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24. August 2012: Von Malte Höltken an Andreas KuNovemberZi
Guten Abend Herr Kunzi,

der Rettungsfallschirm ist in der Tat ein Luftfahrtgerät (was sollte er denn sonst auch sein) nach §1 LuftVG, aber eben kein Luftsportgerät, wie es der Sprungfallschirm ist. Sehr wohl ist aber der Reserveschirm ein Luftsportgerät, da auch er ein Sprungfallschirm ist, worauf sich der Ausbilder meiner Ferndiagnose nach wahrscheinlich bezog. Knackpunkt ist wohl der, daß der Rettungsfallschirm nicht dafür mitgeführt wird, um intendiert aus dem Flugzeug zu hüpfen, sondern um in einer Luftnotlage eine "Get Out Of Jail Free"-Karte zu haben.

Daß es dafür eine eigenständige Lizenz geben solle lese ich hier zum ersten mal. Auch im Segelflug wird ein Fallschirm ja nicht a priori vorgeschrieben, sondern nur zu definierten Flügen. Habe dazu auch in den einschlägigen Gesetzestexten auf die Schnelle nichts gefunden. Aber sollte tatsächlich eine Lizenz zur Nutzung eines Rettungsfallschirms (also nicht eines Sprungfallschirms oder der Reserve im Sprungfallschirm) notwendig sein, kann man getrost davon ausgehen, daß dies in irgendeinem Gesetz auch schriftlich festgehalten wurde. Das hätte in jedem Fall mehr Aussagekraft, als die Meinung eines Sprunglehrers.

Mit bestem Grusz,

24. August 2012: Von Sebastian Willing an Malte Höltken

Das Mitführen von einem Klumpen Plastik und Stoff ist im Flugzeug doch eigentlich nicht limitiert, meine Tochter nimmt gerne mal Spielzeug mit. Also darf ich einen Fallschirm im Flugzeug transportieren, genau wie im Auto.

Kommt er zum Einsatz, ist er eine lebensrettende Maßnahme. Ich würde lieber gegen ein Gesetz verstoßen und dafür bestraft zu werden als straffrei begraben zu werden, aber wenn es um die Vermeidung von tödlichen Verletzungen geht ist IMHO in DE alles erlaubt was angemessen ist, so darf man bei einer Notlandung auch die Mindesthöhen unterschreiten und die Flugplatzpflicht ist aufgehoben.


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