Ich habe das ganze auf eigene Faust für meinen eigenen Flieger durchexerziert, bin aber kein Steuerexperte, weswegen das folgende vermutlich mit viel Halbwissen gespickt ist und dementsprechend sicher einer fachlichen Überprüfung bedarf:
Sachverhalt:
Ich habe meinen Flieger im Privatvermögen gehalten. Genutzt wurde der zu ca. 50 % privat und der Rest für dienstliche Flüge als Angestellter in einer nichtselbständigen Tätigkeit zu diversen Einsatzorten.
Vorgehen 1. Jahr:
Das Finanzamt wollte die Kosten nicht anerkennen, da sie angeblich nicht angemessen seien. Daraufhin habe ich ein altes Urteil aus dem Jahr 1990 (BFH VI R 29/86) ausgegraben. Darin steht grob zusammengefasst, dass im Bereich der nichtselbständigen Tätigkeit Werbungskosten frei gewählt werden können und somit keiner Prüfung der Angemessenheit zu unterziehen sind. Damit war das Thema durch und das FA hat die Kosten problemlos anerkannt.
Vorgehen 2. und 3. Jahr:
In der Zwischenzeit hatte sich eine Rechtsänderung ergeben, nach der Werbungskosten, die auch den privaten Bereich der Lebensführung berühren, nur in angemessener Höhe berücksichtigt werden könnten (EStG §4 Abs. 5 Punkt 7.) .
Ich habe daraufhin vorgerechnet, welche alternativen Reisemöglichkeiten mir zur Verfügung gestanden haben, was diese gekostet hätten und wieviel Zeit ich durch die Benutzung des eigenen Flugzeuges eingespart habe. Da ich als tariflich Angestellter einen klaren Stundensatz habe, habe ich die eingesparte Zeit mit meinem Stundensatz angesetzt. Damit lagen die Gesamtaufwendungen für den Flug (direkte Flugkosten abzüglich eingesparte Zeit) unter denen der alternativen Transportmittel. Nach langem hin und her inklusive Einspruch hat dann das FA meine Kosten so anerkannt.
Bei der Diskussion im Kreise der zuständigen Beamtinnen ergab sich noch ein interessanter Punkt:
Eine Beamtin meinte, dass ich auch einfach den Flieger in eine Gesellschaft hätte einbringen können. Dadurch wären die Kosten des Fliegers Betriebsausgaben der Gesellschaft. Diese Gesellschaft könne den Flieger dann an mich vermieten. Damit würden die Kosten der Anmietung nicht mehr meine private Lebensführung berühren. Somit sei der zitierte § 4 nicht mehr auf den Sachverhalt anwendbar und alle Kosten für Anmietungen bei dienstlichen Flügen wären automatisch in voller Höhe Werbungskosten.
Allerdings gelte für die Gesellschaft eine Gewinnerzielungsabsicht. D. h. die Sätze für die Anmietung (auch für die privaten Flüge) müssten mindestens auf Höhe der Selbstkosten liegen.
Ob dies rechtlich so haltbar ist, vermag ich nicht zu sagen. Sollte ich aber in Zukunft nochmal einen Flieger kaufen, so würde ich diese Konstruktion auf jeden Fall mal von einem Fachmann prüfen lassen.