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Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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8. Juli 2015: Von Hubert Eckl an Jan Brill
...gut! und: Darf der FI jetzt den biannual check in den Schein eintragen - wie ein FE - oder muss das depperte procedere mit Zettel zum RP, dann neuer Schein beibehalten werden?
8. Juli 2015: Von Johannes König an Hubert Eckl
Hallo,
wenn ich das richtig in Erinnerung habe (Quelle habe ich gerade nicht zur Hand), dann können sich Fluglehrer bei Ihrem RP entsprechend qualifizieren lassen, so dass Sie dann die Unterschrift selbstständig in den Schein setzen dürfen. Ansonsten ist der Postweg angesagt...


Grüße
Johannes
8. Juli 2015: Von Olaf Musch an Johannes König

Mein Kenntnisstand: Ein "Examiner" darf direkt eintragen, ein "Instructor" nicht (es sei denn, die zuständige Landesluftfahrtbehörde erteilt ihm explizit die Genehmigung dafür).

Ich habe als Heli-Pilot immerhin den Vorteil, dass ich ohnehin mit einem TRE eine jährliche Überpüfung fliegen muss. Der trägt mir dann direkt die Befähigung wieder ein, ich scanne meine ergänzte Lizenz und maile das rüber an die Behörde, und schon ist alles gut ;-)

Kein Warten auf den neuen Schein nötig

Olaf

9. Juli 2015: Von RotorHead an Olaf Musch
Seit 08.04.2015 dürfen auch Fluglehrer wieder Handeinträge durchführen, sofern sie hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden.

Hier der Auszug aus der Verordnung 2015/445 zur Änderung von FCL:

(11) The following point FCL.945 is added:

FCL.945 Obligations for instructors

Upon completion of the training flight for the revalidation of an SEP or TMG class rating in accordance with FCL.740.A (b)(1) and only in the event of fulfilment of all the other revalidation criteria required by FCL.740.A (b)(1) the instructor shall endorse the applicant's licence with the new expiry date of the rating or certificate, if specifically authorised for that purpose by the competent authority responsible for the applicant's licence.’
9. Juli 2015: Von Matt.hias Tie.tze an Olaf Musch
Begrenzender Faktor ist hier aber der freie Platz auf der Lizenz :)
9. Juli 2015: Von Tobias Schnell an RotorHead
... das LBA sagt aber, dass es solche Ermächtigungen noch nicht gibt:

Können Lehrberechtigte (Nicht-Prüfer) mit einer Ermächtigung zur Verlängerung der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor oder Reisemotorsegler rechnen?

ARA.FCL.200 d) fordert, dass vor Ermächtigung durch die zuständige Behörde zwingend ein geeignetes Verfahren festzulegen ist. Derzeit (Stand Juni 2015) erfolgt die Erarbeitung und Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Insoweit wird bis zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens keine Ermächtigung von Lehrberechtigten zu Eintragungen in Lizenzen durch das LBA ausgesprochen.


(Quelle: Prüfer-Webportal des LBA)

Das LBA sagt auch, dass ein Prüfer zwar einen Handeintrag zur Verlängerung eines SEP-CR vornehmen darf, aber nur dann, wenn er mit dem Kandidaten eine Befähigungsüberprüfung durchgeführt hat. Wenn er nur die Auffrischungsschulung gem. FCL.740.A b) (1) (ii) (also den alten "Übungsflug") gemacht hat, darf er nicht selbst verlängern, da er in dem Fall nicht als Prüfer, sondern als FI tätig war und FIs (noch) keine Handeinträge vornehmen dürfen.

Tobias
9. Juli 2015: Von Malte Höltken an Tobias Schnell
Nee Prüfer dürfen auch mit Schulungsflug verängern.

z. Bsp. https://www.bezirksregierung-muenster.de/zentralablage/dokumente/luftverkehr/luftfahrtpersonal/ausbildungsbetriebe/31_Mitteilung_Pruefer_FE_CRE_TRE_Verlaengerung_Klassen_o_Musterb_BRMS_31.pdf
9. Juli 2015: Von Tobias Schnell an Malte Höltken Bewertung: +1.00 [1]
... macht das RP TÜ auch, ist aber nicht "in line" mit dem LBA. Wie gesagt, die Information (Interpretation?) stammt vom ILIAS-Portal des LBA, deshalb kann ich da leider nicht drauf verlinken (Zugangsdaten nötig).

Tobias
10. Juli 2015: Von Wolfgang Lamminger an Tobias Schnell
einfach nur toll, unsere Kleinstaaterei mit regionalen Landesfürsten. Irgendwann - in grauer Vorzeit beim PPL - hatte ich in Luftrecht mal gelernt, dass Luftfahrtgesetze und -Verordnungen Sache des Bundes sind, und die Länder da nur "ausführendes" Organ.

Wie schlimm mag das nur in der größten Luftfahrtnation mit 50 Bundesstaaten sein? Legt da auch jedes FSDO seine eigenen Regeln zurecht? Ich glaub' wohl kaum...
11. Juli 2015: Von Johannes König an Wolfgang Lamminger Bewertung: +1.00 [1]
Hallo Wolfgang,

wie ich - in meinem Fall schmerzlich - erfahren durfte, klappt das in den USA tatsächlich sehr gut, dass alle strittigen Fragen von einer zentralen Stelle geklärt und dann an alle lokalen FSDOs weiterkommuniziert werden.

Aber in den USA ist es auch so, dass die lokalen FSDOs in unregelmäßigen Abständen Audits der FAA über sich ergehen lassen müssen. Und wenn die merken, dass Dinge abseits der Norm gehandhabt werden, dann rollen Köpfe. Dafür ist die Norm aber in der Regel auch mit gesundem Menschenverstand, und nicht mit Liebe zur Paragraphenreiterei gemacht...

Grüße
Johannes

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