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Sonstiges | Umsatzsteuer Themen bei Kleinflugzeugen  
14. März 2024 07:09 Uhr: Von Patrick Leanhard (Lean hard!) 

Guten Morgen,

ich habe ein paar Fragen zu intra EU USt. Themen und würde mich über Infos freuen!

A) Ein Unternehmen aus AT (Österreich) kauft ein gebrauchtes Flugzeug von einem Unternehmen in DE (Deutschland).
USt. wird ausgewiesen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs befindet sich das Flugzeug in Deutschland (= Lieferort Deutschland).

A1) Das Flugzeug wird direkt nach dem Verkauf nach AT geflogen.
A2) Das Flugzeug kann wegen Wetter erst 2 Wochen später nach AT geflogen werden.

Wo wird die USt. (des AT Unternehmens) fällig?

B) Nach dem Kauf bekommt das AT Unternehmen eine Anfrage einer Flugschule in DE, die das Flugzeug für 50h Stunden mieten möchte. Dazu wird das Flugzeug wieder nach DE gebracht, und das AT Unternehmen macht Umsatz für 50h die in DE geflogen werden. Danach wird das Flugzeug wieder nach AT geflogen.

Wo wird die USt. (des AT Unternehmens) fällig? Muss sich das AT Unternehmen eine DE-UID Nr. holen und in DE steuerlich registrieren?

Danke und einen schönen Tag euch allen!

14. März 2024 07:55 Uhr: Von Joachim P. an Patrick Leanhard (Lean hard!)

Prinzipiell: Das D Unternehmen fakturiert ohne USt, Du bezahlst die USt. in AT und ziehst gleichzeitig die VSt., finanziell ein Nullsummenspiel, muss aber so gemeldet werden. Dazu brauchst Du eine USt. ID und beide Seiten melden das an ihr FA (in D "zusammenfassende Meldung") die gucken dann, dass nix verschwindet. Der Verkäufer darf so eine Reverse Charge Rechnung erst stellen, wenn er Deine USt. Id auf Gültigkeit geprüft hat.

Das mal der generelle Reverse Charge Mechanismus. Wie der Ort der Leistungserbringung da reinspielt weiß ich grad nicht auswändig, da ich bisher nur Dienstleistungen gedealt habe, nicht Güter. ;)

14. März 2024 08:09 Uhr: Von B. S. an Patrick Leanhard (Lean hard!)

Ich entnehme dem Post, dass wir hier über den Ablauf zwischen zwei Unternehmen mit jeweils gültiger UStId sprechen?

Im innereuropäischen Warenverkehr unter Unternehmen spielt die Umsatzsteuer im wesentlichen keine Rolle (der Zeitpunkt der Eigenlieferung auch nicht). Das verkaufende Unternehmen stellt eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer und beide Unternehmen melden das entsprechend als Innereuropäische Transaktion unter ihrer eigenen Länder UStId und Angabe der UStId des Käufers bei ihren jeweiligen Finanzämtern oder direkt in Brüssel (ZM-Meldung, kurz ugs auch Z-Meldung). Das Prozedere sollte eigentlich inzwischen jeder Steuerberater und/oder Finanzabteilung der Unternehmen beherrschen?

Bei A) wird also ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen und bei B) müsste man prüfen ob dieser "Vermietungsfall" unter dem Verfahren zulässig ist, da bin ich mir nicht zu 100% sicher ob da nicht eventuell sogar die AT-Steuer oder DE-Steuer on top als Kosten bezahlt werden muss. Wie firmiert die Flugschule und hat das AT Unternehmen eine deutsche Niederlassung?

14. März 2024 08:11 Uhr: Von Tobi K. an Joachim P. Bewertung: +2.00 [2]

Der Handel mit Flugzeugen fällt nicht unter Reverse Charge, das wird primär bei Dienstleistungen und Werklieferungen und bei einigen anderen Geschäftsfällen angewandt. Es handelt sich m.E. um eine gewöhnliche innergemeinschaftliche Lieferung.

Bei nicht Flugzeugen war bei uns der Lieferzeitpunkt nicht relevant und es ist auch nicht von Bedeutung ob der Verkäufer oder Käufer ins Ausland transportiert. Hier sind entsprechende Vorlagen für den Transportnachweis:

https://www.wko.at/steuern/innergemeinschaftliche-lieferungen#heading_nachweis

Die Vorlagen passen nicht 100%, da die Ware ja nicht versendet wird, sondern sich selbst transportiert :-)

14. März 2024 09:09 Uhr: Von Tobi K. an Patrick Leanhard (Lean hard!)

Ergänzend noch zum 2. Punkt: das würde ich definitiv mit einem StB klären. Riecht für mich nach DE-USt.-ID und ggf. sogar Betriebsstätte in DE? Wir kennen ja beide einen sehr guten StB, der auch Pilot ist :-)

14. März 2024 09:57 Uhr: Von Sebastian G____ an Patrick Leanhard (Lean hard!)

B) Nach dem Kauf bekommt das AT Unternehmen eine Anfrage einer Flugschule in DE, die das Flugzeug für 50h Stunden mieten möchte.

Hier fehlt die Angabe des Zeitraums. Ohne Steuerberater zu sein fällt die Umsatzsteuer wohl bei bis zu 30 Tagen am Ort der Übergabe des LFZ an. Über 30 Tagen am Sitz des Mieters. So oder so wird das wohl nervig. Entweder das AT Unternehmen muss sich mit dem D Finanzamt auseindersetzen oder die D Flugschule muss sich Umsatzsteuer in AT erstatten lassen. Beides klingt nicht nach Spaß.

14. März 2024 10:10 Uhr: Von Patrick Leanhard (Lean hard!) an Sebastian G____

Sagen wir das wäre 2 Monate nach dem Kauf.

14. März 2024 10:25 Uhr: Von Patrick Leanhard (Lean hard!) an B. S.

Korrekt, Unternehmen zu Unternehmen, beide mit USt. ID.

Macht es einen Unterschied ob das Flugzeug nach dem Kauf SOFORT nach AT verbracht wird oder erst nach 2 Wochen?

14. März 2024 10:52 Uhr: Von Sebastian G____ an Patrick Leanhard (Lean hard!)

Sagen wir das wäre 2 Monate nach dem Kauf.

Das spielt wohl keine Rolle, es geht nur um den Zeitraum der Vermietung.

14. März 2024 14:01 Uhr: Von Patrick Leanhard (Lean hard!) an Sebastian G____

Achso wars gemeint. Ja sagen wir der Flieger steht 2 Monate in Deutschland.

Die DE Flugschule hat der AT Flugzeugeigentümerin 50h abgekauft.

14. März 2024 22:01 Uhr: Von Patrick Leanhard (Lean hard!) an Patrick Leanhard (Lean hard!)

Könnte man argumentieren dass die DE Flugschule das 50h Stunden Paket "ab AT" kauft? Dann wäre es B2B und die USt. in DE wäre Thema der DE Flugschule an die Endkunden in DE?

16. März 2024 00:15 Uhr: Von Sebastian G____ an Patrick Leanhard (Lean hard!)

Könnte man argumentieren dass die DE Flugschule das 50h Stunden Paket "ab AT" kauft? Dann wäre es B2B und die USt. in DE wäre Thema der DE Flugschule an die Endkunden in DE?

Wie gesagt bin ich kein Steuerberater aber B2B als solches bringt nichts. Wenn Du B2B als Deutsche Firma in AT etwas vor Ort kaufst fällt erst mal AT Umsatzsteuer an. Nur wenn die AT Firma die Ware (grob gesagt) nach D liefert kann das ein innergemeinschaftlicher Erwerb sein bei dem die Umsatzsteuer nicht bezahlt wird.

Aus diesem Grund muss eine D Firma die in AT ihr Flugzeug betankt (ohne AOC aber Werksverkehr) ja auch AT Umsatzsteuer bezahlen weil der Treibstoff nicht nach D geliefert wird sondern an Ort und Stelle bezogen wird. Das kann man sich wohl zurück holen, wird in der Praxis selten gemacht weil der Aufwand so groß ist.

Im konkreten Fall gibt es wohl leider ein Problem. Es fällt so oder so Umsatzsteuer an. Unter 30 Tagen vermutlich in AT und die Deutsche Flugschule hat den Ärger das zurück zu holen. Über 30 Tagen in D und die AT Firma hat den Ärger sich in D steuerlich zu registrieren. Beides ist leider kein spaßiger Vorgang. Das lässt sich wohl nur elegant lösen, wenn man das Flugzeug im Inland vermietet.


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