Thema: 720 Kanal-COM (118 ... 135.975 MHZ und nicht bis 136.975 MHz) "illegal" in Deutschland.
Im § 4 Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln steht:
(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln müssen Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber, Luftschiffe und Freiballone ausgerüstet sein mit einem UKW-Sende-/Empfangsgerät, das mindestens die für den vorgesehenen Flug erforderlichen Frequenzen aus dem Bereich von 118,000 bis 136,975 MHz umfasst; die Sendeleistung und die Empfängerempfindlichkeit müssen mindestens so groß sein, dass unter Berücksichtigung der flugbetrieblichen Eigenschaften des Luftfahrzeugs und der beflogenen Strecke ein einwandfreier Sprechfunkverkehr mit den Flugverkehrskontroll- oder Informationsstellen durchgeführt werden kann.
Man benötigt die oberen Frequenzen (136.000 ... 136.975 MHz) nur, wenn diese auch für den geplanten Flug benötigt werden. Will man z.B. in von Norden aus in EDDF landen will (wer es sich leisten kann ;-) dann müsste man die Nord-Tower-Frequenz rasten (136.5 MHz). Diesen Flug dürfte man nach §4 FSAV nicht durchführen. Will man jedoch von Süden her anfliegen (119.9 MHz) dann ist der Flug legal mit einem 720 Kanal-COM-Gerät durchführbar.
Ich denke, dass Stand heute noch sehr viele Echo-Machinen mit 720 Kanal-COMs (KX174, KX155, etc.) "legal" unterwegs sind.
Grüße Mark