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8. April 2022: Von Achim H. an Stephan Schwab Bewertung: +1.00 [1]
Die AOPA Deutschland hat eine Liste und die bieten auch eine kostenlose Erstberatung an.

Übrigens ist das Boot im Steuerrecht explizit ausgeschlossen, das Privatflugzeug jedoch nicht. Der Fall klingt jetzt nicht wirklich schwierig, so lange am Ende ein zu versteuernder Gewinn steht.
8. April 2022: Von Stephan Schwab an Achim H.

Schwierig nicht, aber armdrücken spielen manche gern :-( Danke für den Hinweis auf AOPA

10. April 2022: Von F. S. an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Einfach sind Fälle aus Sicht von vielen FA leider nur dann, wenn die individuellen Flüge den Kunden direkt in Rechnung gestellt werden und damit unmittelbar durch den Betrieb des Flugzeuges ein Gewinn erwirtschaftet wird.

Das ist leider in der unternehmerischen Praxis aber selten der Fall! Darum gibt es immer wieder FAs, die aus welchen Gründen auch immer genau hinschauen und Gründe dafür wissen wollen, warum einzelne Flüge unternehmerisch notwendig waren. Und dann wird es fast immer komplex...

10. April 2022: Von Andreas KuNovemberZi an F. S.

"Einfach sind Fälle aus Sicht von vielen FA leider nur dann, wenn die individuellen Flüge den Kunden direkt in Rechnung gestellt werden und damit unmittelbar durch den Betrieb des Flugzeuges ein Gewinn erwirtschaftet wird."

Dieser Fall (Berechnung an Kunden in einer Höhe, dass Gewinn erwirtschaftet wird) ist auch nur im Rahmen eines AOC möglich.
Dem Thread-Ersteller geht es sicher um Werksverkehr.

11. April 2022: Von F. S. an Andreas KuNovemberZi Bewertung: +1.00 [1]

Dieser Fall (Berechnung an Kunden in einer Höhe, dass Gewinn erwirtschaftet wird) ist auch nur im Rahmen eines AOC möglich.

Das hat jetzt zwar nichts mehr mit Steuer zu tun, aber ich sehe das grundsätzlich anders:

Wenn ich meinen Kunden z.B. als Wartungstechniker auf die Rechnung schreibe "Anreise mit Privatflugzeug auf Grund besonderer Dringlichkeit: 1.500 EUR", dann ist das in meinen Augen auch ohne AOC luftrechtlich vollkommen in Ordnung. Dies gilt auch dann, wenn diese 1.500 EUR einen Gewinn beinhalten.
(Eine etwas kniffligere Frage könnte höchstens sein, ob ich hierfür einen CPL brauche, oder ob ein PPL reicht).

AOC wäre imho nur dann notwendig, wenn ich den Kunden transportiere und dafür Geld verlange - darum geht es hier aber nicht.

11. April 2022: Von Joachim P. an Andreas KuNovemberZi

Auch im Werksverkehr kannst du aus Gründen den Flieger in ne eigene GmbH geben. Diese macht dann den (Werks-)flugbetrieb für deine eigentliche Gesellschaft ganz ohne AOC und muss sogar ein bissele Gewinn machen, damit das FA nicht komisch schaut.

11. April 2022: Von Guido Frey an Stephan Schwab

Ich habe das ganze auf eigene Faust für meinen eigenen Flieger durchexerziert, bin aber kein Steuerexperte, weswegen das folgende vermutlich mit viel Halbwissen gespickt ist und dementsprechend sicher einer fachlichen Überprüfung bedarf:

Sachverhalt:

Ich habe meinen Flieger im Privatvermögen gehalten. Genutzt wurde der zu ca. 50 % privat und der Rest für dienstliche Flüge als Angestellter in einer nichtselbständigen Tätigkeit zu diversen Einsatzorten.

Vorgehen 1. Jahr:

Das Finanzamt wollte die Kosten nicht anerkennen, da sie angeblich nicht angemessen seien. Daraufhin habe ich ein altes Urteil aus dem Jahr 1990 (BFH VI R 29/86) ausgegraben. Darin steht grob zusammengefasst, dass im Bereich der nichtselbständigen Tätigkeit Werbungskosten frei gewählt werden können und somit keiner Prüfung der Angemessenheit zu unterziehen sind. Damit war das Thema durch und das FA hat die Kosten problemlos anerkannt.

Vorgehen 2. und 3. Jahr:

In der Zwischenzeit hatte sich eine Rechtsänderung ergeben, nach der Werbungskosten, die auch den privaten Bereich der Lebensführung berühren, nur in angemessener Höhe berücksichtigt werden könnten (EStG §4 Abs. 5 Punkt 7.) .

Ich habe daraufhin vorgerechnet, welche alternativen Reisemöglichkeiten mir zur Verfügung gestanden haben, was diese gekostet hätten und wieviel Zeit ich durch die Benutzung des eigenen Flugzeuges eingespart habe. Da ich als tariflich Angestellter einen klaren Stundensatz habe, habe ich die eingesparte Zeit mit meinem Stundensatz angesetzt. Damit lagen die Gesamtaufwendungen für den Flug (direkte Flugkosten abzüglich eingesparte Zeit) unter denen der alternativen Transportmittel. Nach langem hin und her inklusive Einspruch hat dann das FA meine Kosten so anerkannt.

Bei der Diskussion im Kreise der zuständigen Beamtinnen ergab sich noch ein interessanter Punkt:

Eine Beamtin meinte, dass ich auch einfach den Flieger in eine Gesellschaft hätte einbringen können. Dadurch wären die Kosten des Fliegers Betriebsausgaben der Gesellschaft. Diese Gesellschaft könne den Flieger dann an mich vermieten. Damit würden die Kosten der Anmietung nicht mehr meine private Lebensführung berühren. Somit sei der zitierte § 4 nicht mehr auf den Sachverhalt anwendbar und alle Kosten für Anmietungen bei dienstlichen Flügen wären automatisch in voller Höhe Werbungskosten.

Allerdings gelte für die Gesellschaft eine Gewinnerzielungsabsicht. D. h. die Sätze für die Anmietung (auch für die privaten Flüge) müssten mindestens auf Höhe der Selbstkosten liegen.

Ob dies rechtlich so haltbar ist, vermag ich nicht zu sagen. Sollte ich aber in Zukunft nochmal einen Flieger kaufen, so würde ich diese Konstruktion auf jeden Fall mal von einem Fachmann prüfen lassen.

11. April 2022: Von Andreas KuNovemberZi an F. S. Bewertung: +1.00 [1]

"AOC wäre imho nur dann notwendig, wenn ich den Kunden transportiere und dafür Geld verlange - darum geht es hier aber nicht."

So hatte ich es von Dir leider fälschlicherweise verstanden. Deine Aussage ist nun klar und auch völlig korrekt.

11. April 2022: Von Andreas KuNovemberZi an Joachim P.

"Auch im Werksverkehr kannst du aus Gründen den Flieger in ne eigene GmbH geben. Diese macht dann den (Werks-)flugbetrieb für deine eigentliche Gesellschaft ganz ohne AOC und muss sogar ein bissele Gewinn machen, damit das FA nicht komisch schaut."

Klar, so muss es sogar sein.


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