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16. März 2008: Von Klaus-Peter Hoffmann an Willi Erkens
Hallo Herr Erkens,

mich würden aus Ihrer persönlichen Erfahrung mal 2 Dinge interessieren. Ist zwar etwas off topic, aber für das Verständnis der Dinge doch nicht uninteressant.

Unter vielen Menschentypen gibt es (auch in Ämtern) den
Typ 1: "Ich habe die Macht, bin frustiert und werde das die anderen jetzt merken lassen" und den

Typ 2: "Ich möchte meinen Job so gut wie möglich machen und handele in meiner Sachkenntnis zum Wohle des einzelnen Bürgers, der ja mein eigentlicher Arbeitgeber ist."

Was passiert intern dem Typ 1, wenn er erkennbar über Ziele hinausschießt und für "Vergiftung" sorgt?

Was passiert intern dem Typ 2, wenn er "zivilen Ungehorsam" leistet, weil er die Vorschrift für nicht richtig hält?

Freundliche Grüße
Klaus-Peter Hoffmann
16. März 2008: Von Willi Erkens an Klaus-Peter Hoffmann
Hallo Herr Hoffmann,
es gibt für diese beiden Typen zunächst einmal zwei Grundmodelle: Beamter oder Angestellter. Angestellte haben Arbeitsverträge auf Basis von Tarifverträgen und werden nach (zivilem) Arbeitsrecht behandelt. Rechte und Pflichten sind gegenseitig vertraglich geregelt. Schärfste Waffe ist die fristlose Kündigung bei schweren Delikten. Bei geringeren Delikten im Wiederholungsfall, Abmahnung, fristwahrende Kündigung. Die zu beachtenden arbeitsrechtlichen Vorschriften sind genauso anzuwenden, wie in jedem Unternehmen. Auch der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist der Gleiche.
Beamtenanstellungen werden auf der Basis von Gesetzen begründet und beendet. Rechte und Pflichten sind einseitig durch Gesetz geregelt. Zur Durchsetzung gegen faule Beamte oder bei Delikten ist das Disziplinargesetz anzuwenden. Es kennt ähnliche Strafen wie das Arbeitsrecht bis hin zur Entlassung. Der Rechtsweg führt zu den Disziplinarkammern der Verwaltungsgerichte.
Bei beiden gibt es Kündigungsschutzvorschriften bis hin zur sog. Unkündbarkeit: Beim Angestellten nach 15 Jahren, beim Beamten frühestens ab dem 27 Lebensjahr. Die Unkündbarkeit gilt für beide nicht bei Delikten! Sie schützt nur gegen Kündigung aus betrieblichen Gründen bzw. Willkür Vorgesetzter, bspw. aus politischen Motiven.
Ihr "böser" Mensch würde abgemahnt, in eine Position versetzt, die ihm keine Möglichkeit zur Auslebung seiner Qüälerei lässt, und wenn alles nichts nutzt: s.o.! Das geht sowohl nach Arbeits- wie auch Disziplinarrecht.
Ihr "guter" Mensch hat die Pflicht, Bedenken gegen die Richtigkeit von Vorschriften "nach oben" zu berichten, damit die Vorschrift verbessert werden kann. Es wäre ja ungerecht, wenn die Bürger nur bei ihm gut behandelt würden, bei allen anderen Beamten und Behörden aber weiterhin schlecht. Ist die Vorschrift nicht nur schlecht, sondern rechtswidrig, darf er die Vorschrift offiziell nicht ausführen! Für "Varianten" zur Ausführung einer Vorschrift steht meist auch der sog. Ermessensspielraum zur Vefügung, um den vielfältigen Spielarten ähnlicher Sachverhalte mit einer eher allgemeinen Vorschrift des Gesetzgebers und individueller Anwendung auf den Einzelfall durch den Verwaltungsmenschen gerecht zu werden. Daher auch: Gesetz und Recht! Hat ihr "guter" Mensch nach Gesetz und Recht gehandelt bis hin zur offiziellen Meldung und Anwendungsweigerung, wird er gelobt. Hat er nur Einzelne begünstigt und fällt auf, tut er Unrecht wie der "Faule", vielleicht mit strafmindernder Schuld, sonst: s.o. und Tschüss!
Von ihrem "guten" Menschen hat Herr Steinbrück seine Kilometerpauschale über die Finanzgerichte beim Verfassungsgericht wieder gefunden.
Grüße vom Amt, Willi Erkens
17. März 2008: Von Klaus-Peter Hoffmann an Willi Erkens
Hallo Herr Erkens,
schönen Dank für die Ausführungen. Die beschreiben aber fast nur die formalen Gänge.

Was mich interessiert, ist, wie es tatsächlich in den Ämtern abläuft. Beispiel: Jemand schießt offensichtlich übers Ziel hinaus und die Verfügung wird zurückgenommen. Sei es von "Amts wegen" oder durch Urteil.

Ist das weitere Vorgehen nun vom Disziplinarvorgesetzten abhängig oder wird -auch gegen dessen Willen- automatisch eine Untersuchung bzw. Disziplinarverfahren eingeleitet. Oder bedarf es dafür einer Dienstaufsichtsbeschwerde von außen oder vielleicht "interner (Unmuts)Meldungen" von anderen Kollegen?

Oder andersrum gefragt: können die Folgen ähnlich wie in privaten Unternehmen abhängig von einer "Nasenpolitik" sein?

Bitte keine Bezüge auf "Recht und Gesetz". "Recht" ist unklar und "Gesetz" zunehmend verfassungswidrig.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Hoffmann
17. März 2008: Von Häupler Karl an Klaus-Peter Hoffmann
Also vernünftigerweise geht das so: Die Behörde erläßt einen Bescheid und hofft, dass alle Dummen darauf herein fallen, denn es gibt keinen gegenteiligen Gerichtsbeschluß! Ein paar Uneinsichtige klagen vor dem Verwaltungsgericht. Gibt das Gericht einen Hinweis, dass es der Klage folgen wird, zieht die Behörde den Bescheid zurück und zahlt stillschweigend die Kosten. Folge: Es gibt keinen Grichtsbeschluß und die Behörde kann den nächsten Dummen suchen. Verstanden?
Karl Häupler
19. März 2008: Von Willi Erkens an Klaus-Peter Hoffmann
Hallo Herr Hoffmann,
Ich fange hinten an: Das für meinen Bereich geltende Disziplinargesetz ist nicht unklar: Beim Verdacht eines Dienstvergehens muss der Disziplinarvorgesetzte -das ist nicht der direkte oder irgendein Vorgesetzter, sondern der Leiter der Behörde- prüfen und dokumentieren, ob der Verstoß vorliegt und der Verstoß vom Beamten schuldhaft begangen wurde. Bei leichten (r) Vergehen oder Schuld kann bzw. bei Schweren (r) muss eine der vorgesehenen Strafen bis hin zur Entlassung erfolgen. Ergebnis und Gründe muss der Behördenleiter seiner Aufsichtsbehörde oder dem Gericht zur Überprüfung seiner Entscheidung mitteilen. Zur Praxis:

Was "Nasenabhängigkeit" betrifft: Ich persönlich habe als Kollege oder -inzwischen- Vorgesetzter Verdachtsfälle immer dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten angezeigt. In allen Fällen -bis auf einen- hat der Disziplinarvorgesetzte das gesetzliche Verfahren durchgeführt. In dem einem Ausnahmefall vor 22 Jahren ist kein Verfahren eingeleitet worden. Der Grund in diesem Ausnahmefall ist mir unbekannt. In mehreren der Verdachtsfälle ist zusätzlich vom Behördenleiter die Staatsanwaltschaft eingeschaltet worden. In allen Fällen -außer dem Einen- haben die Verfahren zum Beweis der Schuld oder Unschuld geführt. Die Verfahren mit Tat- und Schuldbeweis haben in jedem dieser Fälle zu finanziellen Strafen oder zur Entlassung des Verantwortlichen geführt.
19. März 2008: Von Willi Erkens an Häupler Karl
Hallo Herr Häupler,
danke für Ihre Erfahrung! Teilen Sie mir den konkreten Sachverhalt mit! Ich kläre das gerne für Sie. Grüße aus dem Rheinland!
20. März 2008: Von Häupler Karl an Willi Erkens
Mein Einwurf bezieht sich nicht auf die hiesige Luftfahrtverwaltung. Die halte ich sogar für recht fair.
Bei der parallelen Handhabung des Waffenrechts würden Sie aber sofort fündig werden. Ich vermute jedoch, dass ein so effizientes Verwaltungstool weitere Verbreitung in den Amtsstuben gefunden hat. Auch das Verhalten der Brandenburger würde in das Schema passen - Nur der Ausstieg war halt unprofessionel.

Grüße
Karl Häupler
20. März 2008: Von Klaus-Peter Hoffmann an Willi Erkens
Hallo Herr Erkens,

dann wollen wir mal alle hoffen, dass Ihre Erfahrungen auch stets und allerorten so umgesetzt werden.

Ich jedenfalls hatte in einigen Angelegenheiten -nicht luftfahrtbezogen- mitunter den Eindruck eines starken inneren Behörden-Zusammenhaltes.

Der Disziplinarvorgesetzte des Täters aus Berlin muss jetzt also darüber entscheiden, ob die Tat schuldhaft geschah und/oder schwerwiegend ist.

Bin mal sehr gespannt, ob man darüber noch etwas hört.
20. März 2008: Von Häupler Karl an Häupler Karl
Mit "hießig" meine ich Nordbayern!
Karl Häupler
20. März 2008: Von Willi Erkens an Klaus-Peter Hoffmann
Hallo Herr Hoffmann,
die Hoffnung habe ich immer, den Glauben habe ich meistens, reale Ausnahmen erschüttern auch bei mir manchmal Beides. Daher habe ich auch die eine Ausnahme nicht verschwiegen. Die habe ich auch nach so langer Zeit nicht "verknausert", weil ich von der Richtigkeit meiner Meldung überzeugt war und bin, aber (damals noch) nicht die persönliche Souveränität hatte, meine(n) -zwischenzeitlich verstorbenen- damaligen Vorgesetzten zu stellen, beamtenrechtlich: zu remonstrieren. Aus der Nummer wäre er nicht 'rausgekommen, weil er dann entweder hätte nachgeben müssen oder den Gesamtvorgang mit meiner Remonstration der Aufsichtsbehörde hätte vorlegen müssen.
So nu' is' genug(Schröder: Basta!, Trapp: Ich habe fertig!
Hoffen wir zusammen, Willi Erkens
20. März 2008: Von Willi Erkens an Häupler Karl
Hallo Herr Häupler,
ich hoffe -siehe vorherige Antwort an Herrn Hoffmann!-, dass Ihre Erfahrung keine Schule macht. Schließlich muss ich auch Anträge an Behörden stellen und Verwaltungsbescheide entgegennehmen:
Steuern, Abgaben, Gebühren, Knöllchen ...! Grüße, Willi Erkens
6. Juli 2008: Von  an Häupler Karl
Beitrag vom Autor gelöscht

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