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Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
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Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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2. August 2005: Von  an RotorHead
Doch dürfen sie! Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftsportgeräten dürfen innerhalb der Rechte ihrer Lizenz auch berufsmäßig(gewerblich) tätig werden.
Und es gibt keine spezielle Lizenz für gewerbliche Luftsportgeräteführer.Das einzige was erforderlich ist,wäre eine Passagierflugeberechtigung wenn keine weiteren höherwertigen Lizenzen vorhanden sind oder man als Tandemmaster oder Trike,Motorgleitschirmpilot oder UL-Hubschrauber/Tragschrauberführer tätig werden will.
2. August 2005: Von RotorHead an 
Zitat:
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Inhaber einer Lizenz zum Führen von Luftsportgeräten dürfen innerhalb der Rechte ihrer Lizenz auch berufsmäßig(gewerblich) tätig werden.
------------------------------------

Eine sehr gewagte Ansicht. Was ist die Rechtsgrundlage?

Schon allein die Verwendung eines Luftsportgerätes schließt eine berufliche oder gar gewerbliche Nutzung aus. Wer das dennoch tut, fliegt ohne gültige Erlaubnis und macht sich damit strafbar.
2. August 2005: Von  an RotorHead
Ich bin noch auf der Suche nach der Rechtsgrundlage...ich kann mich nur erinnern das es mal ein Verbot der gewerblichen Verwendung von Luftsportgerät gab,bei der Angleichung der deutschen Luftfahrtgesetze an europäische Gegebenheiten wurde dieser Passus gestrichen...
Als Beispiel seien nur die vielen gewerblichen Tandemmaster an diversen großen Sprungplätzen genannt...das Ganze war ja auch ein Streitfall mit den Franzosen,da diese ja so eine Art Berufspilotenlizenz für UL-Flugzeugführer kennen

Keiner Genehmigung bedarf der nichtgewerbsmäßige Verkehr mit Luftfahrzeugen ohne Entgelt und der Verkehr mit Luftsportgeräten (§ 20 Abs. 1 Satz 3 LuftVG).

Wie du siehst ist da nicht genau spezifiziert was nicht der Genehmigung bei Luftsportgeräten bedarf; denn da steht nicht:"Keiner Genehmigung bedarf der nichtgewerbsmäßige Verkehr mit Luftfahrzeugen ohne Entgelt und der NICHTGEWERBLICHE Verkehr mit Luftsportgeräten ohne ENTGELT
4. August 2005: Von Bernd Schmidt an 
Beitrag vom Autor gelöscht
4. August 2005: Von Bernd Schmidt an 
Hallo,mal ne andere rechtliche Frage: Das Sperrgebiet wird begründet mit der Terrorgefahr.
wieso geht die nur von VFR Verkehr aus und offensichtlich nicht von IFR? Widerspricht das nicht dem Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz? Alleine mit dieser Begründung müsste dieser VErwaltungsakt juristisch angreifbar sein - oder? Im Schlimmsten Fall würde das dann eben auch für IFR gelten- und dann wäre Berlin wirklich eine Insel...wieder mal.
4. August 2005: Von RotorHead an Bernd Schmidt
Das Beschränkungsgebiet ED-R146 verbietet JEGLICHEN Verkehr, bis auf ein paar Ausnahmen. Davon ist auch IFR-Verkehr betroffen. Ich empfehle dringend, veröffentlichte NOTAMs zu selbst zu lesen, statt sich aus dritter Hand zu informieren.
4. August 2005: Von  an RotorHead
naja das war zwar keine direkte Antwort auf seine Frage...aber recht hast du trotzdem,das lesen signifikanter NOTAMs sollte ja wohl zum Standard einer jeden Flugvorbereitung gehören...oder?
Er fragte nach der Rechtmässigkeit der einseitigen Beschränkung auf die VFR-Flieger...bedenklich ist das schon.
Übrigens kann man ja die Berliner Innenstadt weiterhin VFR überfliegen,allerdings im Area C oberhalb 5000ftMSL
4. August 2005: Von RotorHead an 
Und wieder einer, der keine NOTAMs liest.

Es gibt keine EINSEITIGE Beschränkung des VFR-Verkehrs! Diese Frage beantworte ich hiermit zum zweiten Mal explizit.
4. August 2005: Von RotorHead an 
Zitat:
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Übrigens kann man ja die Berliner Innenstadt weiterhin VFR
überfliegen,allerdings im Area C oberhalb 5000ftMSL
--------------------------------

Vorausgesetzt man bekommt eine entsprechende Freigabe.
4. August 2005: Von  an RotorHead
und ich habe mich auch nicht expilzit zur Berlin ED-R geäussert...wie der Fragesteller auch nicht sondern zu diversen temporären Beschränkungen in der Vergangenheit,welche explizit VFR-Flieger betrafen,wenns falsch aufgefasst wurde bitte ich untertänigst um Entschuldigung...
4. August 2005: Von RotorHead an 
Allgemein kann jedes Flugbeschränkungsgebiet gerichtlich überprüft werden. Das kostet allerdings Zeit und Geld mit zweifelhafter Aussicht auf Erfolg.

Lediglich die Beschränkungsgebiete rund um die Kernkraftwerke gelten nur für VFR. Das ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. ED-R1 und ED-R4) kein Problem, da sie im Luftraum G liegen.

Das vorübergehende Beschränkungsgebiet für den Weltjugendtag gilt zwar nur für VFR, verbietet aber Flüge nicht grundsätzlich. Das sollte daher auch kein Problem darstellen.

Von VFR-Verkehr geht meiner Meinung nach keine größere Gefahr aus, als von IFR-Verkehr. Allerdings gibt es IFR in Deutschland nur mit Flugplan und Freigaben, VFR kann beliebig erfolgen.
4. August 2005: Von  an RotorHead
Eben...und was wäre es für ein Problem statt dieser völlig überflüssigen ED-R den VFR-Verkehr dahingehend zu "überwachen" dass man für Sightseeing-Flüge über der Berliner Innenstadt eine Flugplanpflicht einführt?Transponder gibt es ja mittlererweile bei mindestens 95%aller motorbetriebenen Luftfahrzeugen.Und TMZ´s gibts ja mittlererweile auch schon um andere Flughäfen in D.
4. August 2005: Von  an 
Da die Herren in Berlin sowieso keine Ahnung vom Fliegen haben (ausser Gysi, der darf aber nicht mehr), wird es da wohl keinen Weg geben. aber mal ehrlich, was reizt einen eigentlich, über dem Reichstag zu kreisen ? Nach dieser ED-R müssen die sich vor Fliegern schützen, den wird sind wirklich sauer. Ich für meinen Teil hatte nie den Drang, das verhängniß Deutschlands von oben zu sehen. Und wer es doch sehen will, es gibt ja Google Earth...

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