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14. März 2024 22:01 Uhr: Von Patrick Lienhart an Patrick Lienhart

Könnte man argumentieren dass die DE Flugschule das 50h Stunden Paket "ab AT" kauft? Dann wäre es B2B und die USt. in DE wäre Thema der DE Flugschule an die Endkunden in DE?

16. März 2024 00:15 Uhr: Von Sebastian G____ an Patrick Lienhart

Könnte man argumentieren dass die DE Flugschule das 50h Stunden Paket "ab AT" kauft? Dann wäre es B2B und die USt. in DE wäre Thema der DE Flugschule an die Endkunden in DE?

Wie gesagt bin ich kein Steuerberater aber B2B als solches bringt nichts. Wenn Du B2B als Deutsche Firma in AT etwas vor Ort kaufst fällt erst mal AT Umsatzsteuer an. Nur wenn die AT Firma die Ware (grob gesagt) nach D liefert kann das ein innergemeinschaftlicher Erwerb sein bei dem die Umsatzsteuer nicht bezahlt wird.

Aus diesem Grund muss eine D Firma die in AT ihr Flugzeug betankt (ohne AOC aber Werksverkehr) ja auch AT Umsatzsteuer bezahlen weil der Treibstoff nicht nach D geliefert wird sondern an Ort und Stelle bezogen wird. Das kann man sich wohl zurück holen, wird in der Praxis selten gemacht weil der Aufwand so groß ist.

Im konkreten Fall gibt es wohl leider ein Problem. Es fällt so oder so Umsatzsteuer an. Unter 30 Tagen vermutlich in AT und die Deutsche Flugschule hat den Ärger das zurück zu holen. Über 30 Tagen in D und die AT Firma hat den Ärger sich in D steuerlich zu registrieren. Beides ist leider kein spaßiger Vorgang. Das lässt sich wohl nur elegant lösen, wenn man das Flugzeug im Inland vermietet.


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