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8. Juli 2015 Jan Brill

Behörden: FI-Rechte


LBA-Blockade: Was darf eigentlich ein Fluglehrer mit PPL?

Die Frage, was ein PPL-Inhaber mit Lehrberechtigung darf und was nicht, scheint die deutschen Behörden zu traumatisieren. Vor allem die Frage, ob ein PPLer als Lehrer einen CPLer oder gar ATPLler für Klassen- und Musterberechtigungen schulen darf, ist – selbst nach ausdrücklicher Klarstellung durch die EASA – in Deutschland offenbar noch nicht verstanden. Dabei ist man zumindest beim LBA auch um kreative Begründungen nicht verlegen. Für PPL-Inhaber mit Lehrberechtigung wird die Sache allmählich zur Qual und zum massiven beruflichen Hindernis.


LBA auf dem Holzweg. Gegen die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers ist das LBA der Ansicht, ein PPL-Fluglehrer dürfte einen CPLer nicht für eine Klassen- oder Musterberechtigung schulen.
© AOPA 
Manche Interpretationen deutscher Behörden sind so wild, dass man sich einer gewissen Bewunderung für die Kreativität der Köpfe dahinter nicht verschließen kann. Jedenfalls wenn es nicht um berufliche Existenzen ginge.

Klar ist, dass ein Fluglehrer immer nur das schulen oder als Examiner prüfen kann, was er selber auch in der Lizenz hat und ausüben darf. Das ist Grundsatz im Teil-FCL, in der ICAO und in allen anderen uns bekannten Regelwerken für die zivile Luftfahrt.
Ausnahmen gibt es natürlich beim Simulatortraining für Synthetic Flight Instructors und im Bereich der Theorieschulung, aber wenn es um die Praxis geht und man im Cockpit Platz nimmt, muss der Lehrer selber machen dürfen, was er schult. Das ist klar, zweckmäßig und auch unstrittig.

Dieser Grundsatz führt dazu, dass z.B. ein FI(A) mit PPL keinen Anwärter auf eine Berufspilotenlizenz ausbilden kann. Jedenfalls nicht in den CPL-spezifischen Abschnitten der Ausbildung. Auch das ist klar und wird sicher von allen Beteiligten befürwortet.

Mit Einführung des Teils-FCL sind jedoch einige besonders spitzfindige Behörden auf die Idee gekommen, diesen Grundsatz selbstständig zu erweitern. Demnach dürfte ein PPL-Fluglehrer einen CPLer nicht mal für eine Klassen- oder Musterberechtigung schulen oder gar prüfen. Das ist natürlich kompletter Humbug, denn eine Klassen- oder Musterberechtigung ist ja eben nicht lizenzgradspezifisch. Es gibt kein SEP+ für CPLer oder SEP(light) für PPLer. Es gibt auch kein MEP(ATPL). Die gängigen Klassen- und Musterberechtigungen können mit gleichen Anforderungen in jedem Lizenzgrad geführt werden.

Das sieht man schon daran, dass beim Upgrade z.B. vom CPL zum ATPL alle Klassen- und Musterberechtigungen vom TMG bis zum A380 in die neue höhere Lizenz mit hochgezogen werden, ohne dass man erst noch seine besonderen Fähigkeiten als ATPL-TMG-Pilot nachweisen muss.

Die Qualifikation zu einer höheren Lizenz, z.B. zum CPL, weist man in einer separaten Prüfung, einem eigenen Skill-Test, nach und nicht, indem man eine Klassenberechtigung neu erwirbt. Das ist eigentlich jedem klar, der die Systematik des Teils-FCL auch nur halbwegs durchschaut hat.

Also: Lizenzgrade sind das eine, Klassen- und Musterberechtigungen das andere.


Trotzdem waren die besonders spitzfindigen unter den Luftfahrtbehörden (vor allem in Deutschland) in den letzten Jahren immer mal wieder der Ansicht, ein PPLer dürfe einem heiligen CPLler aufgrund dessen höherer Lizenz nicht das SEP-, SET- oder MEP-Rating beibringen.

Die EASA hat schon in den letzten Jahren auf Anfrage immer wieder erklärt, dass diese Interpretation schlichtweg dummes Zeugs ist. Und weil einige Behörden an ihrem dummen Zeug scheinbar besonders hängen, hat es die EASA im NPA 2014-29(A) nochmal ganz klar und deutlich aufgeschrieben und für alle, denen das zu kompliziert war, auch nochmal in Klarsprache erläutert:

„In FCL.915 General prerequisites and requirements for instructors, the text in (b) is amended to clarify it and make it better understandable. The separation of licence and class or type rating training is considered necessary to allow also holders of a PPL to train holders of a CPL or ATPL for class or type ratings they are qualified for. The text is amended to lift unnecessary burden from General Aviation pilots and to achieve harmonised implementation in all Member States.“

Es sollte also unter intellektuell halbwegs begabten Menschen keine Diskussion mehr darüber geben, was hier die Absicht des Gesetzgebers ist. Nämlich:

„… to allow also holders of a PPL to train holders of a CPL or ATPL for class or type ratings they are qualified for.“

Mit dieser schallenden Watschn wollte man sich aber zumindest beim LBA offenbar nicht abfinden und entwickelte eine neue Argumentation, mit der man den PPL-Fluglehrern das Leben schwer machen kann. Diese stützt sich nicht auf FCL.905, sondern auf FCL.205.A PPL(A) — Rechte. Da steht:

„a) Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein.
b) Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(A) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für
(1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(A) oder PPL(A);
(2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen;
(3) die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit dieser Lizenz verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse.“

Aus dem (übrigens nachträglich als Reparaturmaßnahme) eingefügten Satz (3), der eine ausdrückliche Erlaubnis enthält, leitet das LBA ein Verbot jeder anderen Tätigkeit gegen Vergütung ab. Ein PPL-Lehrer mag also nach FCL.905 das Recht haben, einen CPLer für eine Berechtigung zu schulen und zu prüfen, aber nicht gegen Vergütung. Basta!

Dementsprechend verschickte das LBA in den letzten Monaten reihenweise Ablehnungen an Flugschulen, die PPL-Lehrer für die Schulung von Klassen- oder Musterberechtigungen bei CPL-Inhabern einsetzen wollten.

Zugegeben, der Satz (3) ist missverständlich. Zunächst ist nicht klar, auf welche Lizenz sich „dieser“ bezieht. Man kann das plausibel so auslegen, wie das LBA es tut.

Man muss aber völlig die erwiesene und im NPA 2014-29 schriftlich dokumentierte Absicht des Gesetzgebers ignorieren, um zu dem Schluss zu kommen, dass Satz (3) nicht etwa eine weitere handwerkliche Ungenauigkeit im Teil-FCL beinhaltet, die bei einem eiligen Patch eben passiert ist, da man die Formulierung schlichtweg nicht umfassend genug gewählt hat, sondern dass die EASA wirklich beabsichtigte, PPL-Lehrer und Prüfer zwar auf CPLer und ATPLer loszulassen, aber nur ohne Bezahlung!
Wie plausibel ist das denn?

Gönnen wir es dem LBA – die EASA hat Mist gebaut. Eindeutig. Aber das LBA verhält sich hier wie der dauerbeleidigte Mitarbeiter in der IT-Abteilung, der – um seine Vorgesetzten mal richtig auflaufen zu lassen – ein leicht lösbares Problem nicht zügig behebt, sondern sich genüsslich zurücklehnt und die Produktion auf dem Rücken der User vor die Wand fahren lässt.

Jeder kennt und fürchtet solche Leute im Team. Und jeder weiß, was bei der nächsten passenden Gelegenheit mit solchen Leuten passiert.


Bewertung: +5.00 [5]  
 
 




8. Juli 2015: Von Ernst-Peter Nawothnig an Jan Brill
Warum ist Nasebohren im LBA verboten?
a) Weil die Mitarbeiter sich den Zeigefinger darin brechen könnten?
b) Weil Nasebohren in keiner Vorschrift ausdrücklich erlaubt oder angeordnet wird?
Obwohl Zweifel bestehen ist natürlich b) richtig.
8. Juli 2015: Von Hubert Eckl an Jan Brill
...gut! und: Darf der FI jetzt den biannual check in den Schein eintragen - wie ein FE - oder muss das depperte procedere mit Zettel zum RP, dann neuer Schein beibehalten werden?
8. Juli 2015: Von Johannes König an Hubert Eckl
Hallo,
wenn ich das richtig in Erinnerung habe (Quelle habe ich gerade nicht zur Hand), dann können sich Fluglehrer bei Ihrem RP entsprechend qualifizieren lassen, so dass Sie dann die Unterschrift selbstständig in den Schein setzen dürfen. Ansonsten ist der Postweg angesagt...


Grüße
Johannes
8. Juli 2015: Von Olaf Musch an Johannes König

Mein Kenntnisstand: Ein "Examiner" darf direkt eintragen, ein "Instructor" nicht (es sei denn, die zuständige Landesluftfahrtbehörde erteilt ihm explizit die Genehmigung dafür).

Ich habe als Heli-Pilot immerhin den Vorteil, dass ich ohnehin mit einem TRE eine jährliche Überpüfung fliegen muss. Der trägt mir dann direkt die Befähigung wieder ein, ich scanne meine ergänzte Lizenz und maile das rüber an die Behörde, und schon ist alles gut ;-)

Kein Warten auf den neuen Schein nötig

Olaf

9. Juli 2015: Von RotorHead an Olaf Musch
Seit 08.04.2015 dürfen auch Fluglehrer wieder Handeinträge durchführen, sofern sie hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden.

Hier der Auszug aus der Verordnung 2015/445 zur Änderung von FCL:

(11) The following point FCL.945 is added:

FCL.945 Obligations for instructors

Upon completion of the training flight for the revalidation of an SEP or TMG class rating in accordance with FCL.740.A (b)(1) and only in the event of fulfilment of all the other revalidation criteria required by FCL.740.A (b)(1) the instructor shall endorse the applicant's licence with the new expiry date of the rating or certificate, if specifically authorised for that purpose by the competent authority responsible for the applicant's licence.’
9. Juli 2015: Von Matt.hias Tie.tze an Olaf Musch
Begrenzender Faktor ist hier aber der freie Platz auf der Lizenz :)
9. Juli 2015: Von Tobias Schnell an RotorHead
... das LBA sagt aber, dass es solche Ermächtigungen noch nicht gibt:

Können Lehrberechtigte (Nicht-Prüfer) mit einer Ermächtigung zur Verlängerung der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit Kolbenmotor oder Reisemotorsegler rechnen?

ARA.FCL.200 d) fordert, dass vor Ermächtigung durch die zuständige Behörde zwingend ein geeignetes Verfahren festzulegen ist. Derzeit (Stand Juni 2015) erfolgt die Erarbeitung und Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Insoweit wird bis zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens keine Ermächtigung von Lehrberechtigten zu Eintragungen in Lizenzen durch das LBA ausgesprochen.


(Quelle: Prüfer-Webportal des LBA)

Das LBA sagt auch, dass ein Prüfer zwar einen Handeintrag zur Verlängerung eines SEP-CR vornehmen darf, aber nur dann, wenn er mit dem Kandidaten eine Befähigungsüberprüfung durchgeführt hat. Wenn er nur die Auffrischungsschulung gem. FCL.740.A b) (1) (ii) (also den alten "Übungsflug") gemacht hat, darf er nicht selbst verlängern, da er in dem Fall nicht als Prüfer, sondern als FI tätig war und FIs (noch) keine Handeinträge vornehmen dürfen.

Tobias
9. Juli 2015: Von Malte Höltken an Tobias Schnell
Nee Prüfer dürfen auch mit Schulungsflug verängern.

z. Bsp. https://www.bezirksregierung-muenster.de/zentralablage/dokumente/luftverkehr/luftfahrtpersonal/ausbildungsbetriebe/31_Mitteilung_Pruefer_FE_CRE_TRE_Verlaengerung_Klassen_o_Musterb_BRMS_31.pdf
9. Juli 2015: Von Tobias Schnell an Malte Höltken Bewertung: +1.00 [1]
... macht das RP TÜ auch, ist aber nicht "in line" mit dem LBA. Wie gesagt, die Information (Interpretation?) stammt vom ILIAS-Portal des LBA, deshalb kann ich da leider nicht drauf verlinken (Zugangsdaten nötig).

Tobias
10. Juli 2015: Von Wolfgang Lamminger an Tobias Schnell
einfach nur toll, unsere Kleinstaaterei mit regionalen Landesfürsten. Irgendwann - in grauer Vorzeit beim PPL - hatte ich in Luftrecht mal gelernt, dass Luftfahrtgesetze und -Verordnungen Sache des Bundes sind, und die Länder da nur "ausführendes" Organ.

Wie schlimm mag das nur in der größten Luftfahrtnation mit 50 Bundesstaaten sein? Legt da auch jedes FSDO seine eigenen Regeln zurecht? Ich glaub' wohl kaum...
11. Juli 2015: Von Johannes König an Wolfgang Lamminger Bewertung: +1.00 [1]
Hallo Wolfgang,

wie ich - in meinem Fall schmerzlich - erfahren durfte, klappt das in den USA tatsächlich sehr gut, dass alle strittigen Fragen von einer zentralen Stelle geklärt und dann an alle lokalen FSDOs weiterkommuniziert werden.

Aber in den USA ist es auch so, dass die lokalen FSDOs in unregelmäßigen Abständen Audits der FAA über sich ergehen lassen müssen. Und wenn die merken, dass Dinge abseits der Norm gehandhabt werden, dann rollen Köpfe. Dafür ist die Norm aber in der Regel auch mit gesundem Menschenverstand, und nicht mit Liebe zur Paragraphenreiterei gemacht...

Grüße
Johannes
17. Juli 2015: Von Sebastian Grimm an Jan Brill Bewertung: +1.00 [1]
Jeder kennt und fürchtet solche Leute im Team. Und jeder weiß, was bei der nächsten passenden Gelegenheit mit solchen Leuten passiert.

- Sie werden befördert... :(
14. Oktober 2019: Von Volker Niesen an Sebastian Grimm
Darf denn ein LAPL Lehrer PPL schulen ? Natürlich nur in den Bereichen die für PPL und LAPL gleich sind ?
14. Oktober 2019: Von A. M. an Volker Niesen

Er darf meines Wissens nur LAPL schulen. War so bei mir. Ich hatte PPL und FI. Meine Schüler mussten von Anfang an für den LAPL angemeldet sein. So interpretiere ich FCL.915.FI.

14. Oktober 2019: Von Tobias Schnell an Volker Niesen Bewertung: +1.00 [1]

Darf denn ein LAPL Lehrer PPL schulen ?

Wenn der Schüler für eine PPL-Ausbildung gemeldet ist: Nein.

14. Oktober 2019: Von Wolfgang Schöll an Tobias Schnell Bewertung: +1.00 [1]

Der Trick ist hier die Flugschuler für den LAPL Lehrgang anzumelden um die LAPL Lehrer bestmöglich nutzen zu können und dann zum passenden Zeitpunkt (also wenn die Inhalte anstehen die ein LAPL Lehrer nicht ausbilden darf, etwa Basic-IFR und Funk-NAV usw.) auf PPL "upzugraden".

Grüße
Wolfgang

14. Oktober 2019: Von Tobias Schnell an Wolfgang Schöll

Der Trick

... ist bekannt, der Weg wird aber dem Vernehmen nach nicht von allen LLB‘s mitgegangen. Also bessser vorher checken, sonst kann es lange Gesichter geben.

14. Oktober 2019: Von Sven Walter an Tobias Schnell

Hi, kannst du die Ländernamen nennen? Danke!

14. Oktober 2019: Von Tobias Schnell an Sven Walter Bewertung: +2.00 [2]

Ist wirklich nur „Vernehmen“, kein first-hand-knowledge - mit der Gefahr, dass ich nicht die ganze Story kenne. Deswegen möchte ich da ungern konkreter werden, sorry.

Aus meiner Sicht ist es aber klar, dass man da letztlich von der Kooperation der Behörde abhängig ist, die Teile von Ausbildung A für Ausbildung B anerkennen muss. Da schadet vorher anfragen sicher nicht.


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