Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

63 Beiträge Seite 1 von 3

 1 2 3 
 

Luftrecht und Behörden | Extrem lange Bearbeitungsdauer bei Erneuerung ZÜP - Grund zur Besorgnis?  
5. März 2020: Von Matthias Schwarz 

Hallo,

ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Ich habe Ende September/Anfang Oktober 2019 die Erneuerung meiner ZÜP beantragt. Bis heute kam von der Behörde kein Bescheid. Auf telefonische Nachfrage erhielt ich jeweils die Antwort, es fehlten noch Auskünfte und man würde sich kümmern. Nun sagte mir eine Mitarbeiterin zwischen den Zeilen (aber dennoch sehr deutlich), es könne sich nur um "Erkenntnisse" zu meiner Person handeln. Ich habe auch nach längerem Nachdenken keine Ahnung, was damit gemeint ist. Andererseits sind genug Fälle dokumentiert, bei denen Antragsstellern die ZÜP aufgrund Bagatellen versagt wurde. Nun geht mir nach immerhin fast 7 Monaten die Muffe, die Behörde könnte mir die ZÜP verweigern. Daher meine Fragen:

Ist eine extrem lange Bearbeitungsdauer wirklich ein Indikator für vorliegende Schwierigkeiten?

Kann ich meine Lizenz noch in einen anderen Staat transferieren, oder hat das LBA dann die Hand drauf? Macht ein voreiliger Antrag es möglicherweise schlimmer? Funktioniert dieser Weg noch bei negativ ausgefallener ZÜP?

Vielen Dank im voraus!

5. März 2020: Von TH0MAS N02N an Matthias Schwarz Bewertung: +1.00 [1]

Wie wäre es hiermit:

https://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage

Im Verwaltungsrecht ist die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO keine eigene Klageart. Sie bezeichnet vielmehr den Fall, dass die Behörde auf einen zulässigen Widerspruch oder Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist entscheidet. In der Regel ist dafür gemäß § 75 Satz 2 VwGO mindestens der Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung

5. März 2020: Von Achim H. an TH0MAS N02N Bewertung: +2.00 [2]

Die ZÜP gilt aber während der Bearbeitung einer Erneuerung als erteilt, somit kein Klagegrund.

Der Lizenzumzug müsste auch möglich sein.

5. März 2020: Von TH0MAS N02N an Achim H.

Ist das eine DV ? Im Gesetz finde ich das nicht:

https://www.gesetze-im-internet.de/luftsig/__7.html

5. März 2020: Von Achim H. an TH0MAS N02N

Im Merkblatt vom RP Stuttgart steht:

Wird der Antrag für eine Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Erstüberprüfung gestellt, behält die Erstüberprüfung gem. § 5 Abs. 2 LuftSiZÜV ihre Gültigkeit bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung.

5. März 2020: Von Matthias Schwarz an Achim H.

Danke für die Antworten. Meine Frage ist nicht, ob meine ZÜP aktuell noch gültig ist, sondern, ob es ggf Sinn macht, auszuflaggen, solange es noch geht und wenn Ja, was hier zu beachten ist (Überträgt das LBA noch Tauglichkeitszeugnisse, oder ist der Weg de facto ohnehin versperrt? Wirkt sich der nicht abgeschlossene ZÜP-Antrag negativ auf den Prozess aus? Gibt es praktische Erfahrungen, was die lange Wartezeit zu bedeuten hat?)

Und nicht zuletzt: Brauche ich die ZÜP am Ende doch, wenn ich in DE gewerblich fliege?

5. März 2020: Von  an Matthias Schwarz Bewertung: +4.00 [4]

"Macht ein voreiliger Antrag es möglicherweise schlimmer"

Das liest sich wie "muss ich mit Nachteilen rechnen, wenn ich meine Rechte wahrnehme?" So lese ich das vielleicht nur aus meiner Perspektive, aber so einen Satz bzw. soeine Bedeutung hätte ich in der DDR vermutet oder in der Türkei. Die Tatsache, dass sich ein wahrscheinlich aufgeklärter Bürger in Deutschland 2020 so eine Frage stellt, macht mir viel mehr Angst.

Gruß - Wolfgang

5. März 2020: Von Achim H. an Matthias Schwarz

Am besten bei Austrocontrol anrufen und fragen. Die sind kompetent und freundlich und bearbeiten den Fall regelmäßig. Soweit ich weiß klappt die Ausflaggung inklusive Medical wieder.

5. März 2020: Von Wolff E. an Achim H.

Habe gehört, das Austrocontrol wegen Brexit Wechsler viel zu tun hat und es schon mal 3 Monate dauern kann, bis der Wechsel vollzogen ist. Wenn man gewerblich fliegt und in Deutschland einen Vorfeldausweis möchte, geht das mit der ZUP ggf wieder los....

5. März 2020: Von Matthias Schwarz an Wolff E.

Gewerbliches Fliegen bei einer dt. Firma ist bei mir der Fall. Vorfeldausweis nicht unbedingt, das geht in meinem Fall auch ohne. Würde mir eine Ausflaggung hier überhaupt etwas nützen?

5. März 2020: Von ingo.fuhrmeister@freenet.de fuhrmeister an Matthias Schwarz Bewertung: +1.00 [1]

vor einigen jahren ist hier heimo kandler belächelt worden....aber seine schlimmsten befürchtungen haben sich befürchtet...siehe die unsicherheit über den ganzen bullshit...keiner kann sich durch die unverständlich formulierten regeln durcharbeiten und verliert schließlich die lust am ganzen.

flaggt einfach um - macht die luftämter obsolete - wenn atpl-er umflaggen können...genauso...das recht zu wechseln ist in der EU verankert - wie lange noch....ich bin trotz meiner haltung in österreich nett aufgenommen worden...gegen gewisse auflagen natürlich...

mfg

ingo fuhrmeister

5. März 2020: Von Wolfgang Lamminger an Matthias Schwarz

Matthias,

ich würde den Vorfeldausweis nicht ganz ausser Acht lassen (die Notwendigkeiten kennst Du ja ;-) und die Lizenz umzuziehen, nur wegen der undefinierten langen Wartezeit, ohne weitere Gründe oder Entscheidung der Behörde zu kennen, wäre jetzt nicht die erste Empfehlung.

Ich würde gegenüber Deiner Behörde den schriftlichen Weg wählen um nachzufragen, ggf. auf Deine Rechte bezgl. "Untätigkeit" hinweisen, und klarstellen, dass Du davon ausgehst, dass Deine aktuelle ZUÜP Gültigkeit behält, bis Du dne neuen Bescheid erhältst.

Dass der Prozess "Lizenzumzug" behindert wird, durch den lfd. ZÜP-Antrag kann ich mir nicht vorstellen, zumal das LBA und Deine Luftsicherheitsbeörde zwei nicht nur räumlich unterschiedliche Behörden sind. Andererseits das LBA ja gegenüber der Austrocontrol eine ZÜP ja nicht bestätigen muss, sonst wäre der Grund des "Ausflaggens" für den ein oder anderen ja oboslet.

5. März 2020: Von Wolff E. an Matthias Schwarz

Eine EASA Lizenz ist in der ganzen EU gültig. Da sollte es keine Nachteile geben...

5. März 2020: Von Matthias Schwarz an Wolfgang Lamminger

Hi Wolfgang,

ich sehe das folgendermaßen:

Eine Bearbeitungszeit von 7 Monaten kann nicht normal sein. Das legt auch das Telefonat mit der Behörde nah. Irgend etwas werden die gefunden haben, was mir im Moment im Weg steht.

Das ich nicht vorbestraft bin und keine Verfahren anhängig sind, nützt mir nichts. In Zeiten von 'geringem Zweifel' reicht eine Bagatelle aus. In 5 Jahren hat sich sicher mal ein Blitzerfoto oder ähnliches ergeben. Ich erinnere an den 36€-Piloten, den die AOPA zitiert.

Meine Frage ist, was meine Optionen sind, sollte es (warum auch immer) zu einem ablehnenden Bescheid kommen oder ob ich bereits aktiv vorsorgen kann.

5. März 2020: Von Achim H. an Matthias Schwarz

Ich würde wohl einen Anwalt zu Rate ziehen.

5. März 2020: Von Wolfgang Kaiser an Achim H.

Ich würde auch einen Anwalt hinzu ziehen, der soll Akteneinsicht vornehmen.

5. März 2020: Von TH0MAS N02N an Matthias Schwarz
Beitrag vom Autor gelöscht
6. März 2020: Von Christian Weidner an Matthias Schwarz Bewertung: +1.00 [1]

Hi,

ich denke, eine Nichterteilung einer ZÜP ist nicht das gleiche, wie ein Lizenzentzug. Daher sollte auch im Falle einer Nichterteilung der ZÜP ein Lizenz-Umzug möglich sein. Das LBA muss ja gegenüber der anderen Luftfahrtbehörde die Existenz deiner Lizenz und deines Medicals bestätigen.

Falls ich mit dieser Interpretation falsch liege, bitte ich um Korrektur meines Weltbildes.

Christian

6. März 2020: Von Steffen Keil an Christian Weidner

Die Ösis wollen doch eh nur ein Führungszeugnis (EU?) sehen. Das ist ja unabhängig von einer ZÜP. Da Du ja über eine gültige Lizenz verfügst und die nicht widerrufen wurde, sollte einem Umzug nichts im Wege stehen.

Naja die Züpper sind per Gesetz angehalten , die Überprüfung innerhalb von 4 Wochen abzuschließen. Offensichtlich scheint Deine Behörde das "soll" in der DVO besonders großzügig zu Deinem Nachteil auszulegen. Eventuell hilft ja ne Dienstaufsichtsbeschwerde ein paar Etagen höher. Bei mir hats einst geholfen. Gut, Freunde fürs Leben sind wir danach nicht mehr geworden , ich hab jetzt wahrscheinlich ein paar rote Büroklammern an der Akte und die haben mir den Folgebescheid nur per Vorkasse zugestellt. Was mich nicht die Bohne juckt da es eh das letzte mal war.

Ansonsten gibts da noch diverse Rechte nach DSGVO um die mal ein wenig aus ihrem Büroschlaf zu erwecken!

Besonders übel übrigens das Agieren der selbsternannten Interessenvertretung in der Braunschweiger Blenkstraße (nein, nicht das LBA)

Die Vasen und Ehrennadelüberreicher "suchen das Gespräch mit den zuständigen Behörden" anstatt die Luftfahrer aufzurufen, massenhaft auszuflaggen!

Wie man mir mal vor etlichen Monden andeutete hat man da wohl Bedenken, dass man denen die Kohle aus der Sportförderung zusammen streicht wenn man etwas energischer auf die Barrikaden geht.

6. März 2020: Von Sven Walter an Steffen Keil

Danke vielmals für die Info aus dem letzten Absatz, das würde dann ja einiges erklären.

6. März 2020: Von Chris _____ an Sven Walter

Irgendwo hat mal jemand beschrieben, wie das mit dem Ausflaggen praktisch geht, inklusive der späteren Erfordernisse für den Erhalt der Ratings (SEP und IR). Hat jemand noch den Link? Oder einen aktuelleren Erfahrungsbericht? Dann würde ich das rechtzeitig vor dem nächsten ZÜP-Termin (bei mir September 2021) auch machen.

6. März 2020: Von Wolfgang Lamminger an Matthias Schwarz Bewertung: +5.00 [5]

Meine Frage ist, was meine Optionen sind, sollte es (warum auch immer) zu einem ablehnenden Bescheid kommen oder ob ich bereits aktiv vorsorgen kann.

Auch wenn die ZÜP für uns alle nur ein riesengroßes Ärgernis ist, würde ich zunächst auf den Bescheid warten.

Vielleicht haben die Deine Akte einfach nur in einer Schublade vergessen, daher: Rechtsanwalt einschalten OK, Dienstaufsichtsbeschwerde wg. Untätigkeit OK, aber vielleicht einfahc im Moment mal eine Nummer kleiner: schriftlich (Einschreiben?) - wie bereits oben geschrieben: Frist setzen, da die reguläre Bearbeitunsfrist (§ xxx ... raussuchen) abgelaufen ist, Du davon ausgehst, dass Deine derzeitige ZÜP weiterhin gültig ist und für dne Fall, dass der Bescheid nicht in der vorgenannten Frist eingeht, man Dir doch bitte die Gründe für die lange Bearbeitungsdauer nennen soll.

Zur ZÜP an sich: ich bin pesimistisch genug, dass wir die nicht mehr wegbekommen in Deutschland, ausser die EU ht massive Mittel mit dem Vertragsverletzungsverfahren. Die Debatte im Bundestag hierzu (anderer Thread) zeigt ja die Grundeinstellung der großen Mehrheit der Vertreter (MdB, genauso wie der sog. "Experten").

Ausflaggen ist m. E. nur eine Teil-Lösung: für PPL/LAPL sicher OK. Für CPL/ATPL kaum ein Weg, auszuflaggen nur wegen der ZÜP. In sehr vielen Fällen wird die ZÜP aus anderen Gründen verlangt, zB. eben wegen Vorfeldausweis,"Zugang zu sensiblen Bereichen", vom Arbeitgeber etc.

Andere Gründe für das Ausflaggen sind natürlich nachvollziehbar.

6. März 2020: Von Matthias Schwarz an Wolfgang Lamminger

Ich habe heute mit einem Anwalt telefoniert. Dieser meinte auch, dass die Behörde wegen Allem und Nichts handeln kann, wie sie handelt.

Der Standpunkt des LBM ist, dass die Verzögerung an anderer Stelle liegt. Ob da eine Untätigeitsklage zu meinen Gunsten ausfällt, möchte ich bezweifeln. Bis zur offiziellen Auskunft des LBM ist meine ZÜP noch gültig, dazu gibt es verschiedene Quellen.

ich werde nun so vorgehen, dass ich auf den Bescheid warte. Sollte er negativ sein, muss ich mit dem Anwalt besprechen, was der Grund ist und ob ich dagegen vorgehen kann. Falls Nein, führt am Ausflaggen wohl kein Weg vorbei. Ein möglicherweise fehlender Vorfeldausweis kann dabei kein Faktor sein (war er bis jetzt für meine Tätigkeit auch nicht ;) ).

Nervig ist nur, dass ich im Ungewissen bleibe bis sich die Herrschaften bequemen, ihren Job zu tun...

6. März 2020: Von ch ess an Matthias Schwarz

Ist es gesichert, dass nach Erhalt einer negativen ZÜP ein Ausflaggen noch möglich ist ?

Man benötigt die Mitarbeit der Behörde, könnte diese wg negativer ZÜP evtl die Position einnehmen, dass keine gültige und damit transferierbare Lizenz vorliegt ?

6. März 2020: Von Matthias Schwarz an ch ess

Genau das war meine Frage. Ich denke inzwischen, das sollte gehen. Gibt viele Beispiele dafür. Die nächste Frage wäre, ob Fliegen ohne ZÜP bei einer dt. Firma gewerblich dann noch geht.


63 Beiträge Seite 1 von 3

 1 2 3 
 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang