlose oder preiswertere Mitfahrgelegenheit aus ist) nur mit einem Privatpilot mitfliegen will?

2. was ist mit den vielen Passagieren, die im guten Glauben, alles hätte seine Ordnung (geschieht ja im Blickfeld eines "Kontrollturmes"), in ein Flugzeug steigen und nicht den blassesten Schimmer Ahnung haben, das der Pilot sich am Rande der 90-Tage-Regel bewegt. Müsste nicht ähnlich den Aushängen zum Jugendschutzgesetz in den Gaststätten an jedem Flugplatz ein Hinweis auf ein gültiges Betreiberzeugnis als Voraussetzung für einen "gekauften" Flug aushängen? Dann sollen die Passagiere selber entscheiden (können).

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